Bericht über die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHis)


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Jugendhilfeausschusses, 09.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Jugendhilfeausschuss 2. Sitzung des Jugendhilfeausschusses 09.05.2023 ö Beschließend 3JHA/2/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In Strafverfahren von Jugendlichen und Heranwachsenden nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) wirkt regelmäßig auch das Jugendamt, § 52 SGB VIII mit. 

Die Vertreter der Jugendhilfe im Strafverfahren bringen gem. § 38 JGG unter anderem erzieherische und damit auch sozialpädagogische Gesichtspunkte ins Strafverfahren vor den Jugendgerichten ein, indem sie eine Stellungnahme über den betroffenen jungen Menschen abgeben. Ebenfalls prüfen sie nach § 52 Abs. 2 SGB VIII, ob Leistungen der Jugendhilfe eingeleitet werden sollten oder ob es Alternativen zu einem förmlichen Strafverfahren gibt. 
Die Jugendhilfe im Strafverfahren betreut den jungen Menschen gem. § 52 Abs. 3 SGB VIII während des gesamten Verfahrens. 
Im gesamten Verfahren gegen Jugendliche (zur Tatzeit 14-17 Jahre) oder Heranwachsende (18-20 Jahre) muss die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht hinzugezogen werden. Diese entscheidet jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Weise sie im Verfahren mitwirkt. 

Die JuHiS äußert sich auch zu der Frage, ob bei einem Heranwachsenden allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen sollte. Hier ist zu prüfen, ob z. B. eine jugendtypische Straftat vorliegt oder der Heranwachsende in seiner Entwicklung noch auf einer Jugendlichen Stufe steht. 

Die JuHiS berät die jungen Straftäter und ihre Familien und nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil. Sie prüft insbesondere, ob für den jungen Menschen geeignete Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen, die ein Absehen von der Strafverfolgung möglich machen (z. B. sozialer Trainingskurs). Darüber hinaus macht sie außerdem Vorschläge im Hinblick auf ein mögliches strafrechtliches Urteil. 

Das Gericht ist der JuHiS gegenüber nicht weisungsbefugt. Sie ist Teil der Jugendhilfe. 

Innerhalb des Jugendamts ist JuHiS ein spezialisierter sozialpädagogischer Fachdienst mit derzeit 1,5 Vollzeitstellen (derzeit 2 Mitarbeiterinnen) innerhalb des Sachgebiets „soziale Dienste“. 

Die Sachgebietsleitung wird den Jugendhilfeausschuss in der Sitzung ausführlich über die Tätigkeit des Fachdienstes und die Fallentwicklung informieren. 

.Beschluss:

I. Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht über die Tätigkeit der Jugendhilfe im Strafverfahren zur Kenntnis.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.07.2023 12:05 Uhr