Bauvoranfrage für die Errichtung einer neuen Tennisanlage mit Vereinsheim auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, Wendelbergstraße durch den Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V., BV-Nr.: xxx


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 13.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.02.2019 ö Beschließend 2UVS/2/2/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 02.01.2019 reichte der Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V. eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer neuen Tennisanlage mit Vereinsheim auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, Wendelbergstraße durch den Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V.  mit folgenden Fragestellungen ein:

a)        Ist an dem eingezeichneten Standort die geplante Nutzung, Freiflächen Tennisanlage mit Vereinsheim zulässig?
b)        Ist das Gelände in vollem Umfang erschlossen?
c)        Können die Stellplätze für diese Nutzung vor der Anlage entlang der Wendelbergstraße nachgewiesen werden?
d)        Kann ein möglicher Überhang an Stellplätzen auf dem öffentlichen Parkplatz Ecke Wendelbergstraße / Berliner Allee (im Bereich Tennishalle) nachgewiesen werden?
e)        Ist die Art und Dimension des Vereinsgebäudes zulässig? (Gaststätte: öffentlich ja, BGF 300 m², FSF 200 m², Anzahl Geschosse 1, Gastplätze siehe Baubeschreibung)
f)        Ist die Randeingrünung in einer Breite von ca. 3 m entlang der Außengrenze auf dem Nachbargrundstück zulässig?

Der Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V. plant eine Verlagerung des TVA Tennisgeländes am Bessenbacher Weg an einen neuen Standort an der Wendelbergstraße. Östlich des bestehenden TVA Fußballplatzes am Wendelberg soll eine Tennisanlage mit 8 Freiplätzen, einem Centrecourt sowie einem Midcourt errichtet werden.

In zentraler Lage der Anlage ist ein eingeschossiges Clubhaus mit einer Bruttogrundfläche von 300 m² und einer Terrassenfläche von 200 m² geplant. Die Anlage ist für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich, d.h. sowohl für Gäste des Turnierbetriebs, wie auch für externe Gäste, welche das Gastronomieangebot des Clubhauses nutzen möchten.
Der bestehende Motorradclub wird in die gesamte Sportanlage integriert bzw. die Neuplanung so ausgerichtet, dass der Motorradclub in bestehender Form nicht gestört wird.
Das Gelände ist nach örtlichem Höhenaufmaß nahezu eben, so dass im Bereich der geplanten Tennisplätze keine größeren Erdbewegungen erforderlich sind.
Das raumbildende Grün wie Strauchgrün am TVA Platz und die Baumgruppen, die Trampelpfade und der Regenlauf im FFH Gebiet bleiben durch die geplanten Maßnahmen unberührt.
Die erforderlichen Stellplätze werden teilweise auf dem Tennisgelände, entlang der Wendelbergstraße nachgewiesen.

II.
Die Grundstücke liegen teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/2 (Bebauungsplan für das Gebiet zwischen verlängertem Bessenbacher Weg, ostwärtiger Geltungsbereichsgrenze, Kasernenbereich und Berliner Allee Bezirkssportanlage Ost). Dieser setzt für das betreffende Baugebiet folgendes fest:

Baugebiet: Sonderbaufläche für Sportflächen und Tennisplätze zulässig
sind zweckgebundene Gebäude (wie Tennishalle, Clubheim, Umkleiden, Duschen, WC´s, …)

Bebauung innerhalb vorgegebener Baugrenzen zulässig
Zahl der Vollgeschosse: II

Das Bauvorhaben ist daher grundsätzlich nach § 30 BauGB zu beurteilen, d.h. als Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplans. Das Bauvorhaben erstreckt sich aber im östlichen Bereich zum Teil auch mit einer Tiefe von ca. 14 m auf Flächen außerhalb des Bebauungsplanes Nr. 3/2 und liegt mit diesem Teil im Außenbereich gem. § 35 BauGB.

Der im Außenbereich liegende Teil des Bauvorhabens grenzt nicht nur unmittelbar an das FFH-Gebiet 6021-371.6 „Extensivwiesen und Ameisenbläulinge nördlich und südlich der Wendelbergstraße“, sondern er liegt dort auch teilweise in diesem FFH-Gebiet. Im nördlichen Bereich des Bauvorhabens wird ebenfalls die Geltungsbereichsgrenze des FFH-Gebietes mit einem geplanten Grünstreifen in einer Tiefe bis zu ca. 3 m überschritten.

