Die Baumgruppe bestehend aus acht Winterlinden auf dem Flurstück Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, „In den Sauerswiesen 1“ wurde wegen der beabsichtigten Ausweisung als Naturdenkmal mit Bescheiden vom 15.07.2021 einstweilig sichergestellt.
Die Bescheide ergingen gegen den Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. xxx sowie die Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, da sich der Kronen- und Wurzelbereich der Winterlinden zum Teil auch auf das Nachbargrundstück erstreckt. Die einstweilige Sicherstellung diente der Erhaltung des Status quo, bis mittels eingehender Untersuchungen festgestellt wurde, ob die Bäume die Voraussetzungen als Naturdenkmal i. S. d. § 28 BNatSchG erfüllen.
Sowohl der Eigentümer des Grundstückes, auf welchem die Winterlinden stehen, als auch ein Eigentümer des Nachbargrundstücks haben Klage gegen die Sicherstellungsbescheide erhoben.
Mit Urteilen vom 24.01.2023 entschied das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, dass die Bescheide der Stadt Aschaffenburg zur einstweiligen Sicherstellung aufgehoben werden.
Die Stadt Aschaffenburg hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
Grund für die Aufhebung der Bescheide ist, dass laut dem Verwaltungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen für eine einstweilige Sicherstellung nicht erfüllt sind.
Nach Einschätzung des Gerichts kommt die Winterlindengruppe nach summarischer, fachlicher Einschätzung für eine endgültige Unterschutzstellung als Naturdenkmal nicht in Betracht.
Voraussetzung für eine einstweilige Sicherstellung ist, dass der betroffene Schutzgegenstand bei einer überschlägigen, fachlichen Einschätzung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, die beabsichtigte Unterschutzstellung muss daher zumindest möglich erscheinen.
Nach Prüfung durch das Gericht erfüllt die Winterlindengruppe nicht die an ein Naturdenkmal zu stellenden Anforderungen für eine endgültige Unterschutzstellung.
Die Winterlindengruppe erfüllt weder die Schutzwürdigkeitskriterien der wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründe noch die Kriterien der Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Insbesondere weisen die Winterlinden durch in der Vergangenheit durchgeführte Schnittmaßnahmen fortgeschrittene Schädigungen auf, die arttypische Wuchsform und Kronenentwicklung wurden hierdurch zerstört. Diesbezüglich wird auf die beiden eingeholten Fachgutachten verwiesen.
Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Sicherstellung nicht erfüllt sind und die streitgegenständlichen Bescheide somit materiell rechtswidrig sind.
Die Stadt Aschaffenburg hat die Möglichkeit, gegen die Urteile innerhalb von einem Monat nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung einzulegen. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Mögliche Gründe für das Einlegen einer Berufung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Aschaffenburg ist die Berufung gegen die Urteile nicht erfolgsversprechend.
Das Einlegen von Berufung wäre mit weiteren Kosten verbunden. Die geschätzten Kosten für das bisherige Verfahren betragen ca. 10.000 €.
Da das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass eine endgültige Unterschutzstellung der Winterlindengruppe nicht in Betracht kommt, ist die Durchführung eines Unterschutzstellungsverfahrens nicht zielführend und die Unterschutzstellung als rechtswidrig anzusehen.
Daher wird dem UKVS empfohlen, von einer Unterschutzstellung der „Winterlinden in den Sauerswiesen“ als Naturdenkmal abzusehen und den Beschluss des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 06.10.2021 zur Durchführung eines Unterschutzstellungsverfahrens aufzuheben.
Begründung der Angaben zur Klimawirkung:
Der Beschluss wird als teilweise klimarelevant eingestuft, da nach Bestandskraft der Gerichtsurteile und einem Verzicht auf eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal eine Fällung der Winterlinden und damit ein Verlust der Winterlinden mit ihren Funktionen für das Klima – u. a. dem Binden von Kohlenstoffdioxid - möglich ist.