Mit Bauantrag vom 24.10.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 31.10.2016 beantragt der Förderverein Michel e.V. Aschaffenburg die Genehmigung zur Errichtung eines Dachunterstandes auf den Baugrundstücken, Fl.Nrn. xxx, Gemarkung Damm.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Unterstand, der zwischen der vorhandenen Aufstellfläche Feuerwehr und dem bestehenden Versorgungsgebäude in Richtung Zufahrt errichtet werden soll. Der Dachunterstand hat eine Gesamtfläche von 53 m² (10 m x 5,3 m) und einen Bruttorauminhalt von 144,7 m³. Der Unterstand soll in einer seitlich offenen Holzkonstruktion mit einem leicht geneigten Pultdach (5,7°) mit Ziegeleindeckung ausgeführt werden.
Der Dachunterstand dient dem Sonnen- und Regenschutz, insbesondere für die sich auf dem Jugendzeltplatz aufhaltenden Kinder. Dieser Jugendzeltplatz, auf dessen Areal sich der Dachunterstand befinden soll, sowie das Versorgungsgebäude wurden mit Bescheid vom 28.06.2013 bauaufsichtlich genehmigt.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 09.11.2016 befindet sich das Bauvorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das Bauvorhaben zählt nicht zu den sogenannten privilegierten Vorhaben und kann deshalb nur als sog. „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB geprüft werden. Das Stadtplanungsamt kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Überdachung innerhalb einer gemäß Flächennutzungsplan ausgewiesenen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreigelände“ liegt, was planungsrechtlich zulässig ist. Aufgrund des durch die Errichtung des Dachunterstandes erforderlichen Eingriffs in die bisher unversiegelte Fläche ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.
Weiterhin wurde das Tiefbauamt, Sachgebiet Neubau, Fachbereich Stadtentwässerung als Fachbehörde beteiligt.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass eine Verschmelzung oder Vereinigung der Grundstücke Flurnummern: xxx, Gemarkung Damm erfolgt und die Auflagen/ Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen, insbesondere des Tiefbauamtes und der unteren Naturschutzbehörde, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.