Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) - Aufnahme eines Mobilitätskonzeptes in die Satzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates, 20.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.09.2023 ö Beschließend 9UKVS/8/9/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 02.12.1995 in Kraft getreten. Durch Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind regelmäßige Änderungen oder Anpassungen erforderlich. Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit moderne Mobilitätskonzepte als ergänzende Alternativen zur reinen Bereitstellung von PKW-Stellplätzen im urbanen Raum in die Satzung aufzunehmen. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wird vorgeschlagen, die Satzung mit Wirkung vom 01.01.2024 neu zu fassen.

Der Entwurf der Neufassung der Satzung wurde bereits in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 21.06.2023 vorgestellt. Zwischenzeitlich sind hierzu 2 Stadtratsanträge der GRÜNEN und der KI/ÖDP mit verschiedenen Vorschlägen eingegangen. Soweit die Vorschläge nicht in die Beschlussvorlage übernommen wurden, sind diese in der Anlage zur Beschlussvorlage gesondert begründet. 

Nach Überarbeitung wird vorgeschlagen in die Neufassung der Satzung folgende Änderungen zur aktuell gültigen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung aufzunehmen:

1. Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)

§ 1 – Ziel und Zweck, Geltungsbereich, Bestandsschutz

In § 1 Abs. 1 ist lediglich eine redaktionelle Änderung erforderlich

§ 2 – Anzahl der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Die Neuregelung des § 2 Abs. 6 vereinfacht Nutzungsänderungen von Bestandsgebäuden oder den Ausbau, bzw. Neubau eines Dachgeschosses zur Schaffung zusätzlichen Wohnraumes durch den Wegfall eines an sich notwendigen Stellplatznachweises. Hierdurch soll eine Nachverdichtung oder Umwandlung von sonstigen Nutzungen in Wohnraum erleichtert werden. Ein Verzicht kommt nicht in Betracht wenn ein Stellplatznachweis auf dem Grundstück möglich ist. Zudem wird – in Hinblick auf die i.d.R. angespannte Stellplatzsituation - eine Deckelung auf maximal 2 Stellplätze pro Objekt vorgeschlagen.

Die Neuregelung des § 2 Abs. 7 entspricht der aktuellen Rechtslage und Praxis und dient lediglich der Klarstellung und Vollständigkeit der Satzung.

§ 3 Alternative Mobilitätskonzepte

Die bisherige Regelung des § 2 Abs. 6 zum Stellplatznachweis für Bauvorhaben i.R.d. öffentlich geförderten Wohnraumes wird in § 3 Abs. 1 der neugefassten Satzung übernommen. Hierbei wird die Mindestzahl der Wohnungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung von 20 auf 15 reduziert und gleichzeitig die höchstzulässige Entfernung zur nächsten Haltestelle des ÖPNV von 500 m auf 300 m verkürzt. Zudem wird die Anforderung an die Bedienfrequenz der Haltestelle von mindestens 1 auf 2 je Stunde und Fahrtrichtung, während der Hauptverkehrszeiten angehoben.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 2 orientiert sich an der bisherigen Regelung für den öffentlich geförderten Wohnungsbau und lässt künftig auch eine Reduzierung des Stellplatzbedarfes bei nicht geförderten Wohnbauprojekten, bei Bereitstellung eines Car-Sharing-Angebotes zu. Hier ist weitere Voraussetzung eine Mindestgröße von 50 Wohneinheiten und eine gute, fußläufige erreichbare Nahversorgung. Eine Reduzierung der Stellplätze ist hier um 20 % auf 80 % des regulären Stellplatzbedarfes möglich. Je 5 entfallender Stellplätze ist ein Car-Sharing-Fahrzeug, einschließlich zusätzlichem Stellplatz dauerhaft bereitzustellen.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 3 stellt klar, dass die Regelungen der Abs. 1 und 2 nur alternativ und nicht zusammen in Anspruch genommen werden können. Zudem wird der Standort der Stellplätze näher bezeichnet und klargestellt, dass die Stellplätze für die Car-Sharing-Fahrzeuge zusätzlich zum reduzierten Stellplatzbedarf zu schaffen sind.

