Vorbemerkung und bisheriger Verfahrensablauf:
Der Stadtrat hat am 21.10.2019 die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) einstimmig beschlossen.
Am 17.05.2021 hat der Stadtrat beschlossen, auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfs vom 19.04.2021 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Diese wurde vor ca. zweieinhalb Jahren im Zeitraum Juni bis Ende Juli 2021 durchgeführt.
Im Ergebnis haben sich aus den eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verschiedenste Anforderungen und Belange aus natur- und artenschutzrechtlicher, forstwirtschaftlicher, wasserrechtlicher und sicherheitstechnischer Sicht ergeben. Insbesondere die geplante zweite verkehrstechnische Anbindung des Klinikums erzeugte erheblichen Klärungs- und Abstimmungsbedarf:
Die verkehrliche Anbindung des Klinikgeländes erfolgt z. Zt. ausschließlich über die vorhandene Ein- und Ausfahrt an der Alois-Alzheimer-Allee / Haibacher Straße im Süden, die Gewährleistung der dauerhaften Anfahrbarkeit muss aber zwingend gegeben sein.
Daher soll langfristig eine zweite, von der vorhandenen Ein- und Ausfahrt an der Alois-Alzheimer-Allee / Haibacher Straße unabhängige Straßenanbindung den Klinikstandort erschließen.
Hierzu wurde im Jahre 2018 im Auftrag des Klinikums eine Machbarkeitsstudie für eine zweite unabhängige Anbindung des Klinikgeländes an das regionale Straßennetz beauftragt und die Anforderung an die verkehrstechnische Infrastruktur definiert. Diese sieht folgendermaßen aus:
Für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) steht nicht die Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Fokus, sondern die Sicherung der Erreichbarkeit des Klinikgeländes. Ziel dieser Machbarkeitsstudie ist eine zukunftsorientierte Lösung zur Schaffung einer zweiten unabhängigen, verkehrsgerechten Anbindung des Klinikgeländes an die bestehende, umgebende Infrastruktur zu finden. Damit wird der Forderung der BOS nachgekommen, um die maximal mögliche Sicherheit für Leib und Leben im Katastrophenfall innerhalb des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau am Standort Aschaffenburg gewährleisten zu können. Die geplante Maßnahme dient weiterhin der Verbesserung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer und der Steigerung der Leistungsfähigkeit als positiven Nebeneffekt.
Im Planungsprozess hatte sich herauskristallisiert, dass die sicherheitsrelevanten Anforderungen des Klinikbetriebs nur durch eine von der bestehenden südlichen Hauptzufahrt unabhängigen, zweiten verkehrstechnischen Anbindung für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge von Norden von der Schmerlenbacher Straße erfüllt werden. Die im Bebauungsplanentwurf für die öffentliche Auslegung verankerte Verkehrsfläche stellte hinsichtlich Linienführung, Anbindung, Breite und Benutzbarkeit den vergleichsweise geringsten naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Da diese Anbindung innerhalb des nordöstlichen Randbereiches des geschützten Landschaftsbestandteils „Krämersgrund“ verläuft, war eine Befreiung von der Verordnung über diesen geschützten Landschaftsbestandteil erforderlich; ein entsprechender Bescheid wurde vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz am 25.11.2022 erteilt.
Aus den eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich verschiedenste Anforderungen und Belange aus natur- und artenschutzrechtlicher, forstwirtschaftlicher, wasserrechtlicher und sicherheitstechnischer Sicht ergeben. Diese wurden im Bebauungsplanänderungsentwurf für die öffentliche Auslegung in geeigneter Art und Weise berücksichtigt. Mit dem Bebauungsplanänderungs-entwurf vom 03.07.2023 mit Begründungsentwurf vom 03.07.2023 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) stand als nächster Verfahrensschritt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB an. Diese wurde vom Stadtrat am 17.07.2023 beschlossen.
