Daten angezeigt aus Sitzung:
4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 08.05.2013
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 15.03.2013 und 11.04.2013, beantragt die Dreger Construction GmbH Stockstadt die Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit einer 107 WE, einer Gaststätte im Erdgeschoss und einer Tiefgarage in 2 Geschossen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße 67 und Beckerstraße 6 in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Neubebauung eines großen bisher gewerblich genutzten Areals an der Würzburger Straße und der Einbeziehung eines kleineren bisherigen Wohngrundstückes an der Beckerstraße. Die vom Bauantragsteller mit „Cicero Campuswohnung“ bezeichnete Wohnanlage ist kein Studentenwohnheim im Rechtssinne, aber eine für diesen Personenkreis zugeschnittene Wohnanlage mit einem geschossenen Gebäuderiegel entlang der Würzburger Straße mit 59 Appartements und verbunden durch die zweigeschossige Tiefgaragenanlage und Verbindungsbauten im Innenhof mit einem Wohngebäude entlang der Beckerstraße mit 47 Appartements. In dem Gebäude Beckerstraße 6 sind im ausgebauten Dachgeschoss mit Satteldach insgesamt 7 größere Wohneinheiten als 2- bzw. 3-Zimmer-Wohnung geplant.
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 28.03./19.04.2013 liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/21 für das Gebiet zwischen Würzburger Straße, Kneippstraße und Beckerstraße, der die Gebietsart Mischgebiet festlegt. Das Bauvorhaben ist deshalb seiner Art nach zulässig.
Nach der Städtischen Stellplatzsatzung ist die Erstellung von 125 Stellplätzen erforderlich die in einer zweigeschossigen Tiefgarage nachgewiesen werden. In der über die Beckerstraße erschlossenen Tiefgarage des 1. Untergeschosses sind 74 Stellplätze, davon 11 Doppelparker, enthalten. In der von der Würzburger Straße aus erschlossenen Tiefgarage 2. Untergeschoss sind insgesamt 51 Stellplätze enthalten. Die 125 Stellplätze werden deshalb auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss: 1
Der Dreger Construction GmbH, Stockstadt, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 107 Wohneinheiten, Gaststätte und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße 67 und Beckerstraße 6 in Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Der Dreger Construction GmbH, Stockstadt, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 107 Wohneinheiten, Gaststätte und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße 67 und Beckerstraße 6 in Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.03.2015 16:31 Uhr