Die Regelung lässt es zudem zu, bis zu 50 % der entfallenden PKW-Stellplätze durch E-Lastenräder oder E-Bikes im Bike-Sharing System zu ersetzen. Hierbei kann ein E-Lastenrad 2 PKW-Stellplätze und ein E-Bike im Bike-Sharing-System 1 PKW-Stellplatz ersetzen.

Für ein Wohnbauprojekt mit einem regulären Stellplatzbedarf von 100 PKW-Stellplätzen ergibt sich hieraus folgendes Rechenbeispiel:

  1. Reduzierung des Stellplatzbedarfes von 100 Stellplätzen um 20 % auf 80 Stellplätze
  2. 50 % der 20 entfallenden Stellplätze sollen durch Car-Sharing-Fahrzeuge ersetzt werden. Hiernach sind beim Verhältnis 1:5 für 10 entfallende Stellplätze 2 Car-Sharing-Fahrzeuge, einschließlich 2 zusätzliche Stellplätze vorzuhalten.
  3. 50 % der 20 entfallenden Stellplätze sollen durch E-Lastenräder und E-Bikes ersetzt werden. Für E-Lastenräder gilt ein Verhältnis von 1:2, für E-Bikes von 1:1. Hiernach könnten z.B. 2 E-Lastenräder und 6 E-Bikes oder 3 E-Lastenräder und 4 E-Bikes im Bike-Sharing-System bereitgestellt werden.
  4. Zusammenfassend ergäbe sich folgende Bilanz:
    a)        Das Wohnbauprojekt muss eine Mindestgröße aufweisen und über eine gute 
ÖPNV-Anbindung und Nahversorgungssituation verfügen.
b)        Von 100 PKW-Stellplätzen könnten 20 entfallen.
c)        Hierfür wären im Beispielsfall als Ersatz
       - 2 Car-Sharing-Fahrzeuge
       - 2 E-Lastenräder
       - 6 E-Bikes
einschließlich der hierfür erforderlichen Stellplätze, in einem dauerhaften 
Car/Bike-Sharing-System vorzuhalten.         

Die Neuregelung des § 3 Abs. 4 eröffnet dem Bauherrn die Möglichkeit das Car/Bike-Sharing-System auf einen qualifizierten Dritten zu übertragen. Soweit kein Car/Bike-Sharing-System mehr nachgewiesen wird, sind die entfallenen Stellplätze tatsächlich nachzuweisen oder abzulösen.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 5 eröffnet auch für kleinere Bauvorhaben die Möglichkeit, notwendige Kraftfahrzeugstellplätze durch Fahrradabstellplätze, ggf. mit Lastenradstellplätze zu ersetzen. Die Anzahl der Fahrräder ist so gewählt, dass der Flächenbedarf etwa gleich hoch bleibt. Vorteile ergeben sich hier aus einer erhöhten Flexibilisierung bei der Nutzung, wie auch bei der Planung. Es wird eine Deckelung auf 15 % des Kraftfahrzeugstellplatzbedarfes vorgeschlagen.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 6 dient der Sicherung eines Qualitätsstandards und geht über die Mindestanforderungen nach §§ 9 und 10 hinaus. Gem. Stadtratsantrag der ÖDP/KI wird vorgeschlagen, den Anteil der E-Lademöglichkeiten für E-Bikes / Pedelecs / E-Lastenräder von bisher 25 % auf 50 % zu erhöhen.

§ 4 Zonen mit Beschränkungen des Stellplatznachweises

Die Neuregelung des § 4 Abs. 1 und 2 übernimmt zunächst die bisherigen Beschränkungszonen für die Kernzone (Zone 1a) und Randzone (Zone 1b). Zusätzlich wird eine neue Zone 2 eingeführt, welche für den städtischen Bereich innerhalb des erweiterten Stadtrings (siehe Plan in Anlage 2) gilt. Hier wird eine erleichterte Ablösemöglichkeit für bis zu 20 % der regulär erforderlichen Stellplätze eingeführt. Der außerhalb des erweiterten Stadtrings liegende Bereich bildet die Zone 3. Hier ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage, mit Ausnahme des Mobilitätskonzeptes, gem. § 3.

