Mit Planunterlagen vom 07.07.2015, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 28.07.2015, beantragt die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH einen Bauvorbescheid zum geplanten Neubau der Hauptverwaltung in der Werkstraße 2, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg. Die Frage-stellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:
1. Ist das geplante Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?
2. Ist die geplante Verlegung der Hauptzufahrt an die Südbahnhofstraße gemäß vorliegender Plandarstellung genehmigungsfähig?
Nach der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 03.08.2015 liegt das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt.
Die gestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der planungsrechtlichen Stellungnahme wie folgt beantwortet:
1. Ist das geplante Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?
Das geplante Bauvorhaben ist gemäß § 34 BauGB i. V. mit § 6 BauNVO nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig.
2. Ist die geplante Verlegung der Hauptzufahrt an die Südbahnhofstraße gemäß vorliegender Plandarstellung genehmigungsfähig?
Aus planungsrechtlicher Sicht ist die verkehrliche Haupterschließung über die Südbahnhofstraße zulässig und möglich.
Hinweis:
Die voraussichtlich entfallenden Bäume sind möglichst auf der Grünfläche an der Südbahnhofstraße zu ersetzen.
Die weiteren planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung des Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorlagenvorschlag gebeten.