Von der Baumaßnahme ist ein rund 0,30 ha großer, ca. 50 Jahre alter Pappelbestand an der Wendelbergstraße betroffen, der Höhlungen bzw. Rindentaschen aufweist. Die Baumaßnahme betrifft zudem eine als artenreiche Wiese mit einzelnen Obstbäumen erfasstes Biotop (SBK-Nr. 1189-001 Glatthaferwiese).
Im Norden schließt sich eine magere Flachland-Mähwiese an (SBK-Biotop Nr. 1031-001), die innerhalb des FFH-Gebietes Nr. 6021-371 „Extensivwiesen und Ameisenbläulinge in und um Aschaffenburg“ (Teilfläche 06) liegt. An der nördlichen Baugrenze befindet sich zudem eine nach § 30 BNatSchG geschützte Feuchtwiese (SBK-Nr. 1031-002).
Neben diesen Informationen aus der Stadt-Biotopkartierung (SBK) 2008 liegen Daten aus der Artenschutzkartierung (ASK) 2009 vor. Bei dem ASK-Biotop Nr. 6021-0166 handelt es sich um einen Komplex aus Wiesen und feuchten Hochstaudenfluren mit Vorkommen des Wiesenknopf-Ameisenbläulings. Dieser europageschützte Schmetterling ist für seine Fortpflanzung auf den Großen Wiesenknopf - eine Charakterart wechselfeuchter Wiesen - angewiesen.
Aufgrund der topografischen, hydrologischen und geologischen Situation vor Ort (Quellhorizont, Austritt von Schichtenwasser oberhalb des Bauortes) kann es bei eventuell notwendigen Abgrabungen zur Veränderung des Wasserregimes und damit zur Beeinträchtigung der Feuchtwiese führen. Es besteht die Gefahr, dass damit das § 30-Biotop und die angrenzende Wiesenfläche in ihrer Funktion als Lebensraum des Wiesenknopf-Ameisenbläulings und weitere seltenen Arten beeinträchtigt, wenn nicht sogar zerstört, werden.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 1987/19 -4 und im festgestellten Flächennutzungsplan 2030 ist die betreffende Außenbereichsfläche als Fläche für die Landwirtschaft und als Grünfläche dargestellt. Das Bauvorhaben entspricht daher, soweit dieses die Bebauungsplangrenzen überschreitet, weder dem derzeit noch rechtswirksamen Flächennutzungsplan 1987 noch dem festgestellten Flächennutzungsplan 2030.

Da das Bauvorhaben insoweit nicht den Darstellungen der Flächennutzungsplan entspricht und Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes nicht ausgeschlossen werden können, ist das Bauvorhaben, soweit es im Außenbereich liegt, nicht zulässig. Bei einer Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen wären darüber hinaus die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen der §§ 14 ff. BNatSchG zu beachten und auf dem Baugrundstück entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen.

Soweit das Bauvorhaben im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes liegt, wird folgendes festgestellt:
 
Das Bauvorhaben reicht im Norden, mit seiner Randeingrünung ca. 3 m in das o.g. FFH-Gebiet hinein. Die geplante Nutzung ist nur zulässig, soweit die Grenze des FFH-Gebietes nicht überschritten wird. Die geplante Bebauung ist in diesem Bereich in einem späteren Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzupassen.

Das 300 m² große geplante Clubheim steht außerhalb der festgesetzten überbaubaren Fläche. Der Bebauungsplan lässt jedoch zweckgebundene Gebäude (wie Tennishalle, Clubheim, Umkleiden, Duschen, WC´s, …) generell zu. Für die öffentliche Nutzung durch externe Gäste und die vorgesehene Lage auf dem Grundstück kann eine Befreiung in Aussicht gestellt werden. Diese ist städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Die geplanten Parkplätze liegen auf einer als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Fläche. Auch hier kann eine entsprechende Befreiung in Aussicht gestellt werden. Die verbleibende Straßenfläche weist eine ausreichende Breite auf. Die Stellplätze sind gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) einzugrünen. Mit Rücksicht auf die vorhandene Bachverrohrung kann die Eingrünung an anderen Stellen des Baugrundstückes erfolgen. Je 4 errichteter PKW-Stellplätze ist ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Bei 31 Stellplätzen wären 8 Laubbäume erforderlich.

Gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für die Tennisanlage insgesamt 51 PKW-Abstellplätze zu schaffen. Hiervon entfallen 24 Stellplätze auf die die 10 Tennisplätze und 27 Stellplätze auf das Clubhaus, wobei hier von einer Gaststättenfläche von 150 m², Nebenräumen im Umfang weiteren 150 m² und einer Terrasse mit 200 m² ausgegangen wird. Gem. den vorliegenden Unterlagen werden 31 Stellplätze entlang der Wendelbergstraße nachgewiesen. Hiervon entfallen allerdings ca. 4 Stellplätze auf den Außenbereich und werden in diesem Umfang nicht ausgeführt werden können.

Die fehlenden 24 Stellplätze können ausnahmsweise auf dem öffentlichen Parkplatz Ecke Wendelbergstraße / Berliner Allee (im Bereich Tennishalle) nachgewiesen werden, da diese nicht bereits der Deckung anderweitiger Stellplatzbedarfe dienen, bzw. in anderweitigen Stellplatznachweisen angesetzt wurden. Die Tennisplätze dienen dem Breitensport und damit auch einem öffentlichen Zweck, nämlich der Versorgung der Bevölkerung mit Sport- und Freizeitflächen. Mindestens die Hälfte der insgesamt erforderlichen Stellplätze werden auf eigenem Grund nachgewiesen. Die Entfernung der öffentlichen Parkflächen liegt bei ca. 250 m und kann daher noch akzeptiert werden. Ein Widerruf dieser Ausnahmeregelung bleibt für den Fall vorbehalten, dass sich der Nutzungszweck oder -umfang des Vorhabens ändert oder der öffentliche Zweck entfällt. In diesem Fall sind die erforderlichen Stellplätze auf eigenem Gelände zu schaffen, abzulösen oder der Betrieb so zu reduzieren, dass die nachgewiesenen Stellplätze genügen.

Darüber hinaus sind insgesamt 37 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Hierauf entfallen 23 Stellplätze auf die Tennisplätze und 14 auf das Clubhaus. Der entsprechende Stellplatznachweis kann auf den Baugrundstücken erbracht werden.

Der Bauherr wird darauf hingewiesen, dass sich auf den Baugrundstücken Teile einer historischen Wasserleitung befinden können, der sogenannten Schlosswasserleitung, die von der Brunnenstube am Wendelberg in der Gemarkung Haibach zum Bessenbacher Weg führt.

Auf dem Baugrundstück befindet sich unter den vorgesehenen Stellplätzen die Verrohrung des Hechelsgrabens, der in den Kühruhgraben mündet. Es wird empfohlen, nordöstlich an die vorgesehenen Stellplätze anschließend, einen ausreichend breiten Geländestreifen von Bebauung und Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern freizuhalten, um erforderlichenfalls den Hechelsgraben freilegen zu können.

Die untere Naturschutzbehörde weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass eine abschließende naturschutzrechtliche Prüfung noch nicht möglich ist und hat vorgeschlagen darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens folgende Unterlagen, bzw. Nachweise vorzulegen sind:

1.        Der unteren Naturschutzbehörde ist spätestens mit Bauantragsstellung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzulegen.

2.        Für den Wiesenknopf-Ameisenbläuling, europäische Vogelarten sowie Fledermäuse ist spätestens zusammen mit dem Bauantrag eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzulegen.

3.        Es wird darauf hingewiesen, dass die Gutachten möglichst vor Bauantragsstellung bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen sind.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides mit den im Beschlusstext ausgeführten Antwortformulierungen vorgeschlagen.

.Beschluss:

I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer neuen Tennisanlage mit Vereinsheim auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxxx, xxx, xxx, Gem. Aschaffenburg, Wendelbergstraße, durch den Turnverein 1860 Aschaffenburg e.V. wird für folgende Beantwortung erteilt:

a)        Ist an dem eingezeichneten Standort die geplante Nutzung, Freiflächen Tennisanlage mit Vereinsheim zulässig?
An dem eingezeichneten Standort ist die geplante Nutzung, Freiflächen Tennisanlage mit Vereinsheim zulässig, wenn sich das Bauvorhaben bzw. das Baugrundstück ausschließlich auf Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 3/2 und außerhalb des FFH-Gebiet 6021-371.6 „Extensivwiesen und Ameisenbläulinge nördlich und südlich der Wendelbergstraße“ erstreckt.

b)        Ist das Gelände in vollem Umfang erschlossen?
Das Gelände ist  vollumfänglich für den Straßenverkehr erschlossen. In der Wendelbergstraße liegt bis in Höhe der Baugrundstücksmitte ein öffentlicher Straßenkanal. Die sonstige Erschließung des Baugrundstückes mit Ver- und Entsorgungsleitungen (Gas, Wasser, Abwasser, Strom, Kabel) bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens ist möglich.

