Grundsatzentscheidung; Überlassung des Volksfestplatzes für überwiegend gastronomisch geprägte Veranstaltungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates, 12.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 12.03.2025 ö Beschließend 1

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Bis 2005 fand auf dem Aschaffenburger Volksfestplatz ein Oktoberfest statt. Danach ist zunächst kein Veranstalter mehr an die Stadt herangetreten mit dem Bestreben, ein solches Fest durchzuführen. Zudem war die Zahl der seltenen Störereignisse nach dem Immissionsschutzgesetz für den Volksfestplatz bereits ausgeschöpft. Im März 2015 hat die Stadt hat daraufhin die Volksfestverordnung geändert und das Oktobervolksfest aus der Verordnung herausgenommen.
  
  1. Die Stadt Aschaffenburg erhielt in späteren Jahren immer wieder Anfragen häufig von oder in Kooperation mit Brauereien, wonach beantragt wurde, auf dem Volksfestplatz Veranstaltungen, die überwiegend gastronomisch geprägt sind, durchzuführen. Dazu gehörten beispielsweise Oktoberfeste, Food-Truck-Festivals oder Asia-Feste. Dies wurde in der Vergangenheit durch die Verwaltung unter anderem zum Schutz lokaler Gastronomiebetriebe abgelehnt. Zu erinnern ist hier an die Diskussion um den Fortbestand des Aschaffenburger Fischmarktes, bei der auch angeführt wird, dass die örtliche Gastronomie über Umsatzeinbußen durch den Fischmarkt klage. Als problematisch wurde es seitens der Verwaltung auch angesehen, bei überwiegend gastronomischer Nutzung im Vorfeld die Qualität der Veranstaltung zu beurteilen und bei einer Ablehnung, die Ablehnung gerichtsfest zu begründen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Volksfestplatz als gemeindliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 BayGO anzusehen ist, zu dem jedermann unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) einen Zulassungsanspruch hat. Den gewünschten Nutzerkreis kann die Gemeinde von vornherein nur für ganz bestimmte, nach objektiven Kriterien abgrenzbare Arten von Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Bereits die einmalige Zulassung einer überwiegend gastronomischen Veranstaltung auf dem Volksfestplatz kann eine Bindungswirkung der Verwaltung auslösen. D. h. weitere gleichartige Veranstalter hätten ebenfalls das Recht, solche Veranstaltungen durchzuführen. Grenzen ergäben sich gegebenenfalls aus den Platzkapazitäten oder eventuell aus immissionsschutzrechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Anforderungen.

  1. Nunmehr liegt eine neue Anfrage bzgl. der Ausrichtung eines Oktoberfestes im Herbst 2025 durch die Firma Events4you vor. Es ist die Firma, die im August 2025 das Main-Festival auf dem Volksfestplatz durchführt.

Der Veranstalter beschreibt die Veranstaltung wie folgt:

Das Volksfest soll mit dem Namen „Spessartwiesn“ ein Fest voller bayerischer Lebensfreude, Tradition und einzigartiger Atmosphäre werden. Die Gäste erwartet ein außergewöhnliches Festzelt, das auf einem fliegenden Boden errichtet wird, der den Untergrund nur minimal belastet. Somit bleibt die Veranstaltungsfläche in ihrem ursprünglichen Zustand erhalten. Tracht und Tradition stehen im Mittelpunkt, deshalb gilt an allen Abenden Trachtenpflicht. Kulinarisch wird auf echte bayerische Schmankerl und ein originales Festbier gesetzt, das perfekt zur herzhaften Wiesn-Küche passt. Für die musikalische Stimmung sorgen ausschließlich bayerische Bands, die mit zünftiger Musik für eine unvergleichliche Feier sorgen.
Das Ziel ist, die Spessartwiesn als DAS Fest für die gesamte Region zu etablieren.

Mit einer Entscheidung über die Vermietung ist weder eine Zusicherung der ordnungsbehördlichen Genehmigung verbunden, noch können dem Veranstalter für 2025 sogenannte „lärmprivilegierte Tage“ zur Verfügung gestellt werden, weil unter anderem der gleiche Veranstalter bereits im August 2025 das Main-Festival auf dem Volksfestplatz durchführt.

Die Verwaltung nimmt den neuen Antrag zum Anlass, eine aktuelle Entscheidung des Stadtrates zu der Frage herbeizuführen, ob der Volksfestplatz zukünftig für überwiegend kommerzielle gastronomische Nutzung zur Verfügung gestellt werden soll. 

Datenstand vom 19.03.2025 17:08 Uhr