Antrag der Freund Bauunternehmung GmbH vom 10.11.2016 auf Ausnahme von der Veränderungssperre für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“ für eine Abgrabung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 48/2 der Gemarkung Leider


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 07.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 11. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 07.12.2016 ö Beschließend 7uvs/11/7/16

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Datum vom 10.11.2016 hat die „Freund Bauunternehmung GmbH“ einen Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“ gestellt. Die Ausnahme von der Veränderungssperre soll gewährt werden für eine geplante Abgrabung auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx der Gemarkung Leider, das sich im Eigentum der „Freund Bauunternehmung GmbH“ befindet. Die beabsichtigte Abgrabung dient dem Zweck der Gewinnung von Füllmaterial. Mit diesem Füllmaterial sollen die verbliebene Baugrube bzw. die Arbeitsräume auf dem nördlich benachbarten Baugrundstück Fl.Nr.xxx der Gemarkung Leider verfüllt werden. Hier sind zur Zeit drei über die Brunnengasse erschlossene Fünffamilienhäuser im Bau (Baugenehmigungsbescheid vom 19.04.2016). Die Tiefgarage im Untergeschoss der Bauwerke ist im Rohbau fertiggestellt. Nun steht die Errichtung der oberirdischen Geschosse an.
Mit Beschluss des Plenums vom 11.04.2016 wurde eine Veränderungssperre für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“ zwischen Ruhlandstraße, Brunnengasse, Verlängerung der nach Osten abzweigenden Stichstraße an der Brunnengasse, östlicher Grenze des ehemaligen Gärtnereigeländes und der Bebauung östlich der Stichstraße zur Ruhlandstraße (einschließlich)“ erlassen. Die Satzung wurde am 13.04.2016 ortsüblich bekannt gemacht und ist seitdem in Kraft. Sie dient der Sicherung der Bauleitplanung für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanänderung für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“.
Durch die Veränderungssperre können Bauvorhaben verhindert werden, die den voraussichtlichen Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplanes entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für „Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs“ […] sowie für „erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen“ […] – vgl. § 14 Abs.1 i.V.m. § 29 Abs.1 BauGB.
Die gesetzlichen Regelungen zur Veränderungssperre eröffnen allerdings die Möglichkeit, Ausnahmen von der Veränderungssperre zu gewähren, und zwar dann, „wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen“.
Für den vorliegenden Antrag stehen öffentliche Belange nicht entgegen: Die geplante Abgrabung hat keinen Einfluss auf das laufende Bebauungsplan-Änderungsverfahren und steht den Zielen der Bauleitplanung nicht entgegen, da ja keine Tatsachen (z.B. Bauwerke) geschaffen werden, die das Bebauungsplan-Änderungsverfahren oder auch eine zukünftige Umsetzung der Bauleitplanung behindern. Die Abgrabung wird ein relativ geringes Ausmaß aufweisen, sie muss unterhalb der baugenehmigungspflichtigen Schwelle von max. 500 qm Fläche und 2m Tiefe bleiben, es können also höchstens 1000cbm Boden abgegraben werden. Zudem kann durch Einhaltung eines Mindestabstands zur südlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr xxx der Gemarkung Leider gewährleistet werden, dass unzumutbare Störungen der benachbarten Wohngrundstücke unterbleiben. Vielmehr ergibt sich aus der örtlichen Abgrabung und Verfüllung der Vorteil für alle Beteiligten und Anlieger, dass das Füllmaterial nicht aufwändig per Lkw antransportiert und über Ruhlandstraße und Brunnengasse zur Baustelle gefahren werden muss.
Unter den genannten Rahmenbedingungen empfiehlt die Verwaltung dem Umwelt- und Verwaltungssenat, eine Ausnahme von der Veränderungssperre für das Gebiet „Östlich Brunnengasse“ gemäß § 14 Abs.2 BauGB zuzulassen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Freund Bauunternehmung GmbH vom 10.11.2016 für eine Abgrabung auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx der Gemarkung Leider, eine Ausnahme von der Veränderungssperre für

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 19.01.2017 09:19 Uhr