Durch die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen wurden am 10. Mai 2014 folgende Anträge gestellt:
Beschluss:
1. Gaststätten im Innenstadtbereich der Stadt Aschaffenburg (Gebiet zwischen Bahnlinien und Mainufer) dürfen probeweise bis zum 7. September an den Wochenenden (Freitag und Samstag) sowie vor Feiertagen ihre jeweilige Außenbewirtschaftung bis 24 Uhr betreiben.
2. Für die öffentliche Übertragung von Spielen der Fußball- Weltmeisterschaft 2014 wird entsprechend der Sonderverordnung der Bundesregierung die Übertragung auch nach 22 bzw. 24 Uhr erlaubt.
Sachverhalt:
Zu 1
Derzeit ist in Aschaffenburg die Bewirtung im Außenbereich bis 22:00 Uhr gestattet und bis 23:00 Uhr geduldet, solange keine berechtigten Beschwerden eingelegt werden. Soweit immissionsschutzrechtlich unbedenklich dürfen Außengastronomiebetriebe auch länger öffnen. Dies betrifft in der Stadt derzeit nur wenige Betriebe.
In der Begründung für den Antrag wird von der Fraktion auf die Entscheidung der Stadt München Anfang April verwiesen, nach der Öffnungszeiten bis 24 Uhr beschlossen wurden.
Die Stadt München hat in dem maßgeblichen Beschluss die Sondernutzung an Freischankflächen neu geregelt. (Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 Bayerisches Straßen und Wegegesetz). Nicht hierunter fallen alle Freischankflächen, die auf Privatgrund (z. B. Innenhöfe) errichtet sind. In München soll die Versuchsphase nur an Freitagen und Samstagen gelten. Der Antrag reicht somit über den Geltungsbereich der Stadt München hinaus.
In der Versuchsphase im München soll ausgelotet werden, inwieweit sich ein späteres Betriebszeitende mit den berechtigten Belangen der Anwohner vereinbaren lässt. Sofern Lärmmessungen im Einzelfall eine über den Grenzwerten der TA Lärm liegende Belastung der Anwohner ergeben, wird jedoch nicht nur die Duldung des Betriebs der Freischankfläche über 23:00 Uhr hinaus zurückgenommen, sondern die TA Lärm greift unmittelbar mit der Folge, dass der Betrieb der Freischankfläche bereits um 22:00 Uhr einzustellen ist. Insofern muss jeder Wirt bei Lärmbeschwerden sorgfältig überlegen, ob er die Betriebszeit seiner Freischankfläche freiwillig auf die bisherige Schlusszeit (23:00 Uhr) reduziert, oder ob er in Anbetracht einer Lärmmessung riskiert, dass das Betriebsende (bei entsprechenden Lärmmessergebnissen) bereits auf 22:00 Uhr festgelegt wird. Seitens der Stadt München werden die Wirte hierauf explizit hinweisen.
Für den Bereich der Stadt Aschaffenburg ist zu bedenken, dass die Nutzung der Außenbewirtschaftung sich bereits jetzt an der TA Lärm orientiert und somit die Grenzwerte nach 22:00 Uhr bei Vollbesetzung in der Regel überschritten werden. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Großteil der Freischankflächen in unmittelbarer Nähe zu Wohnungen liegt. Der Antrag würde auch für Flächen in Innen- und Hinterhöfen gelten, hierbei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel in diese Richtung auch die Schlafräume der Anwohner liegen.
Seitens des Amtes für Umwelt und Verbraucherschutz erging hierzu folgende Stellungnahme:
Außengaststätten zählen zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden Dies wird durch die durch Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm konkretisiert. Es gibt unterschiedliche Immissionsrichtwerte nach Tages- und Nachtzeit (z.B. Mischgebiete Am Tag 60 dB(A) und in der Nacht 45 dB(A). Die Nachtzeit ist definiert als Zeit zwischen 22:00 – 06:00 Uhr. I.d.R. werden Immissionsrichtwerte bei nahe gelegener Wohnbebauung nach 22:00 Uhr durch Außengaststätten überschritten, da bei der Berechnung der zulässigen Sitzplätze die Werte für den Tag berücksichtigt werden
Im Einzelfall kann die Nachtzeit um maximal eine Stunde hinausgeschoben werden (achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft muss aber sichergestellt sein).