Die Neuregelung des § 4 Abs. 4 folgt einem Antrag aus den Reihen des Stadtrates vom 16.09.2020. Anlass war der Abbruch des Objektes Roßmarkt 21 in der Innenstadt. Hierbei wurde festgestellt, dass mit Abbruch von Bestandsgebäuden auch die bisher fiktiv nachgewiesenen Stellplätze für gewerbliche Nutzungen entfallen. Bei Neuerrichtung eines Gebäudes ist dann der Stellplatzbedarf, gem. Richtzahlenliste für gewerbliche Nutzungen zu erbringen. Da z.B. Gaststättennutzungen einen wesentlich höheren Stellplatznachweis (1 PKW-Stellplatz je 12 m² Brutto-Gastraumfläche) erfordern als Büronutzungen (1 PKW-Stellplatz je 40 m² Nutzfläche) muss in der zentralen Innenstadt (Zone 1 - Kernzone und Randbereich) – bei Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung - mit einem Wandel von Gastronomie zu sonstigem Gewerbe (z.B. Büro) gerechnet werden. Um die vorhandenen, gewachsenen Strukturen in der Innenstadt zu erhalten, wird vorgeschlagen die Satzung wie vorgeschlagen anzupassen.

§ 5 – Ablösung von Stellplätzen

Die Ablösebeträge wurden zuletzt im Jahr 2009 angepasst. Hierbei wurden die Beträge in Abs. 1 von „xxx DM“ durch „xxx €“ und „xxx DM“ durch „xxx €“ ersetzt. In Abs. 2 wurde der Betrag i.H.v. „xxx DM“ durch „xxx €“ ersetzt. Durch die gestiegenen Bodenrichtwertsätze wird derzeit i.d.R. die Kappungsgrenze von xxx € erreicht. 

Es wird vorgeschlagen, die Ablösebeträge anzugleichen. Gleichzeitig werden an anderer Stelle Vereinfachungen und Entlastungen geschaffen. 

Gem. Stadtratsantrag der GRÜNEN wird vorgeschlagen, die Ablösebeträge deutlich zu erhöhen. In Anbetracht, dass die Beträge ursprünglich aus dem Jahr 1995 stammen und im Jahr 2009 lediglich eine Umrechnung in Euro mit Aufrundung erfolgt ist, wird vorgeschlagen, die Herstellungskosten für PKW-Stellplätze von bisher xxx € auf xxx € und PKW-Stellplätze von bisher xxx € auf xxx € zu erhöhen. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, die Kappungsgrenze für die Ablösung von PKW-Stellplätze von xxx € auf xxx € anzuheben und für LKW-Stellplätze mit einem Betrag i.H.v. xxx € neu einzuführen. Die Ablösebeträge sind verhältnismäßig, da die Kosten für eine tatsächliche Herstellung, je nach Herstellungsart bei ca. xxx – xxx € liegen.

Die Neuregelung des § 5 Abs. 3 ist erforderlich, als Ersatz für die Aufhebung der bisherigen Regelung des § 5 Abs. 4 der Satzung. Für die bisherige Regelung ist kein ausreichender sachlicher Grund ersichtlich. Künftig ist eine Ablösung dann ausgeschlossen,

  • soweit in zumutbarer Entfernung im öffentlichen Raum kein ausreichender freier Parkraum zur Verfügung steht, oder
  • es sich um gewerbliche Nutzungen in Wohn- oder Mischgebieten (§§ 2 bis 7 BauNVO) mit Betriebszeiten mit wesentlichen Anteilen in der Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) handelt.

