Bewirtschaftung des Volksfestplatzes - Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 04.02.2024 und 05.03.2024 - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 18.02.2024 - Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 21.03.2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 13.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 13.05.2024 ö Beschließend 9PL/6/9/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Begründung:
Die Parkplatzbewirtschaftung des Volksfestplatzes beruht auf einer einstimmigen Beschlussfassung des UKVS vom 21.6.2023, weil der UKVS üblicherweise über neue Nutzungsarten des Platzes entscheidet. Die SPD-Fraktion hat beantragt über die Bewirtschaftung des Volksfestplatzes im Rahmen einer PVS-Sitzung zu entscheiden, um die Parkplatzsituation im Bereich Volksfestplatz/Schönbuschallee insgesamt zu beleuchten. Um eventuell einander widersprechende Ausschussbeschlüsse zu vermeiden, wird eine Behandlung im Plenum vorgeschlagen (§ 3 Nr. 14 GeschO).

  1. Sachverhalt
In der Beschlussvorlage zur Sitzung des UKVS vom 21.6.2023 wurde zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt:
Der Volksfestplatz wird zurzeit als Veranstaltungsplatz für Veranstaltungen unterschiedlichster Art genutzt. Er ist rechtlich ein Privatgrundstück der Stadt. Nur die asphaltierten Wege sind als beschränkt öffentliche Wege „nur für Fußgänger“ und „Andienungsverkehr frei“ gewidmet. Sofern keine Veranstaltungen stattfinden oder der Platz für Auf- oder Abbauarbeiten von Veranstaltungen benötigt wird, wurde der Platz als kostenloser Parkplatz genutzt. Während früher Pkw und Lkw auf dem Platz nur kurzzeitig gestanden sind, entwickelte sich der Platz zunehmend zur Dauerabstellfläche für Fahrzeuge aller Art. Das reichte von Privat-Pkw mit zum Teil fragwürdigem Erhaltungszustand über Wohnmobile bis hin zu Lkw. Manche Firmen nutzten den Platz als Lkw-Umschlagplatz und ausgelagertes Betriebsgelände. Zum Teil standen die Lkw aus der Darmstädter Region darauf. Probleme bereitet dies insbesondere dann, wenn die beparkten Flächen für Veranstaltungszwecke genutzt werden sollen. Eine Räumung war dann kaum rechtzeitig erreichbar.
Zur Lösung der Problematik wurde eine Schrankenlösung erwogen, aber wegen der Vandalismus Gefahr und der Investitionskosten verworfen. In einem ersten Schritt wurde daher dem Stadtrat eine Beparkungsregelung mit geringem Kostenaufwand vorgeschlagen.
Das gemeinschaftlich mit den Stadtwerken entwickelte Modell sah vor, den Parkplatz „Volkfestplatz“ mittels Handy-Bezahl-System zu bewirtschaften. Zur Einhaltung und Überwachung der Zahlvorgänge (oder anderweitigen Legitimation) wird ein privates Unternehmen beauftragt. Dieses ist mit der „Pay by Phone“ Technik vertraut und führt diese Kontrollen auch an anderen Standorten aus. In der damaligen Beschlussvorlage wurde auch ausgeführt, dass auch die Parkraumüberwachung, welche die Legitimation beziehungsweise die Bezahlung der Park Tarife überwacht, zunächst für die Stadtverwaltung kostenfrei ist. Allerdings behält sich das Unternehmen vor, Falschnutzer mit einem Verwarngeld zu belegen. Dieses Verwarngeld (damals vorgesehen und in der Beschlussvorlage ausdrücklich angeführt 35,00 €) dient dem Unternehmen zur Deckung seiner Kosten (Personalkosten, Auskunftskosten für Halterfeststellung und dem nachgelagertem Inkassoverfahren). Sollten die Kontrollen deutlich erhöht werden müssen, eine Erhöhung der Kontrollfrequenz gewollt werden oder die Anzahl der Falschnutzer nahezu „0“ sein, kann es ggf. zu Nachträgen kommen, was aktuell als unwahrscheinlich angesehen wird.
Dem hat der Stadtrat in der UKVS-Sitzung vom 21.6.2023 einstimmig zugestimmt.
Die Verwaltung hat daraufhin am 11.1./01.02.2024 einen Vertrag mit den Stadtwerken zur Umsetzung des Konzeptes geschlossen. Der Vertrag hat eine Laufzeit vom 1.2.2024 bis zum 31.1.2026. Die Stadtwerke wiederum haben die Verträge mit dem Handypark-Dienstleister und der Überwachungsfirma geschlossen.
Seit 1.2.2024 ist das Parken auf dem Volksfestplatz kostenpflichtig.

