Allgemeine Dienstreisegenehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen für den Oberbürgermeister und die weiteren Bürgermeister der Stadt Aschaffenburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 10.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 10.03.2025 ö Beschließend 7

.Beschlussvorschlag

I. Abweichend von Art. 2 Abs. 2 BayRKG und Nr. 2.5 VV-BayRKG (Genehmigung jedes einzelnen Dienstgeschäftes vor Antritt) wird dem Oberbürgermeister und den weiteren Bürgermeistern der Stadt Aschaffenburg eine allgemeine Genehmigung für Dienstgänge (innerorts) und Dienstreisen (außerorts) bundesweit gem. Nr. 2.8 VV-BayRKG erteilt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Ausübung des Amtes des Oberbürgermeisters ist es unumgänglich, dass Dienstgänge bzw. Dienstreisen (zur Erledigung von Dienstgeschäften innerhalb bzw. außerhalb des Dienstortes) erledigt werden. Für diese dienstlich veranlassten Mehraufwendungen besteht nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) ein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Grundlage der Gewährung einer Reisekostenvergütung ist grundsätzlich eine schriftliche Anordnung oder Genehmigung für das jeweilige Dienstgeschäft vor dessen Antritt durch die zuständige Stelle.

Von dieser Notwendigkeit kann auch für Behördenvorsteher mit der Erteilung einer allgemeinen Genehmigung abgewichen werden. Die Erteilung der allgemeinen Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen für den amtierenden Oberbürgermeister und die weiteren Bürgermeister durch den Stadtrat ist als „Formerfordernis“ zur Erfüllung rechtlicher Vorgaben zu sehen.

Die allgemeine Dienstreisegenehmigung hat einerseits eine Verschlankung der Abläufe zum Ziel, andererseits auch die Sicherstellung des Versicherungsschutzes auf Dienstreisen. Die Abrechnung der Wegstreckenentschädigung bzw. des Tagegeldes erfolgt weiterhin nach der Dienstreise über die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben in einem Antrag.

Datenstand vom 10.03.2025 12:29 Uhr