Nutzungsänderung eines Hotelbetriebs mit Gaststätte zu Wohnen mit Gaststätte auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Weißenburger Straße xx für Herrn xxx, Glattbach, BV-Nr. xxx
Daten angezeigt aus Sitzung:
4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 08.05.2013
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 25.03.2013, beantragt Herr xxx eine Nutzungsänderung eines bisher bestehenden Hotelbetriebes mit Gaststätte zu Wohnen mit Gaststätte auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Weißenburger Straße xx.
Bei der Nutzungsänderung handelt es sich um den Betrieb des ehemaligen Hotels Mainperle, bei dem die bisherige Hotelnutzung in Wohnen geändert werden soll. Im Einzelnen sollen im 1. bis 5. Obergeschoss jeweils 6 - 8 Einzelappartements mit einer Gemeinschaftsküche entstehen, so dass es sich um Wohngemeinschafts-Wohnungen handelt. Im 6. Obergeschoss entsteht ein Einzelappartement. Die ehemalige Hotelrezeption im Erdgeschoss soll zu einem Büro für die Gaststätte umgebaut werden. Die Gaststätte in ihrem baurechtlich genehmigten Bestand soll unberührt bleiben und wird wie bisher auch unabhängig von der Nutzung des restlichen Gebäudes betrieben.
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 10./12.04.2013 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes, dessen Festsetzungen eingehalten werden. Im Übrigen ist das Baugrundstück nach § 34 BauGB als Mischgebiet einzustufen, so dass das Bauvorhaben seiner Nutzungsart nach dort zulässig ist. In der planungsrechtlichen Stellungnahme ist als einzige Auflage enthalten, dass das ursprünglich geplante Appartement im Erdgeschoss, die ehemalige Hotelrezeption, aufgrund seiner Lage nicht zugelassen werden kann. Der Bauherr hat mitgeteilt, dass nunmehr dort ein Büro der Gaststätte entstehen soll und die Planung insoweit geändert wird.
Das Baugrundstück liegt nach der Städtischen Stellplatzsatzung im Kerngebiet der Stadt und muss deshalb bei einer Umnutzung keine Stellplätze nachweisen.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden. Die Untere Denkmalbehörde war am Baugenehmigungsverfahren beteiligt.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
Herrn xxx, Glattbach, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung von Hotelbetrieb mit Gaststätte zu Wohnen mit Gaststätte (5 Wohngemeinschaftswohnungen sowie 2 Appartements im Erdgeschoss und im 6. Obergeschoss) auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Weißenburger Straße xx in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet
werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.03.2015 16:31 Uhr