Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“; Erweiterung des Unternehmensgegenstandes


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 05.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.02.2018 ö Vorberatend 3ws/1/3/18
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 05.03.2018 ö Beschließend 10pl/3/10/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Betrieb des Reisemobilstellplatzes

Die Bewirtschaftung des Parkplatzes für Freizeitmobile soll zum 01.01.2018 an die Stadtwerke Aschaffenburg übertragen werden. Die erforderliche Aufwertung des Parkplatzes sowie die Bewirtschaftung mittels Schrankenanlage und nachgelagerter Aufschaltung in die Service-Leitstelle Parken in Verbindung mit dem vorhandenen technischen Know-How gehört zum originären Aufgabenfeld der Stadtwerke.

2. Betrieb des Digitalen Gründerzentrums

Mit Bescheid vom 15.12.2017 hat die Regierung von Unterfranken der Stadt Aschaffenburg als Zuwendungsempfänger und Aufgabenträger eine Zuwendung als Projektförderung für die Infrastruktur des Digitalen Gründerzentrums Starthouse im Spessart (SiS) bewilligt. Es handelt sich um ein Gründerzentrum mit Standort in Aschaffenburg und einem vollwertigen Satelliten in Lohr am Main. Die regionale Wirtschaft beteiligt sich an den Kosten, die das Netzwerk verursachen wird. Die Netzwerkkosten werden nach dem Förderprogramm zu 50 % vom Freistaat Bayern gefördert. Die weitere Hälfte müssen die Netzwerkpartner aus der Wirtschaft tragen. Die Infrastrukturkosten für das digitale Gründerzentrum fördert der Freistaat Bayern zu 90 %. 10 % (sowie nicht förderfähige Kosten) tragen die Gebietskörperschaften Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg und die Stadt Lohr. Die Projektlaufzeit beginnt 2018 und endet 2032. Die Betreuung und Organisation (operative Aufgaben) des Digitalen Gründungszentrums soll durch die Stadtwerke Aschaffenburg erfolgen. Die originäre Trägerschaft bleibt bei der Stadt Aschaffenburg.

3. Aufgabe der Klärschlammtrocknung

Im Jahr 2017 ist die Klärschlammtrocknungsanlage der Stadtwerke in Betrieb gegangen. Diese Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Stadtwerke ist in der Betriebssatzung abzubilden.

4. Erhebung der Parkgebühren gemäß § 3 der städtischen Parkgebührenordnung mittels mobiler Bezahlsysteme

Es ist beabsichtigt in den Parkhäusern und Tiefgaragen die Möglichkeit einzuführen, Parkentgelte per Handy zu bezahlen. Gleiches beabsichtigt die Stadt Aschaffenburg für den öffentlichen Straßenraum im Geltungsbereich der Parkgebührenverordnung. Zwecks Anwendung identischer Bezahlsysteme im kommunalen Zuständigkeitsbereich sollen die Stadtwerke den Systembetreiber auswählen, über diesen die Parkgebühren und –entgelte einziehen lassen und entsprechend der Zugehörigkeit der Parkfläche verteilen. Die ordnungsbehördliche Verkehrsüberwachung des Handyparkens sowie die straßenverkehrsrechtliche Anordnungsbefugnis verbleiben bei der Stadt im Hoheitsbereich.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 23 S. 1, Art. 88 Abs. 5 S. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“

§ 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen vom 20.11.2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24.07.2017 wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufgabe der Stadtwerke ist der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs, die Errichtung und der Betrieb von Parkhäusern und Tiefgaragen, der Betrieb des Reisemobilstellplatzes, der Bäder und der Eissporthalle, der Betrieb des digitalen Gründerzentrums, die Aufgaben der Abfallentsorgung, Klärschlammtrocknung und -verwertung, Straßenreinigung, Straßenbeleuchtung, Stromerzeugung und der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen jeder Art an Unternehmen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme und der Entsorgung von Abfällen zur Verwertung einschließlich der Aufgaben aus dem Anwendungsbereich der Verpackungsverordnung dienen.“

In § 2 Abs. 1 wird ein neuer Satz 4 eingefügt:

„Zu den Aufgaben der Stadtwerke gehört auch die Erhebung der Parkgebühren gemäß § 3 der städtischen Parkgebührenordnung soweit die Erhebung mittels mobiler Bezahlsysteme (z.B. „Handyparken“) erfolgt.“

§ 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 werden zu Satz 5 und 6.

§ 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt*
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

*Die Mittel werden über den vom Stadtrat beschlossenen Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.10.2018 16:36 Uhr