I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 23.09.2024 stellte die Firma Linde Material Handling GmbH einen Antrag zur Errichtung einer Verbindungstrasse über die Großostheimer Straße auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Großostheimer Straße xxx, 63741 Aschaffenburg.
Die Firma Linde Material Handling GmbH plant am Standort Aschaffenburg, die Logistik durch eine ganzheitlich verstandene Zusammenfassung verschiedener Standorte neu aufzustellen und weitreichende Optimierungen vorzunehmen. Die bestehenden 5 Außenlager in und um Aschaffenburg werden auf dem ehemaligen Joysongelände gegenüber Werk 2 zu einem neuen Logistikzentrum „Urban New Home“ zusammengefasst. Das Logistikzentrum wird mit einem automatischen Hochraumlagersystem, einem automatisierten Kleinteilelager, sowie weiteren spezialisierten Lagertypen, z.B. Langgutlager für Hubzylinder ausgestattet. Für dieses Logistikzentrum wurde bereits eine Baugenehmigung erteilt (BV-Nr.: xxx), welche sich aktuell in Umsetzung befindet.
Durch das neue Logistikzentrum soll eine Optimierung der Logistik und hiermit verbunden eine deutliche Reduzierung des LKW-Verkehrs auf der Großostheimer Straße erfolgen. Bisheriger Lieferverkehr zwischen den einzelnen Standorten wird durch eine Bündelung im Logistikzentrum vermieden. Notwendige Güter werden zum größten Teil über die geplante Elektrobodenbahn vom Logistikzentrum ins Werk 2 transportiert.
Die Anbindung des neuen Logistikzentrums an das Werk 2 erfolgt über eine Elektrobodenbahn, wettergeschützt und kreuzungsfrei über die Großostheimer Straße. Zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit dieser geplanten Anbindung wurde bereits im Jahr 2022 eine Bauvoranfrage gestellt. Diese wurde in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates am 10.11.2022 (BV-Nr.: xxx) behandelt und beschlossen.
Gegenüber der v.g. Planung wurde der Verlauf der Verbindungstrasse im südlichen Bereich des Werksgeländes der Firma Linde Material Handling GmbH (Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider) leicht verändert. Zudem wurde im Rahmen der Bauvoranfrage keine Aussage zur äußeren Gestaltung der Verbindungstrasse, insbesondere im weithin sichtbaren Bereich der Großostheimer Straße getroffen. Hinsichtlich der Gestaltung wurden zwei Varianten zur Entscheidung vorgelegt. Die Verwaltung schlägt Variante 1 (V1) vor.
II.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung
Planungsrechtliche Vorgaben
Das Vorhaben liegt in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 9/5 mit integriertem Grünordnungsplan für das Gewerbegebiet III in Nilkheim zwischen Großostheimer Straße, SMA, Main und Gartenamt und Nr. 9/1 mit integriertem Grünordnungsplan für das Gebiet zwischen Großostheimer Straße (St 3115), dem Industriegleis an der Fa. Linde, Bahnlinie Aschaffenburg – Großostheim und dem Park Schönbusch.
Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens folgende Festsetzungen:
Bebauungsplan 9/1
GI – Industriegebiet
BMZ 9,0
GRZ 0,8
OK Gebäude max. 130,00 m ü.NN
Baugrenzen
Grünflächenfestsetzungen
Bebauungsplan 9/5
GE – Gewerbegebiet
Vollgeschosse: max. III
GRZ 0,8
GFZ 1,4
OK Gebäude max. 132,00 m ü.NN
Baugrenzen
Grünflächenfestsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Bei der geplanten Verbindungstrasse handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung in Verbindung mit dem Werksgelände und dem Logistikzentrum, welche gem. §§ 8 und 9 BauNVO allgemein in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig ist.
