Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 19.11.2012

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 7. Sitzung des Werksenates 08.11.2012 ö Vorberatend 9ws/7/9/12
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 19.11.2012 ö Beschließend 10pl/15/10/12

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Geschäftsstelle des Bayerischen Gemeindetags hat anlässlich der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 04. April 2007, Az. 8 B 05.3195 und der Änderung des Art. 51 Abs. 5 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) zum 01. Januar 2008 die bestehende Mustersatzung an die geänderte Rechtslage angepasst.

Dies ist ebenfalls in Bezug auf die städtische „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ erforderlich.

Zu den einzelnen Änderungen:

zu § 4:

Es besteht die Notwendigkeit, eine Anlage 3 mit den öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage hinzuzufügen, damit in der Änderung des § 6 darauf Bezug genommen werden kann.

Zu § 6:

Das Betreten der Fahrbahn zur Reinigung der Straße kann bei stark belasteten Straßen, d. h. ab etwa 11.000 Kfz/Tag, gem. des Urteils des Bay.VGH vom 04. April 2007 nicht mehr verlangt werden. Bei weniger belasteten Straßen ist es zumutbar, zur Reinigung der Straße die Fahrbahn 0,5 m zu betreten und bei verkehrlich untergeordneten Straßen ist die Fahrbahn bis zur Mittellinie zu reinigen.
Aus diesem Grund werden die öffentlichen Straßen in unterschiedlich verkehrlich stark frequentierte Straßen eingeteilt. (Straßenverzeichnisse A-B)

§ 6 Absatz 2 musste auf Grund des Verweises und der Änderungen in Absatz 1 geändert werden.

zu § 9 Abs 2

Sollte eine Straße nicht im Straßenverzeichnis aufgelistet sein, muss trotzdem gewährleistet sein, dass die Sicherungspflicht sichergestellt ist. Dieser Zusatz erfolgt aus haftungsrechtlichen Gründen.

zu § 10 Abs. 1 und Abs. 2

Die Musterverordnung wurde an Aschaffenburger Verhältnisse angeglichen. Diese Angleichung ist aus haftungsrechtlichen Gründen erforderlich. Sollte der Verkehr durch die Ablagerung des Räumgutes erschwert oder gefährdet sein, wäre ansonsten die Stadt Aschaffenburg haftbar, wenn das Räumgut nicht entfernt wird.

Es wird gebeten, dem umseitigen Beschluss zuzustimmen.

.Beschluss:

1. „Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-l) zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl.S.958) erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Verordnung:


Artikel 1

Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.07.2010, wird wie folgt geändert:

1.        § 4 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „geschlossenen Ortslage“ werden die Wörter “an die im Straßenverzeichnis (Anlage 7) aufgeführten Straßen“ eingefügt.

2.        § 6 wird wie folgt geändert:

§ 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und

a)        bei Straßen der Gruppe A des Straßenverzeichnisses der Fläche außerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist),

b)        bei Straßen der Gruppe B des Straßenverzeichnisses einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist),

c)        bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses der Mittellinie des Straßengrundstücks liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen Linien bestimmt werden.


§ 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

3.              § 9  Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt sind.

4.        § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte das Eis zu beseitigen, mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Streusand, der im Freien gelagert ist, darf zu seiner Streufähigkeit einen Salzanteil von 10 Prozent enthalten. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

§ 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.


Artikel 2

Die Verordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft“.


2. Die Anlage 3 die in Art. 1 Nr. 1 der vorstehenden Verordnung genannt ist, ist als Anlage 8 dieser Niederschrift beigefügt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 16:49 Uhr