Erlass einer Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtliche Stadtratsmitglieder;
- Antrag von FDP und KI vom 28.04.2014
- Antrag der FDP vom 05.05.2014
Daten angezeigt aus Sitzung:
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 02.06.2014
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die FDP und die KI haben mit Schreiben vom 28.04.2014 und vom 05.05.2014 eine Änderung von § 5 der Entschädigungssatzung beantragt.
Der Stadtrat hat zudem am 12.05.2014 der beantragten Satzungsänderung insoweit zugestimmt, als dass die Verwaltung beauftragt wird, dem Stadtrat eine Änderungssatzung in der nächsten Sitzung vorzulegen, mit dem Ziel die Entschädigung für die Ausschussgemeinschaften zu verbessern. Dieser Forderung ist die Verwaltung nun nachgekommen.
Rechtsgrundlage zum Erlass einer Entschädigungssatzung in der auch die freiwilligen Leistungen zur Deckung der Geschäftsbeiträge von Fraktionen und Ausschussgemeinschaften geregelt sind, ist Art. 20 a Abs. 1, Art. 56 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO).
In § 5 und § 6 der bisherigen Entschädigungssatzung wurde auf Basis der Rechtsgrundlage des Art. 56 Abs. 2 GO die zusätzliche freiwillige Entschädigung für die Vorsitzenden und Geschäftsführer der Stadtratsfraktionen, für die Sprecher der Ausschussgemeinschaften, die in mindestens der Hälfte der Ausschüsse nach der Geschäftsordnung vertreten sind, sowie die zusätzliche Entschädigung an die Fraktionen zulässig geregelt.
Diese Entschädigungsleistungen dienen ausschließlich der Deckung der Aufwendungen der genannten Funktionsträger und der Fraktionen sowie Ausschussgemeinschaften zur Erfüllung deren Aufgaben (Bündelungs- und Koordinierungsarbeiten in der Gremienarbeit und zur Straffung von Willensbildungsprozessen) zulässig und auf diese zusätzlichen Entschädigungsleistungen besteht auch kein Rechtsanspruch (vgl. BayVGH vom 16.02.2000, FSt Rn. 160). Gemeinderatsmitglieder, die keiner Fraktion oder Ausschussgemeinschaft angehören , haben keinen derartigen Koordinierungsbedarf und keinen Anspruch auf Gewährung eines „Existenzminimums“ (gem. OVG Münster vom 22.01.2010, NVwZ-RR, S. 534, Widtmann/Grasser/Glaser Rnr. 6a zu Art. 33 GO). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1989 (BverfG 80/188 bis 231) schließlich einen solchen Koordinierungsbedarf eines fraktionslosen Abgeordneten verneint und damit die zusätzliche Gewährung einer Ersatzleistung für Sach- und Personalkosten abgelehnt. Zwar ist der Stadtrat kein Parlament, indes stellt er die gewählte Volksvertretung der Gemeinde dar, weshalb gewisse parlamentarische Grundsätze auf ihn durchaus übertragbar sind (BayVGH vom 12.10.2010, 4 ZB 10.1246, Nr. 5). Deshalb wurde die zusätzliche Entschädigungsleistung des § 6 (neu) auch an die Voraussetzung einer Mindeststärke von zwei Personen einer Partei oder Gruppe geknüpft.
Zusätzlich liegt eine Synopse mit den bisherigen und neuen Regelungen bei.
Um Beschlussfassung wird deshalb gebeten.
.Beschluss:
Die beigefügte Satzung (Anlage 1) zur Änderung der Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtliche Stadtratsmitglieder vom 28.05.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.01.2014,
wird erlassen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 1
Datenstand vom 01.04.2015 08:38 Uhr