Die Zulassung einer Stellplatzablösung liegt grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, bzw. Stadt Aschaffenburg. Bereits in der Vergangenheit wurde dieser Ermessensspielraum sehr restriktiv ausgelegt, da die Stellplätze zur Vermeidung von Spannungen aufgrund des hohen Parkdrucks im innerstädtischen Raum grundsätzlich tatsächlich herzustellen waren. Insofern wurde eine Ablösung von Stellplätzen bereits bisher nur in seltenen Ausnahmefällen zugelassen. Das gegebene Ermessen wird durch die vorgeschlagene Satzungsänderung dahingehend eingeschränkt, dass eine Ablösung insbesondere dann ausgeschlossen wird, soweit in zumutbarer Entfernung kein ausreichender freier Parkraum im öffentlichen Raum als Ausweichfläche zur Verfügung steht oder dies mit zusätzlichen Parkbewegungen im öffentlichen Raum, mit entsprechenden Immissionswirkungen in der Nachtzeit verbunden ist. 

§ 6 - Lage und Gestaltung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Die Neuregelung des § 6 Abs. 1 entspricht der bisherigen Regelung und wird lediglich redaktionell zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit geändert. Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.

Die Neuregelung des § 6 Abs. 5 wird entsprechend den Festsetzungen in aktuellen Bebauungsplänen auf eine Dachneigung von 5° auf 10° und eine Dachfläche ab 50 m², statt bisher 150 m² angepasst. Die bisherige Sollvorschrift, Stellplätze mit einer ökologisch verträglichen Befestigungsart auszuführen soll, gem. Stadtratsantrag der ÖDP/KI als Verpflichtung übernommen werden. Zudem wurde, gem. Stadtratsantrag der GRÜNEN als Empfehlung eine Sollvorschrift zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Garagendächern aufgenommen. 

In die Regelung des § 6 Abs. 7 werden Tiefgaragendecken einbezogen.

§ 9 – Lage der Fahrradstellplätze

Gem. Stadtratsantrag der GRÜNEN soll eine verbesserte Erreichbarkeit von Fahrradabstellplätzen sichergestellt werden. Wenngleich seitens der Verwaltung eine Tiefgaragenrampe mit einer Neigung von max. 15 % (§ 3 Garagenverordnung), aufgrund der Kürze der zu überwindenden Strecke, wie auch der zu überwindenden Höhenmeter für vertretbar gehalten wird, wird vorgeschlagen, § 9 Abs. 2 um „Aufzüge“ zu ergänzen. Im Übrigen ist im Einzelfall zu entscheiden, ob Fahrradabstellplätze hinsichtlich der Anfahrbarkeit geeignet sind.

§ 10 - Größe und Ausstattung der Fahrradabstellplätze

In § 10 wird eine Regelung zur Größe eines Abstellplatzes für Lastenräder aufgenommen.

§ 15 – Ordnungswidrigkeiten

In § 15 werden die notwendigen redaktionellen Änderungen, bedingt durch die v.g. inhaltlichen Änderungen, wie auch die neue Paragrafierung vorgenommen.

2. Neufassung der Anlage 1 (Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf) 

Nr. 1.1 - Wohngebäude

Die Grenze für den Nachweis eines dritten PKW-Stellplatzes für Wohngebäude soll von 150 m² auf 200 m² angehoben werden. Bereits bei einfachen Reihen- und Doppelhaushälften wird oftmals die Grenze von 150 m² knapp erreicht. Dies führt neben zusätzlichen Baukosten vor allem zu einer verstärkten Versiegelung von Vorgärten. Durch eine Anhebung der Nachweisgrenze auf 200 m² wird die Anwendung auf großflächige Wohnungen beschränkt. Hierdurch wird insbesondere der Bau kleinerer Einfamilienhäuser erleichtert.

Gem. Stadtratsantrag der GRÜNEN soll die Anzahl der für Wohngebäude nachgewiesenen Fahrradabstellplätzen erhöht werden, da diese nicht mehr den tatsächlichen Bedarf widerspiegeln. Vorgeschlagen wurde eine Verdoppelung. Hierzu ist festzustellen, dass die Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung lediglich einen Mindestbedarf regeln soll und die Ansprüche der einzelnen Nutzer sehr unterschiedlich sind. Die Neuregelung des § 3 Abs. 5 GaStAbS eröffnet hier Möglichkeiten, flexibel auf unterschiedliche Nutzeranforderungen zu reagieren. Dennoch wird vorgeschlagen die bisherige Quote von 1 Fahrradabstellplatz je 50 m² Wohnfläche künftig auf 1 Fahrradabstellplatz je 40 m² Wohnfläche zu erhöhen. Die Wohnfläche pro Kopf ist u.a. von der örtlichen (Stadt/Land) und persönlichen Situation (Miete/Eigentum/Einkommen) abhängig, bewegte sich im Jahr 2022 im Bundesdurchschnitt allerdings bei ca. 46-47 m² Wohnfläche pro Kopf. Soweit je Person mindestens 1 Fahrrad angenommen wird, wäre eine Quote von 1 Fahrradabstellplatz je 40 m² Wohnfläche angemessen.