Zu 1: Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche
Auslegung) und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und das Ergebnis der Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 03.07.2023 mit Begründungsentwurf vom 03.07.2023 im Zeitraum vom 04.09.2023 – 13.10.2023 sind von insgesamt 199 Bürgerinnen und Bürgern schriftliche Stellungnahmen mit Bedenken, Anregungen und Hinweisen eingegangen.
Diese werden im Bericht der Verwaltung vom 05.02.2024 über das „Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)“ aufgeführt und dort unter der laufenden Nummern B 1 bis B 199 behandelt, inhaltlich erörtert und abgewogen.
In diesem Bericht sind die jeweiligen Einwender (Bürgerinnen und Bürger) durch Zuordnung einer Kennnummer anonymisiert. Die Originalstellungnahme sowie eine darauf basierende Einwenderliste mit den Adressdaten der Bürgerinnen und Bürger liegen der Stadtverwaltung vor.
Inhaltlich ergibt sich grob überschlägig und kurzgefasst folgendes Bild:
Die Einwender tragen Bedenken gegen die massiven Verkehrsbelastungen und -zuwächse und die aus ihrer Sicht derzeit hierfür völlig unzureichende Erschließung zum Klinikum vor. Die Bedenken sind mit dem Ziel verbunden, dass die Straße Berliner Allee gebaut wird, so wie sie im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3/18 für den Bau der Berliner Allee im Bereich zwischen Bessenbacher Weg und Ludwigsallee planungsrechtlich gesichert ist.
Zur Begründung führen die Einwender folgendes auf:
- Das Klinikum hat sich seit der Inbetriebnahme im Herbst 1989 erheblich vergrößert und wird durch die geplanten Kapazitätserweiterungen weiter vergrößert.
- Die Beschäftigtenzahl, die Patientenzahl und die Zahl der Parkplätze hat sich seit der Inbetriebnahme erhöht; sie schließen daraus auf eine immense Zunahme des Verkehrs.
- Die Einwender behaupten, dass der gesamte Zu- und Abfahrtsverkehr zum Klinikum aus dem östlichen Landkreis (Spessartgemeinden) ausschließlich über die nördlich der Würzburger Straße liegenden Haibacher Straßen erfolgt, verbunden mit einer massiven Belastung dieser Straßen.
- Die Einwender behaupten, der Ausbau der Berliner Allee sei für die Rettungsdienste erforderlich und wäre Bedingung für die Erschließung des Neubaus des Klinikums gewesen.
- Die Einwender erwarten, dass die Stadt Aschaffenburg die verkehrsmäßige Erschließung des Klinikums eingehend prüft und den Ausbau der Berliner Allee entsprechend dem bereits seit mehr als 20 Jahre geltenden Bebauungsplan durchführt. Nur dadurch können die Haibacher Ortsstraßen und ihre Bürger vom Zubringerverkehr entlastet werden.
Weiterhin rügen die Einwender einen Verfahrensfehler an, da aus ihrer Sicht der Stadtrat keinen Beschluss zur Billigung des Änderungsbebauungsplans und keinen Beschluss zur Anordnung der öffentlichen Auslegung gefasst hat. Aus Sicht der Einwender erfolgte kein Sachvortrag, es wurde kein Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden abgegeben, die Bürgereingaben wurden nicht erwähnt, der zu billigende Änderungsbebauungsplanentwurf wurde nicht gezeigt.
Weiterhin rügen die Einwender die rechtswidrige Baugenehmigung für den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes an, weil diese aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Baugenehmigung auf Basis des Änderungsbebauungsplans für die öffentliche Auslegung erfolgte, dieser aber noch nicht die hierfür erforderliche Planreife besessen hat, da die öffentliche Auslegung noch nicht durchgeführt worden ist.
Die Stadt Aschaffenburg teilt die Bedenken nicht.
Die Stadt ist der Auffassung, dass die Erschließung ausreichend ist, da das Klinikgelände an einer leistungsfähigen Hauptverkehrsstraße anliegt und über diese Hauptverkehrsstraße die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz gewährleistet ist. Der Ausbau der Berliner Allee ist verkehrsplanerisch nicht erforderlich.
