Die am 21.12.2016 neu gegründete Verkehrs- und Tarifgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB GmbH) plant eine Anpassung der VAB-Fahrscheintarife zum 01.01.2026. Die Abstimmung über die Höhe der Tarifanpassung wird voraussichtlich in der Gesellschafterversammlung der VAB am 07. Mai 2025 zwischen den elf Gesellschaftern verhandelt und unter Gremienvorbehalt beschlossen.
Laut Gesellschaftsvertrag der VAB GmbH sind unter § 10 Abs. (2) die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sowie die Stimmquoren geregelt. Tarifangelegenheiten sind dementsprechend einstimmig zu beschließen, weswegen die Werkleitung ein Mandat benötigt um die Interessen der Stadt bzw. der Stadtwerke Aschaffenburg gegenüber den weiteren Gesellschaftern der VAB GmbH vertreten zu können.
Mit Neugründung der VAB im Jahr 2016 ging die Zuständigkeit für die Fahrscheintarife per Beschluss auf die VAB GmbH über. Dementsprechend erfolgt die Beantragung der Fahrscheintarife bei der nach dem PBefG § 39 zuständigen Behörde, hier die Regierung von Unterfranken, durch die VAB GmbH.
Die vorgeschlagene Höhe der Tarifanpassung ist das Ergebnis von intensiven und langen Verhandlungsrunden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsverträge und Interessen. Maßgebend sind hier eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre sowie Brutto- und Nettoverträge zu nennen.
Um künftig diese intensive Preisfindung zu vereinfachen ist geplant, ab dem nächsten Tarifwechsel auf eine indexbasierte Tariffortschreibung zu wechseln. Diese wird aktuell unter der Federführung der AMINA, sprich der Aufgabenträger Stadt und Landkreis Aschaffenburg sowie des Landkreises Miltenberg entwickelt. Die hierfür notwendigen Gremienbeschlüsse sollen im zweiten Halbjahr 2025 herbeigeführt werden.
Die voraussichtlich letztmalig durch die VAB GmbH vorgeschlagene, sehr moderate Tarifanpassung liegt mit den angestrebten ca. 3,7% über das gesamte Mengengerüst hinweg unter den Musterberechnungen der AMINA für die Indexfortschreibung.
Bei den digitalen Tarifen (Einzelfahrscheine und Tageskarten) kann der Ticketpreis aufgrund eines gegenüber den Papiertickets deutlich geringeren Verwaltungsaufwandes voraussichtlich sogar konstant gehalten werden.
Eine kontinuierliche Fortschreibung des VAB-Tarifes ist zwingend notwendig, da die Berechnung der Ausgleichsleistungen durch den Verkauf des D-Tickets auf dieser Basis erfolgt und nur so kann der Einnahmenanspruch der VAB Gesellschafter entsprechend berücksichtigt werden.