Einführung eines digitalen Amtsblattes - Änderung von § 21 und § 35 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg - Neuerlass der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die öffentlichen Bekanntmachungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 24.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.03.2025 ö Beschließend 2

.Beschlussvorschlag

I. 
  1. Der Bericht der Verwaltung zur Einführung eines digitalen Amtsblattes der Stadt Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.

  1. Die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg (GeschO) in der Fassung vom 18.03.2024 wird mit Wirkung vom 01.06.2025 wie folgt geändert:

    1. In § 21 Abs. 1 werden die Worte „durch Anschlag an der Amtstafel des Rathauses sowie“ ersatzlos gestrichen.

    1. § 35 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 35 Art der Bekanntmachung
Die Art der Bekanntmachung richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die öffentliche Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung).”

  1. Der Stadtrat erlässt folgende

Satzung der Stadt Aschaffenburg über die öffentliche Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung)

vom 25.03.2025

Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1 Amtsblatt

Die Stadt Aschaffenburg gibt ein ausschließlich digital veröffentlichtes Amtsblatt heraus. Das digitale Amtsblatt ist auf dem Internetauftritt der Stadt Aschaffenburg unter der URL https://www.aschaffenburg.de/amtliche für alle einsehbar. 

§ 2 Amtliche Bekanntmachung

Satzungen und Verordnungen werden im Amtsblatt nach § 1 amtlich bekanntgemacht.

§ 3 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen, auch die, die in ortsüblicher Weise zu geschehen haben, werden - vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen - im digitalen Amtsblatt (§ 1) vorgenommen. 

(2) Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich, so kann die Allgemeinverfügung auf dem Internetauftritt der Stadt Aschaffenburg (URL https://www.aschaffenburg.de), im Rundfunk oder den Medien (einschließlich den sozialen Netzwerken) oder durch weitere geeignete Kommunikationsmittel wirksam bekanntgemacht werden. Der Wortlaut der Allgemeinverfügung ist anschließend unverzüglich auch nach Absatz 1 zu veröffentlichen.

(3) Für öffentliche Bekanntmachungen, die von der Stadt Aschaffenburg im Wege der Amtshilfe zu veröffentlichen sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 2 Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats

Für die Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats gelten die Regelungen der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg.

§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.06.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise im Bereich der Stadt Aschaffenburg (Bekanntmachungssatzung) vom 18.01.2021, amtlich bekanntgemacht am 22.01.2021, außer Kraft.”

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

zu 1:

Gem. Art. 26 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) muss die Stadt Aschaffenburg ihre Satzungen (und Verordnungen) grundsätzlich in einem Amtsblatt bekanntmachen. Da die Stadt bisher kein eigenes Amtsblatt unterhält, erfolgen die Bekanntmachungen ersatzweise in einem sonst in regelmäßigen Abständen erscheinendem Druckwerk, dem Main-Echo.

Die Stadtverwaltung schlägt vor, dass die Stadt zukünftig ein eigenes Amtsblatt herausgibt. Dieses Amtsblatt soll ausschließlich digital zur Verfügung gestellt werden, was durch § 17 Abs. 3 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) und § 1 Abs. 1 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) explizit erlaubt ist.

Das Amtsblatt wäre zukünftig auf der städtischen Internetseite unter https://www.aschaffenburg.de/amtliche als PDF-Dokument abrufbar.


zu 2:

§ 21 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg (GeschO) befasst sich mit der öffentlichen Bekanntgabe der Tagesordnungen der Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Dieser ist inzwischen teilweise veraltet, da seit Jahren kein Anschlag der Tagesordnungen an der Amtstafel des Rathauses mehr erfolgt. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Tagesordnungen ausschließlich im Ratsinformationssystem (RIS) unter https://ris.aschaffenburg.de zu veröffentlichen, was der bereits jetzt gelebten Praxis entspricht.

In § 35 GeschO ist die Art der Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen normiert. Bei Übergang zur Herausgabe eines digitalen Amtsblattes muss diese Regelung entsprechend angepasst werden.


zu 3:

Die Satzung der Stadt Aschaffenburg über die öffentliche Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung) präzisiert die Modalitäten der öffentlichen Bekanntmachung. Die Verwaltung schlägt daher den vorliegenden Neuerlass der Satzung vor.

Datenstand vom 24.03.2025 08:39 Uhr