Die Zweifel der Einwender an der formellen Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 17.07.2023 sind unbegründet. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.
Die Änderung des Bebauungsplans wurde nicht für die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums herangezogen.
Die Baugenehmigung für den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums wurde auf Basis des derzeit gültigen Bebauungsplans vom 05.07.1985 erteilt und ist rechtens.
Zu näheren Erläuterungen wird auf die Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlich-keit (öffentliche Auslegung) und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verwiesen.
Im Ergebnis wird den Anregungen der Bürgerinnen und Bürger nicht gefolgt.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden
Während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 13.10.2023 bzw. incl. Fristverlängerung einzelner Behörden und einer Gemeinde bis 27.10.2023 wurden in insgesamt zwölf schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanänderungsentwurf vorgetragen.
Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung vom 05.02.2024 über das „Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange” (“Abwägungstabelle”, siehe Anlage) aufgeführt und dort unter den laufenden Nummern 2, 3, 5, 16, 27, 30, 34, 35, 47, 53, 54 und 59 behandelt und bei Vorliegen von Anregungen und Hinweisen erörtert und abgewogen.
Wie aus diesem Bericht hervorgeht, sind Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweise zur Planung von zwölf Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen eingegangen.
Den Hinweisen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt sowie des Klimaanpassungsmanagements und der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aschaffenburg wird gefolgt bzw. den Hinweisen der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – und des regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain (Region 1) wurde bereits gefolgt. Den Hinweisen des Amtes für Brand und Katastrophenschutz, der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde (alle Stadt Aschaffenburg) und des Wasserwirtschaftsamtes wird teilweise gefolgt. Den Hinweisen der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH und des Bauordnungsamtes, SG Verwaltung und Recht, wird nicht gefolgt. Die übrigen Hinweise bedürfen keiner Abwägung, sie werden zur Kenntnis genommen.
Die daraus resultierenden Änderungen im Bebauungsplan und in der Begründung (siehe unter 2) sind geringfügig und berühren nicht die Grundzüge der Planung.
Die Gemeinde Haibach wird durch die xxx, vertreten. Diese haben namens der Gemeinde Haibach in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25.10.2023 Bedenken, Anregungen und Hinweise geäußert.
Diese werden im Bericht der Verwaltung vom 05.02.2024 über das „Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ aufgeführt und dort unter der laufenden Nummer 16 behandelt, inhaltlich erörtert und abgewogen.
Inhaltlich ergibt sich grob überschlägig und kurzgefasst folgendes Bild:
- Die xxx rügt die Fristverlängerung. Sie hat am 09.10.2023 um Fristverlängerung bis 29.02.2024 gebeten. Die Länge der Frist der Stadt zur Stellungnahme von der Gem. Haibach lag über der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von mind. 30 Tagen, sie betrug 39 Tage. Die Fristverlängerung bis zum 27.10.2023 auf insgesamt 54 Tage erfolgte von der Stadt ausschließlich freiwillig.
Die Gemeinde soll diese 30 Tage-Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Ein solch wichtiger Grund war allerdings nicht ersichtlich.
Die Stadt Aschaffenburg kennt die Belange, die die Rechtsanwälte in ihrem Schreiben darlegen, bereits hinreichend. Die Stadt hat aufgrund des Verkehrsgutachtens „Erweiterung Klinikum Aschaffenburg-Alzenau“ des Büros „R+T Ingenieure für Verkehrsplanung“ vom August 2015, den erhobenen Verkehrsdaten aus 2015 und 2017, der Machbarkeitsstudie des Büros „fks“ von 2018, sowie der „Verkehrsprognose für das Klinikum Aschaffenburg“ des Stadtplanungsamtes – SG 611 vom Februar 2022 ausreichend Kenntnis, um eine sachgerechte Abwägungsentscheidung treffen zu können. Ein weiteres Gutachten zu den „klinikbezogenen und erweiterungsbedingten Verkehrsströmen“ ist nicht erforderlich.
