In Strafverfahren von Jugendlichen und Heranwachsenden nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) wirkt regelmäßig auch das Jugendamt, § 52 SGB VIII mit.
Die Vertreter der Jugendhilfe im Strafverfahren bringen gem. § 38 JGG unter anderem erzieherische und damit auch sozialpädagogische Gesichtspunkte ins Strafverfahren vor den Jugendgerichten ein, indem sie eine Stellungnahme über den betroffenen jungen Menschen abgeben. Ebenfalls prüfen sie nach § 52 Abs. 2 SGB VIII, ob Leistungen der Jugendhilfe eingeleitet werden sollten oder ob es Alternativen zu einem förmlichen Strafverfahren gibt.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren betreut den jungen Menschen gem. § 52 Abs. 3 SGB VIII während des gesamten Verfahrens.
Im gesamten Verfahren gegen Jugendliche (zur Tatzeit 14-17 Jahre) oder Heranwachsende (18-20 Jahre) muss die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht hinzugezogen werden. Diese entscheidet jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Weise sie im Verfahren mitwirkt.
Die JuHiS äußert sich auch zu der Frage, ob bei einem Heranwachsenden allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen sollte. Hier ist zu prüfen, ob z. B. eine jugendtypische Straftat vorliegt oder der Heranwachsende in seiner Entwicklung noch auf einer Jugendlichen Stufe steht.
Die JuHiS berät die jungen Straftäter und ihre Familien und nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil. Sie prüft insbesondere, ob für den jungen Menschen geeignete Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen, die ein Absehen von der Strafverfolgung möglich machen (z. B. sozialer Trainingskurs). Darüber hinaus macht sie außerdem Vorschläge im Hinblick auf ein mögliches strafrechtliches Urteil.
Das Gericht ist der JuHiS gegenüber nicht weisungsbefugt. Sie ist Teil der Jugendhilfe.
Innerhalb des Jugendamts ist JuHiS ein spezialisierter sozialpädagogischer Fachdienst mit derzeit 1,5 Vollzeitstellen (derzeit 2 Mitarbeiterinnen) innerhalb des Sachgebiets „soziale Dienste“.
Die Sachgebietsleitung wird den Jugendhilfeausschuss in der Sitzung ausführlich über die Tätigkeit des Fachdienstes und die Fallentwicklung informieren.