Vorstellung des Verfahrenslotsen und Bericht über dessen Aufgaben
- Antrag Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 28.09.2024
Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Sitzung des Jugendhilfeausschusses, 24.10.2024
Beratungsreihenfolge
.Beschlussvorschlag
I. Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht des Verfahrenslotsen zur Kenntnis.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit in Krafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes am 10. Juni 2021 führt der Bundesgesetzgeber schrittweise die Zuständigkeit für Leistungen für junge Menschen mit Behinderung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammen. Der Umsetzungsprozess soll dabei in drei Schritten erfolgen. Ab dem 01.01.2024 hat der Gesetzgeber den Verfahrenslotsen gem. § 10 b SGB VIII eingeführt.
Dem Gesetzeswortlaut folgend obliegen dem Verfahrenslotse zwei grundsätzlich unterschiedliche Aufgaben, die sich an unterschiedliche Adressaten richten werden, aber gemeinsame Bezugspunkte haben können:
Begleitung und Unterstützung gem. § 10b Abs. 1 SGB VIII
Gem. § 10b Abs. 1 SGB VIII haben junge Menschen mit einem (potentiellen) Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gem. SGB IX bzw. § 35a SGB VIII und deren Familien, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch einen Verfahrenslotsen. Laut Gesetzesbegründung soll der Verfahrenslotse anspruchsberechtigten junge Menschen und deren Familien durch das komplexe Sozialleistungssystem mit den unterschiedlichsten Leistungsansprüchen und Zuständigkeiten lotsen. Auch wenn § 10b Abs. 1 SGB VIII ausschließlich "Unterstützung" und "Begleitung" als Aufgaben benennt, sind diese Tätigkeiten immer auch mit Beratung verbunden. Andere Beratungsangebote, insbesondere gem. § 10a SGB VIII und §§ 32, 106 SGB IX bleiben davon unberührt bestehen.
Unterstützung des öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für jungen Menschen gem. § 10b Abs. 2 SGB VIII
Als zweite Aufgabe sollen die Verfahrenslotsen gem. § 10b Abs. 2 SGB VIII den örtlichen öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit unterstützen und den Wissenstransfer gewährleisten. Der Bundesgesetzgeber präzisiert die Aufgabe des Verfahrenslotsen dahingehend nur insoweit, dass dazu gegenüber dem örtlichen öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe halbjährlich Bericht erstattet werden soll. Die Berichterstattung soll insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, v. a. mit anderen Rehabilitationsträgern, erfolgen.
Eine nicht im SGB VIII angeführte Intention der Einführung von Verfahrenslotsen liegt darüber hinaus in dem schrittweisen Aufbau von Kompetenzen aus der Eingliederungshilfe in die Kinder- und Jugendhilfebehörden.
Der Verfahrenslotse des Amts für Kinder, Jugend und Familie wird sich und seine Aufgaben in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses persönlich vorstellen.
Datenstand vom 25.10.2024 07:53 Uhr