Das Aschaffenburger Jugendparlament hat mit Schreiben vom 19.12.2024 (Anlage1) die Abänderung seiner Satzung beantragt. Über die einzelnen Änderungspunkte wurde innerhalb des Jugendparlaments abgestimmt.
Die Verwaltung schlägt vor, den Änderungswünschen der Jugendlichen vorbehaltlich der Prüfung durch die Rechtsstelle zu entsprechen.
Seitens des Jugendparlaments wurden die Änderungswünsche im Einzelnen wie folgt begründet:
§ 4 Abs. 3:
Das Jugendparlament Aschaffenburg wird für zwei Jahre gewählt und soll innerhalb dieses
Zeitraums an politischen Prozessen innerhalb der Stadt Aschaffenburg teilhaben. In der Präambel
der Satzung ist dies durch „Partizipation“ als Schlüsselrolle festgehalten. Diese Partizipation wird
jedoch erheblich eingeschränkt, wenn das Jugendparlament aufgrund zu geringer Teilnahme von
Mitgliedern an der Sitzung nicht mehr beschlussfähig ist (siehe § 13 Zusammensetzung des
Jugendparlaments Absatz 2). Um diese Beschlussfähigkeit, die „Chance, demokratisches Denken
und Handeln zu erlernen und zu erleben“ für engagierte Mitglieder sicherzustellen und eine
Planbarkeit für Abstimmung zu gewährleisten, ist eine Regelung notwendig, mit der das
Jugendparlament nicht mehr erreichbare Mitglieder ausschließen kann. Dadurch hätten engagierte
Nachrücker*innen die Möglichkeit in das Gremium nachzurücken und dadurch wieder eine
Beschlussfähigkeit für das Jugendparlament sicherzustellen. Selbstverständlich ist es nicht immer
für ein Mitglied möglich an den Sitzungen teilzunehmen, deshalb ist in dem Antragstext mit dem
Begriff „unentschuldigt“ sichergestellt, dass dies nicht zum Ausschluss eigentlich engagierter
Mitglieder führt. Durch die frühzeitige Bekanntgabe der Sitzungstermine ist es für alle Mitglieder
möglich eine Abwesenheit vor Sitzungsbeginn bei der Geschäftsstelle anzumelden.
§ 13 Abs. 3
Um einen geordneten Verlauf der konstituierenden Sitzung zu gewährleisten ist es erforderlich, dass alle Mitglieder genügend über die Vorstandsarbeit informiert werden. Dies wurde in den letzten beiden konstituierenden Sitzungen durch eine Vorstellung durch die Geschäftsstelle sichergestellt und sollte deshalb fest in der Satzung des Jugendparlaments verankert werden. Zudem ist es erforderlich, dass zuerst die Kandidaturen entgegengenommen werden und dann die Wahlen der einzelnen Positionen in geordneter Reihenfolge beginnen, damit die vorgeschriebene
Geschlechterverteilung im Vorstand gewährleistet werden kann. Nach mehreren Diskussionen im
Jugendparlament hat sich eine Mehrheit der Mitglieder für diese Geschlechterverteilung
ausgesprochen, um auch Personen außerhalb der Geschlechterbinarität im Vorstand gewährleisten zu können.
§ 13 Abs. 3a:
Bisher ist die Vorstandswahl in der Satzung des Jugendparlaments nicht klar geregelt. Um diese
Satzungslücke zu schließen, ist es daher notwendig, ein Wahlverfahren einzuführen, das einen fairen Ablauf garantiert und die Legitimation durch genügend Mitglieder für Vorstandsmitglieder
sicherstellt. Durch mehrere Wahlgänge kann verhindert werden, dass beispielsweise bei vier
Bewerberinnen und 19 stimmberechtigten Mitgliedern eine Person mit sechs Stimmen im ersten
Wahlgang gewählt wird, die dadurch nicht die Mehrheit der Mitglieder hinter sich hat.
§ 13 Abs. 3b:
Bisher ist in der Satzung des Jugendparlaments Aschaffenburg keine Möglichkeit vorhanden, aus
dem Vorstand zurückzutreten oder diesen bzw. einzelne Positionen neu zu wählen, da dies nach § 13 Zusammensetzung des Jugendparlaments Absatz 3 nur in der konstituierenden Sitzung möglich ist.
Deshalb ist es notwendig, dass diese Möglichkeit in die Satzung eingearbeitet wird. Mindestens 10
stimmberechtigte Mitglieder machen damit eine absolute Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder aus, weshalb diese Anzahl gewählt wurde.
§ 13 Abs. 4 S. 3
Bisher ist die genaue Vorstandsarbeit in der Satzung des Jugendparlaments Aschaffenburg nicht klar definiert. In § 13 Zusammensetzung des Jugendparlaments Absatz 4 werden zwar die Aufgaben der vorsitzenden Person festgehalten, jedoch ist keine regelmäßige Kommunikation innerhalb des Vorstands sichergestellt. Zudem würde eine Abstimmung über Terminteilnahmen im Vorstand auch eine kurzfristige Teilnahme oder Veranstaltung von Aktionen gewährleisten, was bisher durch die nur monatlichen Sitzungen nicht möglich war. Dies schränkt die „Partizipation“ als Schlüsselrolle ein und verhindert teilweise die „Teilhabe an politischen Prozessen“.
§ 14 Abs. 1 S. 1
Das Jugendparlament hat während der gesamten 2. Legislatur, abgesehen von den Schulferien,
einmal monatlich getagt und auch die nächsten Sitzungstermine der 3. Legislatur sind in einem
monatlichen Abstand, da ansonsten mit längeren Sitzungsabständen die Teilhabe an politischen
Prozessen erheblich eingeschränkt wäre. Dies sollte daher auch in der Satzung richtig dargestellt
werden.
§ 14 Abs. 9a
Bei nicht allen Beschlüssen ist es gewährleistet, dass alle Mitglieder ihre Stimme in „offener
Abstimmung durch Handaufheben“ (siehe § 14 Sitzungen Absatz 9) abgeben wollen. Um die
Schlüsselrolle der Selbstbestimmung (siehe Präambel) zu gewährleisten und dadurch die ehrliche
Partizipation aller Mitglieder sicherzustellen, ist es daher notwendig, dass Abstimmungen auf
Wunsch eines Mitglieds in Ausnahmen auch geheim durchgeführt werden können. Dies ist mit der
bisherigen Satzung nicht möglich.
§ 15 Abs. 2:
In § 2 ist als Aufgabe des Aschaffenburger Jugendparlaments festgelegt, dass im
Aschaffenburger Stadtrat und in der Stadtverwaltung die Meinung der Aschaffenburger Jugend
berücksichtigt wird. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist es notwendig, dass alle Jugendliche
die Möglichkeit haben sich über die Arbeit dieser gewählten Interessenvertretung zu
informieren. Deshalb ist es notwendig, dass die Beschlüsse während den öffentlichen Sitzungsteilen in Form des Protokolls für alle Jugendlichen in Aschaffenburg auf der Internetseite des Jugendparlaments Aschaffenburg veröffentlicht werden.