Information über die Normenkontrollanträge zu den Bebauungsplänen 03/28 sowie 03/29 - "Godelsberg"
Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 16.01.2024
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Stadtrat (Plenum) beschloss in seiner Sitzung am 17.10.2022 den Bebauungsplan für das Gebiet "Südlich Bismarckallee Mitte" zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 03/28) sowie den Bebauungsplan für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Flurstück-Nr. xxx, entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. xxx bis zum Fußweg Flurstück-Nr. xxx (südliche Grenze), Fußweg Flurstück-Nr. xxx (nördliche Grenze), Yorckstraße und
Gneisenaustraße (Nr. 03/29) jeweils als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB).
Mit der Bekanntmachung im „Aschaffenburger Anzeiger“ sind die Bebauungspläne 03/28 und 03/29 gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB am 27.01.2023 in Kraft getreten.
Am 17.10.2023 wurde die Stadt Aschaffenburg vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) über den Eingang eines Normenkontrollantrags wegen Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. 03/28 "Südlich Bismarckallee - Mitte" informiert und die Stadt aufgefordert die Normaufstellungsakten an den VGH zu übersenden. Dieser Aufforderung ist die Verwaltung selbstverständlich nachgekommen. Eine Begründung des Normenkontrollantrags liegt derzeit noch nicht vor. Diese wird voraussichtlich im Februar 2024 erwartet.
Am 18.12.2023 wurde die Stadt Aschaffenburg vom VGH über den Eingang eines Normenkontrollantrags wegen Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. 03/29 "Südlich Bismarckallee - Ost" informiert. Auch hier werden die Normaufstellungsakten dem VGH zur Verfügung gestellt. Eine Begründung dieses Normenkontrollantrags liegt derzeit ebenfalls noch nicht vor.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Art. 4 S.1 AGVwGO auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, beziehungsweise über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Dies gilt demnach insbesondere für Bebauungspläne (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB). Im Verfahren vor dem VGH wird sich die Stadt Aschaffenburg durch eine externe Anwaltskanzlei vertreten lassen.
Die Verwaltung möchte mit vorliegender Beschlussvorlage den Stadtrat frühzeitig über die vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren informieren.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Verwaltung über die Normenkontrollanträge zu den Bebauungsplänen 03/28 sowie 03/29 - „Godelsberg“ wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.02.2024 10:57 Uhr