  1. Anträge und Stellungnahmen
In der Folgezeit gingen bei der Stadtverwaltung diverse Anträge und Stellungnahmen ein, die nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben werden.
Die CSU-Stadtratsfraktion hat zunächst (Antrag vom 4.2.2024) beantragt, sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ein kostenloses Parken auf dem Volksfestplatz zu ermöglichen, und dann (Antrag vom 5.3.2024) beantragt, das kostenpflichtige Parken auf dem Volksfestplatz ganz aufzuheben.
Die SPD-Stadtratsfraktion (Antrag vom 18.2.2024) hat beantragt, die Parksituation im Zusammenhang mit dem Volksfestplatz im Rahmen einer Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates generell zu beleuchten und den Vertrag mit der beauftragten Kontrollfirma zu beenden.
Die Kommunale Initiative (Antrag vom 21.3.2024) hat beantragt, über die Auftragsvergabe an die Überwachungsfirma zu berichten und hat hierzu verschiedene Fragen gestellt.
Der Handelsverband Bayern – Kreisverband Aschaffenburg – hat mit Schreiben vom 13.3.2024 darum gebeten, die Bewirtschaftung des Volksfestplatzes wieder aufzuheben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Anlage verwiesen.
Zudem gab es eine privat initiierte (CSU-Ortsverband Stadtmitte, Einzelhandel- und Gastronomiebetriebe) bis zum 10.3.2024 befristete, Unterschriftensammlung. Die Unterschriftensammlung lief unter dem Titel „Nein zur Einführung der Parkplatzgebühren auf dem Volksfestplatz!“. Die Unterschriften wurden am 21.3.2024 an die Stadtverwaltung übergeben.

  1. Parkbedingungen im Umfeld des Volksfestplatzes
Auf dem „Park & Ride Platz“ gegenüber dem Volksfestplatz gibt es eine frei zugängliche Fläche mit ca. 80 Stellplätzen, die kostenlos beparkt werden kann und die Möglichkeit zum Erwerb eines Gruppen-Tagestickets (bis 5 Personen) der Buslinie 3 und 6 bis zum ROB und zurück für den ermäßigten Preis von 2 €. beinhaltet. Der Platz wurde erst vor Kurzem neu geschottert und ist daher wieder problemlos nutzbar.
Auf einer Teilfläche, die nur über eine Schrankenanlage zugänglich ist, stehen weitere 85 Plätze zur Verfügung, die man für jeweils 30 Euro im Monat mieten kann. Damit verbunden ist eine kostenlose Nutzungsmöglichkeit der Linien 3 und 6 bis zum ROB und zurück. Wie bereits mehrfach im Stadtrat dargestellt, wird diese Möglichkeit von Berufspendlern nicht genutzt. Das Angebot zeigt auch, dass die Berechnung des Handelsverbandes zumindest aktuell nichtzutreffend ist, wonach eine Vollzeitkraft monatlich mindestens 200 € zusätzlich aufwenden muss. Solange die mietbaren Park&Ride-Plätze nicht ausgeschöpft sind, würde die Mehrbelastung bei 30 € im Monat liegen und auch dabei würde unterstellt, dass die Berufspendler bislang zu Fuß in die Innenstadt gegangen sind. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Fußweg vom nach wie vor kostenlosen Parkplatz am „Städtischen Stadion am Schönbusch“ zur Bushaltestelle am Park&Ride-Platz ca. 10 Minuten beträgt.
Stichprobenartige Kontrollen haben ergeben, dass auch nach Beginn der Bewirtschaftung des Volksfestplatzes Stellplätze auf dem sogenannten Park&Ride-Platz frei waren, sogar am verkaufsoffenen sonntagnachmittags. Dies deckt sich auch mit den Erfahrungen, die die Stadt im Hinblick auf den Shuttlebus vom Volksfestplatz in die Innenstadt zur Weihnachtszeit gemacht hat. Der Bus wurde eingestellt, weil auch zur Weihnachtszeit keine Nachfrage bestand und auch das weiterhin bestehende „normale“ Park&Ride-Angebot kaum nachgefragt wurde. Nach den Zahlen der Stadtwerke aus dem Jahr 2023 war es so, dass an der Haltestelle Park & Ride Platz stadteinwärts im November 2023 im Schnitt 1,5 Personen pro Halt zugestiegen sind. Im Advent 2023 waren die Zahlen kaum anders. Es ist daher auch schwer nachvollziehbar, warum die Bewirtschaftung des Volksfestplatzes signifikante Auswirkung auf Tourismus und Einzelhandel haben soll.