Mit den o.g. Ausführungen wurden die Gründe für ein Versagen einer weiteren Fristverlängerung ausführlich dargelegt. Weitere beantragte Fristverlängerungen bis zum 31.12.2023 bzw. 15.03.2024 wurden aufgrund der o.g. Gründe nicht gewährt.
- Weiterhin fragen die Rechtsanwälte, aufgrund welcher Baugenehmigungen in den letzten Jahren die Um-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes für das Gebiet "Kliniken am Hasenkopf" erfolgten.
Dies wurde wie folgt beantwortet:
Neubau Parkdeck = Inbetriebnahme Ende April 2023, Neubau OPZ = Baugenehmigung 08.12.2021, Neubau Psychiatrische Klinik = Baugenehmigung 08.01.2018 und Inbetriebnahme Herbst 2022, Neubau Kinder- und Jugendpsychiatrie = Baugenehmigung 18.03.2020 und Inbetriebnahme Mai 2023, Neubau Eltern-Kind-Zentrum = Baugenehmigung September 2023.
- Weiterhin fragen die Rechtsanwälte, ob diese Baugenehmigungen der Gemeinde Haibach zugestellt wurden oder ob diese öffentlich bekannt gegeben wurden (ggf. in welcher Form). Dies wurde verneint. Eine Zustellung an die Gemeinde Haibach erfolgte nicht, da die Gemeinde Haibach kein direkt angrenzender Nachbar der Baugrundstücke ist; eine öffentliche Bekanntmachung erfolgte nicht, da dies von der Bayerischen Bauordnung nicht vorgesehen ist.
- Weiterhin machen die Rechtsanwälte Ausführungen zu den Kapazitätserweiterungen/max. Erweiterungsmöglichkeiten (zur näheren Erläuterung wird auf den Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verwiesen).
- Weiterhin tragen die Rechtsanwälte Bedenken gegen die Erschließung, Verkehrsbelastung und den Verkehrszuwachs vor.
Zur Begründung führen die Rechtsanwälte u.a. folgendes auf:
- Die Beschäftigtenzahl, die Patientenzahl und die Zahl der Parkplätze hat sich seit der Inbetriebnahme stetig erhöht; sie schließen daraus auf einen immensen Verkehrszuwachs und eine immense Verkehrsbelastung in den Haibacher Straßen.
- Die Rechtsanwälte behaupten, die Verlängerung und der Ausbau der Berliner Allee sei für die Rettungsdienste erforderlich und wäre Bedingung der Baugenehmigung zur Erschließung des Neubaus des Klinikums gewesen.
- Die Rechtsanwälte behaupten, die durchgeführte Machbarkeitsstudie für eine zweite Zufahrt sei mit der Annahme erstellt, dass die zweite Zufahrt ursprünglich als vollwertige Zufahrt zum Klinikum geplant war, jetzt aber nur Rettungsdiensten, Feuerwehr und Polizei zur Verfügung steht.
Sie schließen daraus, dass die Zahlen der Machbarkeitsstudie nicht verwertbar seien.
- Die Rechtsanwälte bezweifeln die fachliche Richtigkeit der vom Stadtplanungsamt erstellten internen Untersuchung mit Prognose/Berechnung der klinikbezogenen Verkehrserzeugung/ Prognosebelastung bis zum Jahr 2030 sowie Analyse der Verkehrswirksamkeit eines verlängerten Ausbaus der Berliner Allee.
- Die Gemeinde Haibach hat zur Überprüfung der vom Stadtplanungsamt vorgelegten Verkehrsprognose ein eigenes Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben.
- Weiterhin tragen die Rechtsanwälte die Einwendungen und Forderungen der Anlieger der Büchelberg-, Eckener-, Hohe-Kreuz-Straße, Sponackerweg und Hirtenborn in Haibach vor.
Die Stadt Aschaffenburg teilt die o.g. Bedenken nicht.
Ein Ergebnis des von der Gemeinde Haibach in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachten liegt dem Stadtplanungsamt bisher nicht vor.