Nr. 3.3 – Großflächiger Einzelhandel mit mehr als 5.000 m² Verkaufsfläche (Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte)

Es fehlen bislang Festsetzungen für großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte. Die Besucherdichte solcher Betriebe ist nicht mit Läden oder Fachmärkten vergleichbar. Unter Anwendung dieser Richtwerte ergäben sich Flächenversiegelungen in extrem hohem Ausmaß. Bei bisherigen Bauvorhaben wurde hier – unter Anwendung des § 2 Abs. 4 – 1 Stellplatz je 60 m² zugrunde gelegt. Dieser Ansatz hat sich in der Praxis bewährt. Zur Klarstellung wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

3.3      Großflächiger Einzel-             1 St/60 m² VF                      1 Ab/300 m² VF
           handel mit mehr als 5.000                                                   
           m² Verkaufsfläche
           (Möbelhäuser, Bau- und
           Gartenmärkte)


Nr. 5.14 – E-Sportanlagen, Escape Rooms

Es fehlen bislang Festsetzungen für E-Sportanlagen und Escape Rooms. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

5.14     E-Sportanlagen,                    1 St/25 m² NF                               1 Ab/50 m² NF
       Escape Rooms (für
       Gastronomiebereiche gilt
       Nr. 6.1)                                

           
Nr. 6.6 - Internetcafes

Es fehlen bislang Festsetzungen für Internetcafes. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

6.6      Internetcafes                        1 St/25 m² NF                        1 Ab/50 m² NF

Nr. 10.7 – Friseurbetriebe und Nagelstudios

Es fehlen bislang Festsetzungen für Friseurbetriebe und Nagelstudios. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

10.7        Friseurbetriebe und                1 St/40 m² NF                        1 Ab/120 m² NF
       Nagelstudios                                        

In den Erläuterungen zur Nutzfläche „NF“ wurden – aufgrund der Feststellungen im Rechnungsprüfungsbericht Nr. 632/2022 Ergänzungen zur Klarstellung aufgenommen.

3. Neufassung der Anlage 2 Zonen mit Beschränkung des Stellplatznachweises – Übersichtsplan 

Bedingt durch die neu geschaffenen Zonen mit Beschränkung des Stellplatznachweises, gem. § 4 ist ein neuer Übersichtsplan als Anlage 2, welcher Bestandteil der Satzung wird zu erlassen. Hierbei wird die Zone 1 mit der Unterteilung in eine Kernzone und eine Randzone unverändert erhalten. Neu gebildet wird die Zone 2, welche den Bereich innerhalb des erweiterten Stadtringes erfasst. Der außerhalb der Zone 2 liegende Teil des Stadtgebietes bildet die Zone 3. Die neugebildeten Zonen spiegeln die Bereiche mit unterschiedlich hohem Parkdruck im Stadtgebiet wider. 

Der Entwurf der Satzung zur Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS), einschließlich der Anlagen 1 und 2 ist in der Anlage beigefügt. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der geplanten Änderungen wird die Neufassung der Satzung in zwei gleichlautenden Versionen beigefügt. In der ersten Version sind alle Änderungen gelb hervorgehoben. Die zweite Version gibt die zu beschließende Fassung textgleich, aber ohne Hervorhebungen - wider.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Neufassung der Satzung zu beschließen. Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.

.Beschluss:

I. Der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Aschaffenburg aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.02.2023 (GVBl S. 22) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2022 (GVBl S. 674) die Satzung zur Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder 
(Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) zu beschließen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 23.02.2024 11:56 Uhr