Verkehrsrechtliche Anordnung der Zufahrt zum ehemaligen Schweinheimer Übungsplatz und Zufahrt zum Parkplatz am ehemaligen Ora-Club - Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.02.2024 und 16.03.2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates, 24.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 24.04.2024 ö Beschließend 4

.Beschlussvorschlag

I. Der Bericht der Verwaltung über die Rücknahme der Zufahrtssperre zum Parkplatz am ehemaligen ORA-Club wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Verkehrsrechtliche Anordnungen

Seit langem weist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – BIMA - darauf hin, dass sie im Vertrauen auf eine konsequente Durchsetzung der Sicherheitsverordnung nach Rückgabe der Fläche durch die US-Streitkräfte auf die Einzäunung größerer Waldbereiche des ehemaligen Standortübungsplatzes verzichtet hat. Angesichts des hohen Besucherdrucks auf das Naturschutzgebiet hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Stadt Maßnahmen erwartet, die den Besucherverkehr wirksam und erkennbar aus den gesperrten Bereichen steuern. 

Mit der BIMA wurde deswegen ein Maßnahmenpaket vereinbart, das von der Erneuerung der Verbotsbeschilderung über die Erneuerung der Schlösser an den Schrankenanlagen bis hin zur Durchführung stichprobenartiger Schwerpunktkontrollen reicht. Hierzu gehört auch die Begrenzung der Zufahrt zur Parkplatzfläche am ehemaligen ORA-Club, die selbst innerhalb der Sperrzone liegt.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 04.01.2024 hat deshalb das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt angeordnet, in der Verlängerung der Ebersbacher Straße die Abzweigung zum Vereinsheim Fidelio mit den Verkehrszeichen 209 StVO (Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts), 209-10 StVO (Vorgeschriebene Fahrtrichtung links) sowie 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit Zusatzzeichen 1026-33 (Einsatzfahrzeuge frei) zu beschildern. Um ein Befahren für Fahrzeuge des Bundesforstes zur Erledigung seiner Aufgaben zu ermöglichen, wurde mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 31.01.2024 ebenfalls das Zusatzzeichen 1026-37 (Forstwirtschaftlicher Verkehr frei) angeordnet. Aufgrund des Hinweises aus der Bevölkerung, wonach das Schild 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) auch den Fahrradverkehr untersagt, wurde mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 19.3.2024 angeordnet, dass das Schild 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) ersetzt wird durch das Verkehrszeichen 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge). Damit ist eine Durchfahrt für Radfahrer möglich.

Im Hinblick auf die Zufahrtsmöglichkeit zum Fidelio-Vereinsgelände wurden keinerlei Veränderungen vorgenommen. Die Anordnung bezieht sich ausschließlich auf die Zufahrt vom Abzweig Fidelio zum Parkplatz am ehemaligen ORA-Club, also eine Wegstrecke von ca. 150 m.

Angesichts der eigenen Beobachtungen hat die Stadtverwaltung am 10.04.2024 mit der BIMA Kontakt aufgenommen und um eine Einschätzung gebeten, ob die mit der Sperrung der Zufahrt verbundenen Auswirkungen auf die Ziele der Schutzgebietsverordnungen aus deren Sicht erreicht wurden. Die BIMA hat hierzu mitgeteilt, dass sich die Situation eher verschlechtert hat, weil nun Fahrzeuge wild im Schutzgebietsbereich parken. Dort könnten sie zwar ebenfalls verwarnt und ggf. entfernt werden, sodass der Schutzzweck der Sicherheitsverordnung gewahrt würde. Im Hinblick auf die zu schützende Natur werden aber durch wild parkende Fahrzeuge mehr Schäden verursacht als bei einem Parken am ehemaligen ORA-Club. 

Die Verwaltung hat sich deshalb mit der BIMA darauf verständigt, dass die Sperrung wieder aufgehoben wird und Zufahrt und Parkplatz wieder genutzt werden dürfen.
Die nachfolgenden Ausführungen dienen daher nur noch zur Verdeutlichung der rechtlichen Rahmenbedingungen der bisherigen Vorgehensweise.


  1. Rechtliche Rahmenbedingungen der betroffenen Wegstrecke

    1. Straßenrechtliche Rahmenbedingungen

      Im Zuge der Anlegung des Straßenbestandsverzeichnisses wurde der „Fahrweg nach Obernau“ von der Ebersbacher Straße am Fideliohaus vorbei bis zu damaligen Ortsgrenze zu Obernau als „öffentlicher Feldweg“ gewidmet. „Öffentliche Feld- und Waldwege“ dienen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der „Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken“. 1979 wurde dann die Widmung in der Form geändert, dass die Strecke von der Ebersbacher Straße bis zum Waldrand zur Ortsstraße (heute Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) hochgestuft wurde. 

      Nicht erfasst ist der Abzweig Richtung ehemaligen ORA-Club. Er ist nicht gewidmet und damit auch keine öffentliche Straße im Sinne des Ba-yStrWG.

Gleichwohl wurde der Weg durch einen „unbestimmten Personenkreis“ in Anspruch genommen und hat damit den Charakter eines „tatsächlich öffentlichen Weges“. Dies geschah auch mit formloser Zustimmung der Stadt. Beispielsweise wurde vom Naturpark Spessart ein Flyer „Wanderwege in Aschaffenburg“ herausgegeben, bei dem die Tour 3 am ehemaligen ORA-Club vorbeiführt und der dortige Parkplatz als Wanderparkplatz eingezeichnet ist. Die Tour als solche ist nach wie vor nutzbar, da sie auch am Parkplatz „Naturpark“ vorbeiführt. 

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen sind für solche „tatsächlich Öffentlichen Wege“ zulässig (Art. 3 Abs. 1 BayZustGVerk).