Die Stadt ist der Auffassung, dass die Erschließung ausreichend ist, da das Klinikgelände an einer leistungsfähigen Hauptverkehrsstraße anliegt und über diese Hauptverkehrsstraße die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz gewährleistet ist. Der Ausbau der Berliner Allee ist verkehrsplanerisch nicht erforderlich.
Zu näheren Erläuterungen wird auf die Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verwiesen.
Im Ergebnis wird den Anregungen der Gemeinde Haibach, vertreten durch die Rechtsanwälte Kaup & Goes, nicht gefolgt.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände
Während der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 13.10.2023 wurde in einer schriftlichen Stellungnahme Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanänderungsentwurf vorgetragen.
Die eingegangene Stellungnahme sowie der vorgebrachte Hinweis wird im Bericht der Verwaltung vom 05.02.2024 über das „Ergebnis der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände” (“Abwägungstabelle”, siehe Anlage) aufgeführt und dort unter der laufenden Nummer 1 behandelt und bei Vorliegen von Anregungen und Hinweisen erörtert und abgewogen. Den Hinweisen des Bundes Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg, wird teilweise gefolgt.
Die daraus resultierende Änderung in der Begründung (siehe unter 2) ist geringfügig und berührt nicht die Grundzüge der Planung.
Zu 2.: Satzungsbeschluss
Im Ergebnis der Abwägung der Bedenken, Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 03.07.2023 i.d.F. der Beschlussfassung des Stadtrats vom 17.07.2023.
Es erfolgen keine Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Gegenüber der ausgelegten Version werden lediglich Klarstellungen und Hinweise neu aufgenommen. Eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.
Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplanänderungsentwurf vom 03.07.2023 in der Fassung des Beschlusses des Stadtrats vom 17.07.2023 und die zugehörige Begründung (incl. Umweltbericht) gleichen Datums um die geringfügigen Planänderungen,
-korrekturen und -ergänzungen gemäß Abwägungsergebnis angepasst und endredaktionell bearbeitet.
In die aktualisierte Änderung des Bebauungsplans vom 02.01.2024 und in die aktualisierte Begründung (incl. Umweltbericht) vom 19.02.2024 sind folgende geringfügige Änderungen sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:
Änderung des Bebauungsplans (Planzeichnung und Text):
- Beim westlich der Bettenhäuser A und B befindlichen neuen Regenrückhaltebecken hat sich die zur öffentlichen Auslegung bereits von den Planern zugesicherte Position des Zulaufs nach der öffentlichen Auslegung aufgrund der Änderung der jetzt direkt über der Position des Zulaufs liegenden Gründung geringfügig nach Süden verschoben. Daher wird der planungsrechtlich gesicherte Leitungsschutzstreifen ebenfalls geringfügig verschoben und an die neue Position des Zulaufs angepasst.
Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Klinikgeländes, da gem. B-Plan ausnahmsweise bauliche Anlagen innerhalb der festgesetzten Leitungsschutzstreifen bei Vorlage des Einvernehmens des Leitungsträgers zugelassen werden können.
- Die zeichnerische Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als „Sonstige Sondergebiete Klinikgebiet nach § 11 BauNVO“ wird redaktionell präzisiert und als „Sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO“ mit der „Zweckbestimmung: Klinikgebiet“ festgesetzt.
