Carl-Joseph-Will-Straße - Feststellung gem. § 125 Abs. 3 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 13.05.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 13.05.2014 ö Beschließend 5pvs/4/5/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zwischen der Carl-Joseph-Will-Straße und der Spessartstraße ist im Bebauungsplan "Südwestlich Medicusstraße" (Nr. 4/6) eine Fläche als öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen (sog. „Dritterschließung Nord“). Dieses Teilstück liegt auf dem Grundstück Spessartstraße xx, Flurstücknr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, das sich in Privatbesitz befindet. Der Bebauungsplan setzt für dieses Teilstück ebenfalls einzurichtende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fest.

Verhandlungen mit der Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage Spessartstraße xx haben ergeben, dass die Durchbindung der Carl-Joseph-Will-Straße bis zur Spessartstraße an dieser Stelle abgelehnt wird. Da die Grundstücke bereits ausreichend erschlossen sind kann auf dieses Teilstück verzichtet werden.

Der Verzicht auf die Herstellung dieses Teilstücks der Carl-Joseph-Will-Straße stellt eine Planabweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Form einer Planunterschreitung dar. Nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird die Rechtmäßigkeit des Ausbaus der Carl-Joseph-Will-Straße jedoch nicht berührt, wenn die Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen zurückbleibt und die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind.

Der planabweichende Verzicht auf die Herstellung des Straßenstücks auf dem Grundstück Spessartstraße xx ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, da hierdurch die Funktion der Carl-Joseph-Will-Straße nicht beeinträchtigt wird und die Erschließung der umliegenden Baugrundstücke sichergestellt ist.

Das vorhandene System an Zu- und Abfahrtsstraßen des Baugebiets Spessartgärten genügt, um die Erschließungsintention des Bebauungsplanes zu erfüllen. Der Verzicht auf den Bau der Verlängerung der Carl-Joseph-Will-Straße weicht daher nicht wesentlich vom Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung ab.

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Carl-Joseph-Will-Straße wird, trotz der Planabweichung, nicht berührt, so dass die Anforderungen des § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB erfüllt sind.

Es wird festgestellt, dass die Carl-Joseph-Will-Straße in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes endgültig hergestellt ist.

.Beschluss:

Im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage Carl-Joseph-Will-Straße in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Südwestlich Medicusstraße" zwischen Medicusstraße, Schoberstraße, Fl.- Nr.xx, Gem. Aschaffenburg, Mattstraße und Spessartstraße (Nr. 4/6) endgültig hergestellt ist.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.10.2015 15:36 Uhr