Es sind bereits jetzt verschiedene Beschwerden gegen den geduldeten Betrieb bis 23:00 Uhr vorhanden
Immissionsschutzrechtlich ist daher der Antrag auf Verlängerung bis 24:00 Uhr abzulehnen.
Größere Außengastronomie ist baugenehmigungspflichtig. In den neueren Baugenehmigungen sind Betriebszeiten festgelegt. Nachbarn haben daher Anspruch auf Einhaltung dieser drittschützenden Auflagen. Baurechtlich ist daher der Antrag für baugenehmigungspflichtige Außengastronomie abzulehnen, soweit hierdurch bestehende Betriebszeiten ausgeweitet werden.
Die Ergebnisse aus dem runden Tisch sollen mit in die Entscheidung über die Anträge einfließen. Es sind bei beiden Anträgen unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen aus Baurecht und Immissionsschutzrecht die Belange der Anwohner mit denen der Gewerbetreibenden und Gästen abzuwägen.
Der Antrag wurde am 30.05.2014 dem runden Tisch „Sperrzeit“ vorgestellt. Seitens der Anwohner wurde der Antrag abgelehnt. Es wurde mitgeteilt, dass in diesem Fall damit zu rechnen ist, dass es mehr Anwohnerbeschwerden gibt und somit bei mehr Gaststätten die Duldung widerrufen werden muss.
Durch die Vielzahl der Veranstaltungen im Sommer, die an den Wochenenden auch oft erst nach 22:00 Uhr enden, fühlen sich die Anwohner bereits genug belastet.
Zu 2
Für den Zeitraum der Weltmeisterschaft können Anträge auf öffentliche Übertragung der Spiele (Public Viewing) gestellt werden. Bei der Veranstaltung im diesen Jahr besteht die Besonderheit, dass die Spiele zum Großteil nach 22:00 Uhr enden zum Teil auch erst nach 22:00 Uhr beginnen. Ab 22:00 Uhr gelten in der Regel strengere Lärmschutzbestimmungen. Zwei Vorrundenspiele der Deutschen Mannschaft finden unter der Woche statt. Die Achtelfinalspiele der Gruppe G finden am Montag den 30.06.2014 und Dienstag den 01.07.2014 jeweils ab 22:00 Uhr (Ende somit gegen 24:00 Uhr) statt. Die Halbfinalspiele finden ebenfalls erst ab 22:00 Uhr und unter der Woche (Dienstag, Mittwoch) statt.
Der Antrag wurde am 30.05.2014 dem runden Tisch „Sperrzeit“ vorgestellt. Seitens der Anwohner wurde der Antrag befürwortet.
Wer öffentlich die Spiele übertragen möchte, hat dies dem Ordnungs- und Straßenverkehrsamt anzuzeigen. Entsprechende Anträge gehen an das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Stellungnahme. Soweit auch die höheren Richtwerte nicht eingehalten werden können, muss mit einer Ablehnung gerechnet werden. Insbesondere bei Spielen mit Beginn nach 24:00 Uhr.
Die Erlaubnis auf öffentliche Übertragung der Spiele im Freien ist auf die Spiele der deutschen Mannschaft zu beschränken. Es finden im Zeitraum der WM von Freitag den 13.06 bis Sonntag den 22.06. täglich jeweils Spiele um Mitternacht statt. Im Zeitraum 23.06 bis 12.07. finden Spiele ab 22:00 Uhr statt. Alle diese Spiele enden somit nach der Genehmigung bestehender Außengastronomie. Es ist in Abwägung mit den Interessen der Anwohner an der Nachtruhe daher nicht vertretbar hier uneingeschränkte Genehmigungen zu Public Viewing zu erteilen. Unter Berücksichtigung der Übertragungszeiten des Spiels um Platz drei und des Finales und unter Berücksichtigung, dass hieran ein höheres öffentliches Interesse besteht, kann der Übertragung dieser beiden Spielen auch ohne deutsche Beteilung zugestimmt werden. Soweit im Einzelfall Anwohnerbelange nicht gefährdet sind, kann auch der Übertragung weiterer Spiele mit Bewirtung zugestimmt werden.
Bis zur heutigen Sitzung des Plenums ist eine vorherige Zustellung der Stellungnahme der Verwaltung nicht möglich, so dass diese Tischvorlage vorgelegt wird.