Berufung des Gemeindewahlleiters für die Kommunalwahl am 08.03.2026
Daten angezeigt aus Sitzung:
7. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 05.05.2025
Beratungsreihenfolge
.Beschlussvorschlag
I. Für die Wahl zum/zur Oberbürgermeister*in und des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg am 08.03.2026 und einer eventuell erforderlichen Stichwahl am 22.03.2026 werden
Herr Dr. Meinhard Gruber, Finanz- und Ordnungsreferent zum Gemeindewahlleiter
und
Herr Wolfgang Zeiler, Amtsleiter des Bürgeramtes, zum Stellvertreter des Gemeindewahlleiters
bestellt.
xxx, Wahlsachbearbeiter der Stadt Aschaffenburg, wird zum Nachrücker bestellt. Er übernimmt im Falle eines Ausfalls des Gemeindewahlleiters oder dessen Stellvertreters die dann vakante Position des stellv. Gemeindewahlleiters.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
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wiederkehrend
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.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach Art.5 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) beruft der Gemeinderat die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister, eine der weiteren Bürgermeisterinnen oder einen der weiteren Bürgermeister, eine der weiteren stellvertretenden Personen, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen.
Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu deren Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen beauftragte Person für den Wahlvorschlag oder deren Stellvertretung ist.
Beide in die jeweilige Funktion zu berufende Herren verfügen über die einschlägigen Kenntnisse aus diversen Funktionen bei früheren Wahlen. xxx hatte bei der Bundestagswahl 2025 die Funktion des stellvertretenden Kreiswahlleiters übernommen, da Herr Zeiler verhindert war. Er verfügt ebenfalls über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung.
Datenstand vom 05.05.2025 08:24 Uhr