Livemusik in Gaststätten;
Bericht der Verwaltung
Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates, 20.03.2024
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadtverwaltung hat in der Sitzung des UKVS vom 06.12.2023 ausführlich zur Sach- und Rechtslage Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen.
In der Sitzung wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit der Stadtrat in der Frage der Zulassung von Veranstaltungen im Allgemeinen und der Zulassung von Livemusik in Gaststätten im Besonderen Entscheidungskompetenz hat, oder ob dies als reine Rechtsanwendung in den Zuständigkeitsbereich der sogenannten laufenden Angelegenheiten fällt. Mit Mail vom 09.12.2023 hat die Verwaltung der Regierung ihre Rechtsauffassung dargelegt, wonach es sich im vorliegenden Fall um den Vollzug von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handelt, bei denen ohnehin fraglich ist, ob eine Entscheidungszuständigkeit des Stadtrates gegeben ist. Zum anderen gehe es bei der beantragten Beschlussfassung um reine Rechtsfragen (Definition der Hintergrundmusik, Anzahl der zulässigen Abweichungen von den erteilten bau- und gaststättenrechtlichen Genehmigungen) und damit um bloßen Gesetzesvollzug. Mit Mail vom 13.12.2023 hat die Regierung mitgeteilt, dass sie die Rechtsauffassung teile, wonach es sich hier um reinen Gesetzesvollzug im übertragenen Wirkungskreis handle, der in der Zuständigkeit der Verwaltung bzw. des OB als Leiter der Verwaltung liege.
Weiterhin wurde in der Sitzung die Frage aufgeworfen, ob das Kriterium „aktive Werbung durch den Gastronomen“ im Hinblick auf die Musikdarbietung ein relevantes Kriterium für die Abgrenzung zwischen Hintergrundmusik und Veranstaltungsmusik sei. Die Regierung hat mit Mail vom 11.12.2023 zu einer entsprechenden Anfrage geantwortet, dass aktive Werbung durch den Gastronomen oder durch die betreffenden Musiker in nahezu allen Fällen nur im Zusammenhang mit Musikkonzerten erfolgen dürfte. Dagegen würde bei reiner Hintergrundmusik kaum speziell und gezielt für den/die darbietenden Künstler geworben werden. Musiker und Musikgruppen, die die volle Aufmerksamkeit ihres Publikums gewohnt sind bzw. erwarten, werden kaum ohne Werbung, ohne Eintritt, mehr oder weniger leise im Hintergrund spielen. Gleichwohl, so die Regierung, dürfte es Einzelfälle geben, bei denen die Abgrenzung fließend bzw. schwieriger ist. Die Regierung würde daher das Kriterium der „aktiven Werbung“ im Vergleich zu den anderen Kriterien eher weniger stark gewichten.
Schließlich wurde in der Sitzung angekündigt, dass die Verwaltung ein Merkblatt zu der zukünftig geplanten Handhabung erstellen wird und dessen Inhalte mit einigen Gastronomen diskutieren wird. Die entsprechende Veranstaltung fand am 01.03.2024 statt. Teilgenommen haben Vertreterinnen und Vertreter von 11 der 14 eingeladenen Betriebe. Diese haben auf eine detaillierte Darstellung der Sach- und Rechtslage sowie der detaillierten Inhalte des Merkblattes verzichtet, weil die Sach- und Rechtslage grundsätzlich bekannt sei. Detaillierter wurde das Ablaufschema besprochen. Die Ausweitung von 12 auf 24 mögliche Veranstaltungen wurde grundsätzlich begrüßt. Allen Beteiligten ist klar, dass aus der Anwendung der neuen Regelungen möglicherweise neue Abgrenzungsprobleme resultieren. Man verständigt sich darauf, diese Regelungen in einer Testphase anzuwenden und sich dann im Oktober erneut zu einem Meinungsaustausch zu treffen.
Die Verwaltung wird das als Anlage beigefügte Merkblatt und das als Anlage beigefügte Ablaufschema zur Anwendung bringen.
Durch die Verdoppelung möglicher Veranstaltungen pro Gaststätte von 12 auf 24 steigt voraussichtlich der Verwaltungsaufwand bei Genehmigung und Überwachung.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Verwaltung zu Livemusik in Gaststätten wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1). .
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 25.04.2024 09:15 Uhr