- Diese bereits definierte zeichnerische Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wird unter den planungsrechtlichen Festsetzungen folgendermaßen redaktionell ergänzt:
„Art der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO
Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Klinikgebiet“
- Der Hinweis unter VI.2 zu „Vorkehrungen gegen Funkenflug“ wird ergänzt und präzisiert und in der Änderung des Bebauungsplans unter VI.2 wie folgt gefasst:
„Vorkehrungen gegen Funkenflug
Werden Kamine innerhalb des Gefahrenbereichs der Baumfallgrenze zum Waldrand errichtet, sind zur Verhütung eines Waldbrandes an den Kaminaustrittsöffnungen geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Funkenflug zu treffen. Vorkehrungen zum Schutz gegen Funkenflug sind auch bei offenem Feuer erforderlich.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) bedarf eine offene Feuerstätte oder ein unverwahrtes Feuer in einer Entfernung von weniger als 100 m zu bestehendem Wald der Erlaubnis. Die Erlaubnis muss beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt an der forstlichen Außenstelle in Aschaffenburg beantragt werden. Kann die Erlaubnis erteilt werden, werden per Bescheid für den Einzelfall notwendige Auflagen festgesetzt.“
- Der Hinweis unter VI.3 zur „Versickerung von Niederschlagswasser“ wird geändert und präzisiert und in der Änderung des Bebauungsplans unter VI.3 wie folgt gefasst:
„VI.3 Versickerung von Niederschlagswasser
Niederschlagswasser soll im Sinne des § 55 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorrangig auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht oder als Brauchwasser genutzt werden.
Bei der Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser sind die „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) sowie die "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) zu beachten.
Können die genannten Vorgaben nicht eingehalten werden, ist für die Versickerung von Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung für eine gedrosselte Einleitung in den städtischen Kanal erteilt werden.
- Der Hinweis unter VI.7 zur Kostenregelung für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaß-nahmen wird redaktionell ergänzt und erhält in der Änderung des Bebauungsplans unter VI.7 die Überschrift „Kostenregelung für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen“
- Es wird ein Hinweis unter VI.8 zu „Gefahren durch Starkniederschläge“ ergänzt und in der Änderung des Bebauungsplans unter VI.8 wie folgt gefasst:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Es werden geeignete bauliche Vorsorgemaßnahmen / Schutzvorkehrungen zum Schutz des Eindringens von oberflächlich abfließendem Wasser empfohlen (z.B. alle Gebäudeöffnungen mindestens 25 cm erhöht über Geländeniveau bzw. Fahrbahnoberkante vorsehen, konstruktive Gestaltung von Tiefgaragenzufahrten, Hebeanlagen oder Rück-schlagklappen zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume vorsehen).
- Es wird ein Hinweis unter VI.9 zum „Sondergebiet Klinikum“ ergänzt und in der Änderung des Bebauungsplans unter VI.9 wie folgt gefasst:
Das Sondergebiet „Klinikgebiet“ dient der Unterbringung von Kliniken, welche der medizinischen Versorgung und Betreuung von Patienten dienen sowie den dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen, die im Zusammenhang mit den Kliniken stehen und der Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs und der medizinischen Versorgung und Betreuung von Patienten dienen.
Hierzu gehören z.B. Einrichtungen für die stationäre Versorgung sowie Rehabilitation, Pflege und Nachsorge, Personalwohnungen, Einrichtungen für die Betreuung des Nachwuchses von Bediensteten, Einrichtungen für die Unterrichtung schulpflichtiger Patienten, Gebäude für Büro- und Verwaltungsräume, sofern sie der Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs dienen, die der Gebietsversorgung des Sondergebiets/der Versorgung von Patienten/-innen, Mitarbeiter/-innen und Besuchern/-innen dienenden Läden, gastronomische Einrichtungen und Dienstleistungseinrichtungen, sofern sie in unmittelbar räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der klinischen Hauptnutzung stehen, Anlagen für den durch das Sondergebiet „Klinikgebiet“ ausgelösten Stellplatzbedarf nebst dazugehörigen Nebenanlagen.
- Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern in den textlichen Festsetzungen
Begründung zur Änderung des Bebauungsplans nebst einzelner Anlagen (Umweltbericht, Grünordnungsplan, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) zur Begründung:
- Einfügung eines Abschnittes über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung
- sonstige einzelne Korrekturen, Aktualisierungen, Präzisierungen und Ergänzungen
inhaltlicher Erläuterungen
Die geringfügig geänderte und ergänzte Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) vom 03.07.2023 i. d. Fassung vom 02.01.2024 kann als Satzung beschlossen und die Begründung vom 19.02.2024 gebilligt werden.