Zu 1.)
Der Stadtrat hatte am 20.11.2006 die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens für das Gebiet „Südwestlich der Waldackerstraße“ beschlossen. In den Jahren 2007 bis 2009 wurden für die Grundstücke Fl.Nr.xxx, Gemarkung Gailbach auf Veranlassung der Eigentümer ein Verfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans durchgeführt. Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan erfolgte mit Beschluss des Plenums am 19.10.2009. Gleichzeitig wurde dem Entwurf des Erschließungsvertrags gem. §124 BauGB zur Ermöglichung der Bebauung und zur Sicherung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Bebauungsplan erst nach Abschluss des Vertrages in Kraft zu setzen.
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, eine städtebaulich vertretbare Abrundung am Ortsrand von Gailbach zu schaffen, weshalb die Eigentümer der o. g. Flurnummern beantragt hatten, eine „Baureservefläche“ für Bauland – u. a. im Sinne der Nachverdichtung – zur Verfügung zu stellen. Verbunden damit waren sowohl ein städtebaulicher Vertrag zur Abwicklung des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans, als auch ein Erschließungsvertrag mit der Verpflichtung zur Übernahme der Erschließung und Kostentragung.
Der geforderte entsprechende „städtebauliche Vertrag“ (Grundlage gemäß § 11 BauGB) wurde von den Eigentümern unterzeichnet und am 31.10.2007 der Verwaltung übergeben und erfüllt. Wohingegen der Erschließungsvertrag bis heute von den Eigentümern (zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses waren 8 Eigentümer in das Verfahren involviert) sowie nachfolgenden Eigentümern nicht unterzeichnet wurde. Insofern ist die Voraussetzung für die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und das Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß Beschluss des Stadtrats vom 19.10.2009 nicht erfüllt.
In den vergangenen Jahren, erstmals mit Schreiben am 29.12.2009, hatte die Stadt die Eigentümer über den Stand des Bebauungsplanverfahrens informiert und diese um Mitteilung gebeten, ob am Abschluss eines Erschließungsvertrages weiterhin Interesse bestehe. Infolgedessen bat der Eigentümer um Fristverlängerungen, die Ihm gewährt wurden, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Abschluss eines Erschließungsvertrages unabdingbare Voraussetzung für die Rechtskraft des Bebauungsplans ist. Sollte es nicht gelingen, innerhalb der Frist eine einvernehmliche Regelung zu erzielen, werde die Stadtverwaltung dem Stadtrat die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens vorschlagen. Die Fristen für die Entscheidung wurden von 2010 bis 2015 immer wieder verlängert.
Der damalige Eigentümer ist mittlerweile verstorben. Seine Tochter ist mittlerweile Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr.1221 der Gemarkung Gailbach. Über Ihren Ehemann ist Sie mit einem Schreiben am 18.12.2023 an die Stadt herangetreten, dass Interesse an einer Wiederaufnahme des Bebauungsplanverfahrens bestehe. Jedoch wurde im März 2024 mitgeteilt, dass derzeit keine Möglichkeit zur Einigung bei der Herstellung der Erschließung besteht. Den Eigentümern wurde in der Vergangenheit vermehrt die Möglichkeit gegeben die Voraussetzungen für die Rechtskraft des Bebauungsplans zu erfüllen und Fristen zur Unterzeichnung des Erschließungsvertrags verlängert. Aufgrund dessen strebt die Stadtverwaltung jetzt das Ziel an, den Satzungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren aufzuheben.
Weiteres Vorgehen zu 2.)
Zu entscheiden ist, ob auf der Basis der Planung das Bebauungsplanverfahren von städtischer Seite das Aufhebungsverfahren angestrebt wird.
Nach § 12 Abs.6 BauGB ist der Bebauungsplan aufzuheben, wenn der Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist durchgeführt wird. Hierbei kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden, in welchem auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen werden kann. Es könnte bei Vorliegen der Gutachten direkt die förmliche Auslegung, die Offenlage, erfolgen und danach der Aufhebungsbeschluss. Zu überprüfen wäre im Verfahren und in den Gutachten, welches Ziel und was für Konsequenzen die Aufhebung des Bebauungsplans hätte. Die Flurstücke befinden sich am Ortsrand von Gailbach. Demnach erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung nach § 35 BauGB und die Grundstücke sind dem Außenbereich zuzuordnen.
Fazit
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ vom 19.10.2009 ist aufzuheben. Der Erschließungsvertrag wurde bis heute nicht von den Eigentümern unterzeichnet, wodurch der Bebauungsplan nicht in Kraft gesetzt werden konnte. Von der heutigen Eigentümerin wurde über Ihren Ehemann im März 2024 mitgeteilt, dass derzeit keine Möglichkeit zur Einigung bei der Herstellung der Erschließung besteht. Daraus geht hervor, dass keine zeitnahe Umsetzung des Erschließungsplan zu erwarten ist.
Nach Beschluss des Stadtrats ist für den Bebauungsplan das Aufhebungsverfahren einzuleiten und die Voraussetzungen für eine förmliche Auslegung nach § 4 Abs.2 BauGB sind herzustellen. Das Verfahren muss darlegen, welches Ziel erreicht wird, wenn der Bebauungsplan nicht mehr besteht.