Die Konstruktion überspannt allerdings auch die, gem. Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen, wie auch die Verkehrsfläche der Großostheimer Straße in einer Breite von 7 m. Eine Befreiung kann erteilt werden, da hierdurch lediglich eine kleine Teilfläche der jeweiligen Bereiche betroffen ist. Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Maß der baulichen Nutzung
Die Verbindungstrasse erreicht eine Höhe von 130,30 m ü.NN. Der Bebauungsplan 9/5 lässt im Baufeld eine Höhe von 132,00 m ü.NN, der Bebauungsplan 9/1 eine Höhe von 130,00 m ü.NN zu. Demnach überschreitet das Bauwerk die zulässige Höhe gem. Bebauungsplan 9/1 um 30 cm. Eine Befreiung wurde bereits mit der Bauvoranfrage in Aussicht gestellt, da sich diese auf geringe Teilflächen des Gesamtgrundstückes bezieht und der Umfang mit 30 cm eher als gering zu bewerten ist.
Überbaubare Fläche
Die Baugrenzen werden durch die Verbindungstrasse überschritten. Eine Befreiung wurde bereits mit der Bauvoranfrage in Aussicht gestellt, da sich die Überschreitung lediglich auf den 7 m breiten Baukörper bezieht und die Baugrenzenüberschreitung eher als gering zu werten ist.
Das Bauvorhaben befindet sich allerdings auch innerhalb der Baubeschränkungszone der Staatsstraße 3115 (Großostheimer Straße), gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG, welche sich über eine Entfernung bis 40 m zur Straße erstreckt, wie auch innerhalb der Bauverbotszone, gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG für Bauwerke innerhalb eines Abstandes zur Straße von bis zu 20 m. Eine Ausnahme vom Anbauverbot kann allerdings zugelassen werden, da durch dieses Bauwerk keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind. Eine ausreichende Durchfahrtshöhe ist mit der vorliegenden Planung, bei einer Höhe von 4,62 m gewahrt. Das Bauwerk ist so zu gestalten, dass sich dieses nicht negativ auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auswirkt. Es ist zu gewährleisten, dass keine Teile auf die Verkehrsfläche herabfallen oder hineinragen können. Zudem ist sicherzustellen, dass durch das Bauwerk keine blendende Wirkung auf die Verkehrsfläche entstehen kann. Die Anbringung evtl. Werbeanlagen, Firmenlogos etc. bedürfen einer gesonderten Genehmigung.
Die Baumaßnahme ist so auszuführen und rechtzeitig mit der Stadt Aschaffenburg abzustimmen, dass sich ein möglichst geringer Eingriff in das Verkehrsgeschehen der Großostheimer Straße ergibt. Die Termine hierzu sind mit den Baumaßnahmen der Stadt Aschaffenburg abzustimmen.
Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze
Die Verbindungstrasse wird vollautomatisch betrieben und lediglich zu Wartungszwecken von Mitarbeitern betreten. Ein Stellplatznachweis ist daher nicht zu führen.
Erschließung
Die Erschließung der betroffenen Grundstücke ist über das Werksgelände, bzw. das Gelände des Logistikzentrums sichergestellt.
Zur dauerhaften Gewährleistung der Nutzung der Verbindungstrasse ist eine rechtliche Sicherung bezogen auf die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Leider nachzuweisen.
Abstandsflächen
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen können auf dem Werksgelände der Firma Linde Material Handling GmbH nicht eingehalten werden. Der Schutzzweck der Abstandsflächen eine ausreichende Belichtung und Belüftung sicherzustellen wird auf dem gewerblich genutzten Gelände trotz Unterschreitung der Abstandsflächen sichergestellt. Unter der Voraussetzung, dass der Brandschutz gewahrt wird, wurde bereits mit der Bauvoranfrage eine Abweichung von den Abstandsflächen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in Aussicht gestellt.
Gestaltung
Hinsichtlich der Gestaltung wurden zwei Varianten zur Entscheidung vorgelegt. Die Verwaltung schlägt Variante 1 (V1) vor.
Begrünung
Die Rodung des Grünbestandes auf öffentlichem Grund im Baubereich ist mit dem Garten- und Friedhofsamt abzustimmen. Nach Errichtung der Verbindungstrasse ist der Grünstreifen nördlich der Großostheimer Straße mit Bäumen und Sträuchern durch Ersatzpflanzungen wiederherzustellen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx Euro zu hinterlegen.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.