    1. Zivilrechtliche Rahmenbedingungen

Der unter 2a beschriebene Feldweg und der Abzweig Richtung ehemaligem ORA-Club befinden sich im zivilrechtlichen Eigentum der Stadt. Die Parkplatzfläche beim ehemaligen ORA-Club befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

    1. Sicherheitsverordnung ehemaliger Standortübungsplatz (staatlicher Teil)

Der unter 2a beschriebene Feldweg und der Abzweig Richtung ehemaligem ORA-Club befinden sich außerhalb der „Sicherheitsverordnung ehemaliger Standortübungsplatz (staatlicher Teil)“. Der Parkplatz am ehemaligen ORA-Club befindet sich innerhalb der „Sicherheitsverordnung ehemaliger Standortübungsplatz (staatlicher Teil)“. 

Nach § 2 der Sicherheitsverordnung ist das Betreten und Befahren des staatlichen Teils des Aschaffenburger Standortübungsplatzes im Stadtteil Schweinheim - Gailbach mit Ausnahme der im Plan markierten Wege ohne Erlaubnis der Stadt Aschaffenburg verboten. Zu den markierten Wegen gehört nicht der Parkplatz am ehemaligen ORA-Club.

    1. Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ehemaliger Standortübungsplatz Aschaffenburg und Altenbachgrund“ vom 24.11.2010

Ein Teil des unter 2a beschriebenen Feldweges der Abzweig Richtung ehemaligem ORA-Club und der Parkplatz am ehemaligen ORA-Club befinden sich innerhalb des Naturschutzgebietes. Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist verboten:

Nr. 1 „außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen; dies gilt nicht für Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bei zugelassener Bodennutzung oder erlaubten Tätigkeiten gem. § 5 dieser Verordnung.“

Nr. 2 „im ehemaligen Standortübungsplatz das Gebiet außerhalb der befestigten und gekennzeichneten Wege zu betreten (vgl. Anlage 2); dies gilt nicht für Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte.“

Der Abzweig Richtung ehemaligem ORA-Club und der Parkplatz am ehemaligen ORA-Club sind nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet und damit nicht für die Allgemeinheit (Nr. 1) im Sinne einer Widmung zugänglich bzw. im Hinblick auf den Parkplatz am ehemaligen ORA-Club nicht durch die Sicherheitsverordnung freigegeben (Nr. 2). Die Zufahrtsberechtigung unter dem Blickwinkel der Naturschutzgebietsverordnung ergibt sich für Fidelionutzer aus Nr. 1 „Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bei zugelassener Bodennutzung“.

    1. Bay. Naturschutzgesetz

Nach Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 BayNatschG darf Jedermann auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt. Das Ganze wird in Art. 30 BayNatSchG für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und in § 14 BundesWaldG wiederholt. Der Abzweig Richtung ehemaligem ORA-Club und der Parkplatz am ehemaligen ORA-Club sind nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet und dürfen damit nach BayNatSchG nicht durch Jedermann befahren werden.

Fazit:
  • Der Abzweig zum ehemaligen ORA-Club ist schon bisher für andere als land- und forstwirtschaftliche Nutzer nicht freigegeben gewesen.
  • Der „Parkplatz“ am ehemaligen ORA-Club ist im Eigentum der BIMA und innerhalb des Geltungsbereichs der Sicherheitsverordnung.
  • Die Zufahrt zum Fideliogelände wurde durch die verkehrsrechtliche Anordnung in keiner Weise verändert.

  1. Status der Sanierungsverfahren bezüglich der BIMA-Flächen auf dem Übungsplatz

Die Sanierungsverfahren haben zwar mit der verkehrsrechtlichen Anordnung nichts zu tun. Nachdem aber entsprechende Auskunft im CSU-Antrag vom 16.03.2024 verlangt wurde, hier der aktuelle Sachstand:

Die vorhandenen Altlasten auf dem Gelände des ehem. Truppenübungsplatz sind bis auf eine Fläche alle saniert oder befinden sich in der Sanierungsphase. Alle hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden bislang von der BIMA in Auftrag gegeben und durchgeführt – teilweise erfolgte eine Kostenbeteiligung der Stadt (z. B. bei einer Fläche die sich auch z. T. im Eigentum der Stadt befindet und vormals von der Stadt genutzt wurde).

Derzeit besteht nur noch für den verfüllten ehem. Steinbruch „Ölsee südlich Almhütte“ Handlungsbedarf.
Im Zuge dessen hat die Stadt Aschaffenburg die BIMA aufgrund einer Machbarkeits- und Variantenstudie im Jahr 2020 verpflichtet, vor der Erstellung eines Sanierungsplanes weitere Sanierungsuntersuchungen durchzuführen. Die BIMA hat diese Anordnung aufgrund der Störerauswahl beklagt, da sie auch Dritte (u.a. den Landkreis Aschaffenburg) in der Verantwortung und damit Kostentragung sah. 

Dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren ruht derzeit, da das Verwaltungsgericht Würzburg alle Beteiligten im Juni 2023 dazu aufgefordert hat, sich zu diesem Thema im Rahmen eines „runden Tisches“ nochmals näher auszutauschen. 
Hierfür wurde seitens der Stadt eine Rechtanwaltskanzlei beauftragt, die die Stadt in dieser Angelegenheit vertritt. 

Die BIMA hat im Februar 2024 einen Antrag bei der Stadt Aschaffenburg eingereicht, einen Teil der weiteren Sanierungsuntersuchungen an der Altlast vorzunehmen, welche sie bis zum Ende des Jahres abschließen will. Diesem Antrag wurde seitens des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz (unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes) im April 2024 stattgegeben.

Datenstand vom 12.04.2024 10:57 Uhr