Das BayDiG und OZG 2.0 - das ändert sich
Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Sitzung des Digitalisierungs- und Organisationssenates, 13.07.2023
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes - OZGÄndG („OZG 2.0“)
Die Umsetzungsfrist des Onlinezugangsgesetzes (OZG) ist bereits zum 31.12.2022 abgelaufen und das OZG wird voraussichtlich im Jahr 2024 durch das OZGÄndG grundlegend geändert. Die Stadt Aschaffenburg bereitet sich schon aktuell auf die Umstellung auf das neue Gesetz vor und versucht die Voraussetzungen im Bereich eGovernment vorausschauend zu planen, um bestmöglich für das neue Gesetz gewappnet zu sein.
Ziele des OZÄndG:
- Streichung der OZG-Umsetzungsfrist und Einführung eines begleitenden Monitorings der Regelungen des OZG (§ 12 OZG)
- Bereitstellung zentraler Basisdienste durch den Bund und infolgedessen Ersetzung landeseigener Entwicklungen für das Bürgerkonto und das Postfach (§§ 3 und 13 OZG)
- Regelung zum Verwaltungsverfahrensrecht zur einfachen und einheitlichen elektronischen Ersetzung der Schriftform, zudem Einführung eines schriftformersetzenden qualifizierten elektronischen Siegels (§ 9a OZG)
- Sicherstellung der Voraussetzungen für die Anbindung der Kommunen an den Portalverbund durch die Länder (§ 1a OZG)
- Regelung zu Digital-Only für Unternehmensleistungen (§ 1a OZG)
- Verbindlichkeit des einheitlichen Organisationskontos (§ 3 OZG)
- Bereitstellung eines einheitlich erreichbaren Beratungsangebots im Portalverbund (§ 3a OZG)
- Zentrale digitale Veröffentlichung relevanter Standards und Schnittstellen (§ 3b OZG)
- Datenschutzregelungen für Onlinedienste nach dem „Einer-für-Alle“-Prinzip (EfA) (§§ 2 und 8a OZG)
- Regelung des Once-Only-Prinzips durch eine Generalklausel (§§ 5 und 5a des E-Government-Gesetzes - EGovG)
- Verbindlichkeit der Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit (§ 7 OZG und § 16 EGovG)
- Regelung zur vollständigen elektronischen Abwicklung (Ende-zu-Ende-Digitalisierung) wesentlicher Verwaltungsleistungen (§ 6 EGovG)
Im Bericht werden die Auswirkungen der Ziele auf die zukünftige Arbeit der Stadt Aschaffenburg und der strategischen Ausrichtung erläutert.
Gesetz über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerisches Digitalgesetz - BayDiG):
Das bayerische Digitalgesetz ist zum 01.08.2022 in Kraft getreten. Es gilt als Nachfolge für das Bayerische E-Government-gesetz (BayEGovG), da dieses durch das OZG teilweise überholt war.
Ziele des BayDiG:
- Festlegung eines Bündels grundlegender digitaler Staatsziele des Freistaats Bayern
- Schaffung einer Charta digitaler Rechte und Gewährleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen
- Bürokratieabbau und Modernisierung von Staat und Verwaltung durch ein modernes effizientes und flexibles digitales Verwaltungsrecht
- Rechtsrahmen Portalverbund Bayern -> OZG Umsetzung
Neu sind der Digitalplan Bayern sowie der Kommunale Digitalpakt, die die Zielerreichung sichern sollen.
Wie auch das OZGÄndG hat das BayDiG Auswirkungen, die die zukünftige Arbeit bei der Stadt Aschaffenburg und die strategische Ausrichtung im Bereich E-Government grundlegend verändern. Diese werden im Bericht genauer beleuchtet.
.Beschluss:
I. Der Bericht zu maßgeblichen Digitalisierungsgesetzen (Bayerisches Digitalgesetz - BayDiG und Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes - OZGÄndG) wird zustimmend zur Kenntnis genommen (Anlage 2).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.11.2023 17:25 Uhr