1. Nachprüfungsantrag vom 19.10.2015:
Der Haupt- und Finanzsenat lehnte mit Beschluss vom 19.10.2015 eine Verlängerung der am 13.07.2015 beschlossenen Mietkostenübernahme für die Räumlichkeiten des KirchnerHAUS Vereins Aschaffenburg e. V. bis zum 31.12.2024 ab.
Am gleichen Tag reichten noch 13 Mitglieder des Stadtrates einen schriftlichen Nachprüfungs-antrag gem. Art. 32 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. V. m. § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg (GeschO) ein.
Nach Art. 32 Abs. 3 GO i. V. m. § 7 Abs. 5 Satz 1 GeschO erledigen die Senate (beschließende Ausschüsse) die ihnen übertragenen Angelegenheiten anstelle des Stadtrates, soweit nicht der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 GeschO muss dieser Antrag entweder während der Sitzung zur Niederschrift gegeben werden oder schriftlich spätestens am 7. Tag nach der Ausschusssitzung beim Oberbürgermeister eingehen.
Wird die Nachprüfung des o. g. Senatsbeschlusses wirksam beantragt, so erlangt der Senatsbeschluss keine Wirksamkeit, d. h. er ist automatisch gegenstandslos und die Angelegenheit wird vielmehr –gleichgültig ob der Stadtrat den Senatsbeschluss bestätigt oder aufhebt- durch Stadtratsbeschluss erledigt (Prandl/Zimmermann/Büchner Art. 32 GO Nr. 17). Die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit geht also ohne weiteres auf den Stadtrat (Plenum) über (Widtmann/Grasser, Art. 32 Rn. 35; Hölzl/Hien/Huber, Art. 32 Anm. II 2).
Im vorliegenden Fall wird festgestellt dass der vorliegende Nachprüfungs- bzw. Rückholantrag wirksam gestellt wurde, da der Antrag von 13 Stadtratsmitglieder frist- und formgerecht durch eigenhändige Unterschrift gestellt wurde.
Der ablehnende Beschluss des Haupt- und Finanzsenates vom 19.10.2015 ist deshalb gegenstandslos bzw. unwirksam. Der Antrag des KircherHAUS e. V. zur Verlängerung des Mietkostenzuschusses muss daher erneut dem Plenum zur Entscheidung vorgelegt werden.
2. Dauer Mietkostenzuschuss KirchnerHaus Verein Aschaffenburg:
Der Verein KirchnerHaus e. V. hat zum 01.01.2014 die EG Räume des Kirchnergeburtshauses angemietet.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzsenats vom 13.07.2015 wurde die Übernahme der Gesamtmiete für die Räumlichkeiten des KirchnerHaus Vereins für die Dauer von fünf Jahren in Höhe von 1.100.- € pro Monat (13.200.- € pro Jahr) bis zum 31.12.2020 beschlossen (vgl. Anlage).
Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass eine erneute Beratung für den Fall erfolgt, dass staatliche Förderungen auf dem Spiel stünden.
Dies ist nun der Fall, da die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen eine Mindestdauer für eine notwendige kommunale Unterstützung des Vereins von zehn Jahren voraussetzt (Auskunft D. Kley, Gebietsreferent der Landesstelle v. 25.09.2015). In Frage steht derzeit ein Zuschuss an den Verein i. H. v. 17.000 € durch die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen. Weitere Unterstützungen könnten folgen. Der Verein beantragte daher am 14.09.2015 die Entfristung des Zuschusses.
Für staatliche Förderungen ist ein dauerhaftes, gesichertes Mietverhältnis Grundvoraussetzung.
Die Übernahme der Mietkosten des Vereins für die Dauer von insgesamt 10 Jahren wird als sinnvoll erachtet und empfohlen.