1. „Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-l) zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl.S.958) erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Verordnung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.07.2010, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „geschlossenen Ortslage“ werden die Wörter “an die im Straßenverzeichnis (Anlage 7) aufgeführten Straßen“ eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und
a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenverzeichnisses der Fläche außerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist),
b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenverzeichnisses einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist),
c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses der Mittellinie des Straßengrundstücks liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen Linien bestimmt werden.
§ 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt sind.
4. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte das Eis zu beseitigen, mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Streusand, der im Freien gelagert ist, darf zu seiner Streufähigkeit einen Salzanteil von 10 Prozent enthalten. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
§ 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft“.
2. Die Anlage 3 die in Art. 1 Nr. 1 der vorstehenden Verordnung genannt ist, ist als Anlage 8 dieser Niederschrift beigefügt.