Public Viewing während der Fußball-Europameisterschaft 2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates, 24.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 24.04.2024 ö Beschließend 3

.Beschlussvorschlag

I. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die UEFA EURO 2024 - die 17. Ausgabe der UEFA-Europameisterschaft - findet in zehn Stadien in Deutschland statt.
 
Die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 als internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung, deren Spiele teilweise bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hineinreichen, ist in Abhängigkeit von örtlichen Verhältnissen gefährdet, sofern die für die Nachtstunden im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden können. 

Mit dem Erlass einer Bundes-Verordnung soll die Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft 2024, an denen ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, bundesweit gewährleistet werden. 

Die geplante Verordnung entspricht weitgehend den seinerzeit für die Fußball-Weltmeisterschaften 2006, 2010, 2014, 2018 und 2022 sowie für die Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 erlassenen Verordnungen, mit denen bereits analoge, auf die Dauer der seinerzeitigen Veranstaltungen befristete Ausnahmeregelungen getroffen worden waren.

Derzeit ist in Aschaffenburg die Bewirtung im Außenbereich bis 22:00 Uhr gestattet und bis 23:00 Uhr geduldet, solange keine berechtigten Beschwerden eingelegt werden. Soweit immissionsschutzrechtlich unbedenklich dürfen Außengastronomiebetriebe auch länger öffnen. Dies betrifft in der Stadt derzeit nur wenige Betriebe.

Für den Bereich der Stadt Aschaffenburg ist zu bedenken, dass die Nutzung der Außenbewirtschaftung sich bereits jetzt an der TA Lärm orientiert und somit die Grenzwerte nach 22:00 Uhr bei Vollbesetzung in der Regel überschritten werden. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Großteil der Freischankflächen in unmittelbarer Nähe zu Wohnungen liegt. Die Verordnung der Bundesregierung würde auch für Flächen in Innen- und Hinterhöfen gelten. In der Regel liegen in diese Richtung auch die Schlafräume der Anwohner.

Für den Zeitraum der Europameisterschaft können nach der Verordnung Anträge nach § 6 Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV auf Ausnahmen zur öffentliche Übertragung der Spiele (Public Viewing) gestellt werden. Für den Bereich offenes Schöntal liegt bereits ein Antrag vor. 

Die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, ist auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2024 direkt übertragen werden. 

Von den 36 Spielen der Vorrunde (Gruppenspiele), bei denen die reguläre Spielzeit von 90 Minuten plus Halbzeitpause von 15 Minuten maßgeblich ist, beginnen sieben Spiele um 15 Uhr, acht Spiele um 18 Uhr und 26 Spiele um 21 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ). Von den insgesamt fünfzehn Spielen der Finalrunde beginnen sechs Spiele um 18 Uhr und neun Spiele 
um 21 Uhr MESZ.

Insbesondere für Spiele, die um 21 Uhr beginnen, ist davon auszugehen, dass sich Teilnehmer von „Public-Viewing“-Veranstaltungen nach 22 Uhr noch im Freien aufhalten, um sich über das Gesehene auszutauschen. Darüber hinaus findet nach 22 Uhr der – „Public-Viewing“-Veranstaltungen zuzurechnende -– Abfahrtsverkehr statt. Dies gilt insbesondere für die neun Spiele der Finalrunde mit Spielbeginn um 21 Uhr, bei denen eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten mit einer Pause von 5 Minuten nach Ablauf der regulären Spielzeit sowie ein Elfmeterschießen möglich sind. Die den „Public-Viewing“-Veranstaltungen zuzurechnenden Lärmbelastungen erstrecken sich somit bis in die ersten Nachtstunden. Vor diesen Hintergründen empfiehlt sich unter Berücksichtigung der „Public-Viewing“-Verordnung der Bundesregierung vor allem für die Spiele, die um 21 Uhr beginnen Ausnahmekriterien festzulegen.

Gemäß geplanter Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietung im Freien über die Fußball-EM 2024 sind Anlagen für die öffentliche Fernsehdarbietung im Freien so zu errichten, dass die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht überschritten werden. Kritisch sind vor allem folgende Nachtwerte:

in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten:                         45 dB(A),
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten:         40 dB(A),
in reinen Wohngebieten                                                35 dB(A),
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten                 35 dB(A)

Bei der Festsetzung von Betriebszeiten sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien abzuwägen. Die Zulassung von Ausnahmen, einschließlich der Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit ist auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2024 direkt übertragen werden (Live-Spiele).  

Laut Begründung der Ausnahmeverordnung muss die Verwaltung über die Gewährung der Ausnahme „einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und der örtlichen Verhältnisse“ und damit als laufende Angelegenheit entscheiden. Bei der entsprechenden Abwägung der Interessen geht die Verwaltung grundsätzlich davon aus, dass ab der Finalrunde und bei Spielen mit deutscher Beteiligung das Interesse der Bevölkerung an der Spielübertragung überwiegt und die Nachbarschaft toleranter ist.

Die Verwaltung beabsichtigt daher Ausnahmen wie 2016 nach den folgenden Kriterien zu erteilen: 

Soweit Spiele erst um 21 beginnen werden Ausnahmen auf die Übertragung der deutschen Spiele und Spiele ab dem Viertelfinale beschränkt. In begründeten Ausnahmefällen kann unter Berücksichtigung der Belange der Anwohner die Übertragung weiterer Spiele zugelassen werden.

Die Ausnahmen entsprechend § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, werden auf die öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2024 direkt übertragen werden. Nachberichte zu den Spielen sind von der Ausnahme nicht erfasst. 

Folgende Spiele sind hiervon erfasst:

Freitag, 14. Juni Eröffnungsspiel: Deutschland - Schottland 
Sonntag, 23. Juni Schweiz - Deutschland 

Weitere deutsche Spiele im Achtelfinale

Viertelfinale
Freitag, 5. Juli
Samstag, 6. Juli 

Halbfinale
Dienstag, 9. Juli
Mittwoch, 10. Juli

Finale
Sonntag, 14. Juli

Datenstand vom 12.04.2024 10:57 Uhr