1. Nachtrag zur Tagesordnung
Nach § 23 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates müssen Anträge spätestens 3 Wochen vor der Sitzung bei der Stadt eingehen, sofern sie nicht Tagesordnungspunkte der bereits eingeladenen Sitzungen betreffen. Nach § 23 Abs. 2 Geschäftsordnung entscheidet der Stadtrat darüber, ob zu spät eingegangene Anträge als dringend zugelassen werden.
Der Antrag der KI ging am 9.6.2016 ein und damit zu spät für die Sitzung am 20.6.2016. Er zielt darauf ab, die Vertreter der Stadt im Verwaltungsrat der Sparkasse zu einer bestimmten Entscheidung über die Gewinnverwendung der Sparkasse für den Gewinn 2015 anzuhalten. Die Entscheidung über die Gewinnverwendung findet voraussichtlich vor der nächsten Plenumssitzung am 4.7.2016 statt. Eine Behandlung in der nächsten Sitzung könnte daher dazu führen, dass der Antrag ins Leere läuft. Die Dringlichkeit wäre daher zu bejahen.
2. Zulässigkeit der Behandlung des Antrages
Die KI hat mit mail vom 8.6.2016 folgenden Antrag gestellt:
„Der Stadtrat empfiehlt den städtischen Vertretern im Verwaltungsrat, sich in diesem Gremium für eine Gewinnabführung an die Stadt Aschaffenburg in der gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen und möglichen Höhe an die Stadt Aschaffenburg einzusetzen.“
Mit Antrag vom 5.6.2014, ergänzt durch Schreiben vom 11.12.2014 und modifiziert durch Antrag vom 13.1.2015 hat die KI praktisch wortgleich einen entsprechenden Antrag zum Sparkassengewinn 2013 gestellt. Der Antrag wurde in der Stadtratssitzung vom 2.3.2015 (Plenum öffentlich) mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Mit Antrag vom 4.2.2016 hat die KI im Zuge der Haushaltsberatungen zum Haushalt 2016 den Antrag gestellt, dass die Verwaltungsräte gebeten werden, den Wunsche des Stadtrates in den Verwaltungsrat zu tragen, „die in der Bilanz 2014 aufgeführten und in die Rücklage geparkten Gewinne von mindestens 4 Millionen Euro für die Fusionskosten von Klinikum und Krankenhaus Wasserlos“ anzulegen. Der Antrag wurde in der Stadtratssitzung vom 15.2.2016 (Antrag Nr. 17 Einnahmeseite Nr. 2 Plenum öffentlich) mehrheitlich abgelehnt.
Die Rechtslage wurde anlässlich des Antrages vom 5.6.2014 mit der Regierung von Unterfranken abgeklärt. Die Regierung hat die nachfolgende Rechtsauffassung aus der Beschlussvorlage vom 27.1.2015 zur Sitzung vom 2.3.2015 bestätigt.
„Die Entscheidung über die Frage der Gewinnverwendung der Sparkasse fällt … nicht in die Zuständigkeit des Sparkassenzweckverbandes, geschweige denn in die Zuständigkeit des Stadtrates. Beispielsweise hat der VGH Mannheim (Urteil v. 12.3.2001 – Az. 1 S 785/00) zum dem bayerischen Recht ähnlichen Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg entschieden, dass Sparkassenangelegenheiten grundsätzlich nicht in die kommunale Befassungskompetenz des Gemeinderates gehören. Im Einzelnen heißt es dort:
„Der Senat hat bereits im Urteil vom 25.09.1989 (1 S 3239/88, VBlBW 1990, 20, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 181/89 -, WM 1990, 1018) entschieden, dass Auskunftsansprüche einzelner Gemeinderatsmitglieder im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes grundsätzlich nicht bestehen, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihr durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand (§ 10 SpG) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des § 24 GemO sind.“
Mangels Befassungskompetenz des Stadtrates wäre der Antrag schon als unzulässig abzulehnen. In jedem Fall ist er aber als unbegründet abzulehnen, weil ein entsprechender Auftrag an die Verwaltungsräte mit deren gesetzlichem Auftrag, die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern (§ 12 SpkO), im Grundsatz nicht vereinbar ist. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Verwaltungsrat daran gehindert ist, eine Ausschüttung der Sparkasse an den Träger zu beschließen, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Belange der Sparkasse möglich ist.
An der Unzulässigkeit des Antrages mangels Befassungskompetenz ändert sich auch nichts dadurch, dass bei der Wortwahl von Auftrag auf Empfehlung gewechselt wurde. Diese Rechtsauffassung wurde von der Regierung von Unterfranken mit mail vom 21.1.2015 bestätigt.“
Neuere Rechtserkenntnisse liegen nicht vor.