c)        Können die Stellplätze für diese Nutzung vor der Anlage entlang der Wendelbergstraße nachgewiesen werden?
Die Stellplätze für das beantragte Bauvorhaben können entlang der Wendelbergstraße nachgewiesen werden, soweit sich diese ausschließlich auf Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 3/2 erstrecken. Die nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) erforderliche Eingrünung dieser Stellplätze kann, mit Rücksicht auf die vorhandene Bachverrohrung, an anderen Stellen des Baugrundstückes erfolgen. Je 4 errichteter PKW-Stellplätze ist ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Bei 31 Stellplätzen wären 8 Laubbäume erforderlich.

d)        Kann ein möglicher Überhang an Stellplätzen auf dem öffentlichen Parkplatz Ecke Wendelbergstraße / Berliner Allee (im Bereich Tennishalle) nachgewiesen werden?
Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst nachzuweisen. Vorliegend sind 51 PKW-Stellplätze erforderlich. Hiervon entfallen 27 Stellplätze auf das Clubhaus mit Gaststätte und Terrasse, sowie 24 auf die geplanten Tennisplätze. Die notwendigen PKW-Stellplätze für das Clubhaus müssen auf dem eigenen Grundstück errichtet werden (vgl. Frage c). Für die fehlenden, aber notwendigen 24 Stellplätze für die Tennisplätze kann ausnahmsweise und in jederzeit widerruflicher Weise zugelassen werden, dass diese auf dem öffentlichen Parkplatz Ecke Wendelbergstraße / Berliner Allee nachgewiesen werden. Die Stellplätze werden bislang nicht zur Deckung eines anderweitigen Stellplatzbedarfes benötigt. Die Tennisplätze dienen dem Breitensport und damit auch einem öffentlichen Zweck, nämlich der Versorgung der Bevölkerung mit Sport- und Freizeitflächen. Mindestens die Hälfte der insgesamt erforderlichen Stellplätze werden auf eigenem Grund nachgewiesen. Die Entfernung der öffentlichen Parkflächen liegt bei ca. 250 m und kann daher noch akzeptiert werden. Ein Widerruf dieser Ausnahmeregelung bleibt für den Fall vorbehalten, dass sich der Nutzungszweck oder -umfang des Vorhabens ändert oder der öffentliche Zweck entfällt. In diesem Fall sind die erforderlichen Stellplätze auf eigenem Gelände zu schaffen, abzulösen oder der Betrieb so zu reduzieren, dass die nachgewiesenen Stellplätze genügen.

e)        Ist die Art und Dimension des Vereinsgebäudes zulässig? (Gaststätte: öffentlich ja, BGF 300 m², FSF 200 m², Anzahl Geschosse 1, Gastplätze siehe Baubeschreibung)
Der Standort und die Art des Vereinsgebäudes widersprechen dem Bebauungsplan Nr. 3/2.
Eine Befreiung von den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes kann in Aussicht gestellt werden, soweit das Bauvorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt (FFH-Gebiet etc.).  

f)        Ist die Randeingrünung in einer Breite von ca. 3 m entlang der Außengrenze auf dem Nachbargrundstück zulässig?
Die Randeingrünung in einer Breite von ca. 3 m entlang der Außengrenze ist nur soweit zulässig, als diese im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/2 und außerhalb des FFH-Gebietes liegt und der Eigentümer des Nachbargrundstückes der Randeingrünung zustimmt.
Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird die Anlage einer Randeingrünung befürwortet, da sie zwischen der Bebauung und dem FFH-Gebiet eine gewisse Pufferzone darstellt. Die Randeingrünung muss jedoch mit von der unteren Naturschutzbehörde vorgegebenen Pflanzen angelegt werden. Es dürfen z. B. keine Thuja- oder Kirschlorbeerpflanzen verwendet werden. Lage und Pflanzenauswahl sind zudem an die benachbarten Wiesenflächen anzupassen.
Im Bebauungsplan sind eine Vielzahl an zu pflanzenden und an zu erhaltenden Bäumen festgesetzt. Um die Tennisplätze in der vorgelegten Weise realisieren zu können sind Gehölzrodungen unumgänglich. Dies gilt ebenfalls bei einer kompletten Verschiebung des Baufeldes in den Innenbereich. Dieser Verlust muss durch Neuanpflanzungen kompensiert werden. Dies geschieht am besten durch eine möglichst großflächige Eingrünung.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 24.06.2019 10:23 Uhr