Mit Bauantrag, eingegangen am 20.11.2015, beantragt die Firma Prime Park GmbH, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau von 3 Gebäuden und die Aufstockung eines Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx / Ecke Rhönstraße / Josef-Dinges-Straße in Aschaffenburg.
Wegen der völligen Verschiedenheit der 4 Gebäude wird nachfolgend auf jedes Gebäude einzeln eingegangen:
Gebäude 1:
Das Gebäude 1 besteht aus einem Untergeschoss mit einer Tiefgarage mit 21 Stellplätzen in 5 bis 6 m Abstand zur Josef-Dinges-Straße mit einer eigenen Zu- und Abfahrt. Das Untergeschoss ragt wegen des hängigen Geländes an der Josef-Dinges-Straße ca. 2 m aus dem Erdreich. Die 3 eingezeichneten Bäume sind nunmehr auf einer Grünfläche entlang der Josef-Dinges-Straße positioniert. Planungsrechtlich ist das Gebäude 1 nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 8 Baunutzungsverordnung als Stellplätze für gewerbliche Zwecke oder als Nebenanlage für notwendige Stellplätze zulässig. Nach Angaben des Antragstellers ist dieses Gebäude zu einer späteren Aufstockung vorgesehen.
Gebäude 2:
Bei dem Gebäude 2 handelt es sich um ein vollständig gewerblich genutztes Gebäude. Im Bereich zur Würzburger Straße ist eine Gastronomie mit rund 215 m² Freischankfläche vorgesehen. Im Unterschied zum Bauvorbescheid weist das Gebäude 2 im Bauantrag, nunmehr 4 statt vorher 3 Geschosse auf. Die Grundfläche von ca. 900 m² mit 4 Geschossen und einer baulichen Höhe von 15,25 m über Gelände fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und wird nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 8 Baunutzungsverordnung als gewerbliche Nutzung planungsrechtlich zur Genehmigung vorgeschlagen.
Gebäude 3:
Das Gebäude 3 weist ein Boardinghouse im Erdgeschoss und an den Giebelseiten im 1. Obergeschoss ein Boardinghouse mit 17 Appartements für eine gewerbliche Nutzung sowie auf der überwiegenden Fläche des 1. Obergeschosses sowie auf den 3 weiteren Geschossen eine Wohnnutzung mit insgesamt 56 Wohneinheiten auf.
Im Ergebnis fügt sich der einer Ausnahme zugängliche Anteil an Wohnnutzung unter Abwägung der immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigenden Verkehrsbelastung in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist deshalb planungsrechtlich zulässig.
Gebäude 4:
Das betrifft die Errichtung eines Lebensmittelmarktes. Hinsichtlich der Art und Maß der baulichen Nutzung (Lebensmitteleinzelhandel mit 738 m² Bruttogrundfläche und ca. 688 m² Verkaufsfläche) ist das geplante Gebäude durch den Bauvorbescheid gedeckt.
Durch die veränderte Planung ist nun eine architektonisch gegliederte Fassadengestaltung mit Fensteröffnungen direkt an der Grundstücksgrenze der Rhönstraße sowie ein gestalteter und überdachter Eingangsbereich vorgesehen. Die Gestaltung der Fassade zur Rhönstraße führt entsprechend den Planungszielen des Stadtrates nunmehr zu einer städtebaulich ansprechenderen Fassade.
Die planungsrechtliche Bewertung des Stadtplanungsamtes kommt deshalb nunmehr zu der Auffassung, dass sich die Gesamtbaumaßnahme einschließlich der Nebenflächen nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt.
In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.