  1. Rahmenbedingungen der Überwachung des Volksfestplatzes
Der Volksfestplatz ist kein öffentlicher Straßengrund. Rein rechtlich gesehen ist er ein Privatgrundstück wie beispielsweise Supermarktparkplätze auch.
Insofern greift nicht der Bußgeldkatalog nach § 26a StVG in Verbindung mit der „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)“, zuletzt geändert durch VO vom 28.8.2023, der bei Überschreiten der erlaubten Parkdauer Bußgelder zwischen 20 € (bis zu 30 Minuten) und 40 € (mehr als 3 Stunden) vorsieht. Die bei Parkverstößen auf dem Volksfestplatz erhobenen Kontrollgebühren von zurzeit 40 € incl. MwSt. stellen eine Vertragsstrafe im Sinne der §§ 339 ff. BGB dar. Der BGH (Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19) hat eine derartige Vertragsstrafe (im entschiedenen Fall in Höhe von 30 €) ausdrücklich als zulässig erklärt. Zwischenzeitlich hat der EuGH (Urt. v. 20.1.2022 – C 90/20) entschieden, dass derartige Vertragsstrafen umsatzsteuerpflichtig sind. Mit dem Betrag deckt die beauftragte Firma zurzeit ihren kompletten Verwaltungsaufwand ab. Zusätzliche Kosten werden den Stadtwerken nicht in Rechnung gestellt. Laut Main-Echo-Bericht vom 19.4.2024 erhebt die Firma „GSG - German Service Group GmbH“ aus Mainz, die mit der Überwachung des Kaufland Parkplatzes beauftragt wurde, bei unberechtigtem Parken 45 € Vertragsstrafe und ggf. 10 € Verwaltungsgebühr.
Die erhöhte Vertragsstrafe für ausländische Kraftfahrzeuge erklärt sich daraus, dass der Aufwand zur Ermittlung des Zahlungspflichtigen deutlich höher ist als bei deutschen Fahrzeugen. Der angedrohte Einsatz von Ventilsperren erklärt sich daraus, dass mit ausländischen Kfz-Zulassungsstellen häufig keine Verwaltungsabkommen zur Halterübermittlung gibt. Auch zwischenstaatliche Vollstreckungsabkommen gibt es häufig nicht, sodass die Vertragsstrafe meist uneinbringlich wäre. Die Ventilsperre wird gleichwohl nur in Ausnahmefällen und in Abstimmung mit den Stadtwerken angebracht. Die Aufnahme in die Geschäftsbedingungen hat eher vorsorglichen Charakter, weil es sonst bei Bedarf an einer Rechtsgrundlage fehlt.
Rechtlich unproblematisch ist, dass die AGB nur in deutscher Sprache angebracht sind. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht typischerweise gegenüber Ausländern angewendet werden, keine Übersetzung zur Verfügung gestellt werden muss. Das entspricht auch der Praxis bei anderen Parkeinrichtungen im Stadtgebiet.
Bei der Auswahl der Kontrollfirma ParkRaum-Management PRM GmbH haben sich die Stadtwerke davon leiten lassen, dass die Firma über renommierte Referenzen und Erfahrungen in einer Vielzahl von Parkraummanagementkonzepten verfügt (z. B. Flughafen Nürnberg), bereits vor Ort bei der Überwachung privater Parkplätze tätig ist und zudem Vorgehensweisen anwendet, die mit der geltenden Rechtsordnung und üblichen Vorgehensweisen übereinstimmt. Gerade die lokale Präsenz des Unternehmens ermöglicht eine kostengünstige (Mit-)Überwachung des Volksfestplatzes.

Anlage 1: Schreiben des Handelsverbandes Bayern vom 13.3.2024

.Beschluss:

I.
  1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
  2. Der Beschluss des UKVS vom 21.6.2023, mit dem einer Bewirtschaftung des Volksfestplatzes zugestimmt wurde, wird aufgehoben.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 24, Dagegen: 10

Datenstand vom 02.07.2024 10:18 Uhr