Besetzung des Umlegungsausschusses der Stadt Aschaffenburg; Regelmäßige Verlängerung der Amtszeit um weitere 3 Jahre bzw. Neuberufung auf die Dauer von 3 Jahren


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 02.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.03.2020 ö Beschließend 11PL/3/11/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses ist in § 2 der Umlegungsausschussverordnung (UmlegAusschV) geregelt. Danach besteht der Umlegungsausschuss aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, von denen zwei dem Stadtrat angehören müssen (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 UmlegAusschV), eines dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört oder angehört haben muss (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 UmlegAusschV), eines dem höheren Verwaltungsdienst angehört oder angehört haben muss (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 UmlegAusschV), eines Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken sein muss (§ 2 Abs. 2 Ziff. 4 UmlegAusschV) und eines Bausachverständiger sein muss, der auf dem Gebiet des Baurechtes, insbesondere der Bauleitplanung, erfahren ist (§ 2 Abs. 2 Ziff. 5 UmlegAusschV).

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen (§ 2 Abs. 4 UmlegAusschV).

Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Stadtratsmitglieder im Umlegungsausschuss ist an die Dauer deren kommunaler Wahlämter gekoppelt (§ 3 Sätze 1 und 2 UmlegAusschV). Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses dauert nach § 3 Satz 3 UmlegAusschV jeweils drei Jahre und läuft nun zum 30.04.2020 ab (Beschluss des Plenums vom 06.03.2017).

Es wird vorgeschlagen die im Beschluss genannten Personen zum 01.05.2020 für die gesetzlich vorgesehene Amtszeit von drei Jahren (Ablauf: 30.04.2023) als Mitglieder des Umlegungsausschusses zu bestellen. Sie erfüllen die geforderten Voraussetzungen und üben ihr Amt im Umlegungsausschuss teilweise bereits lange Jahre aus. Als Mitglied, das Bausachverständiger ist und auf dem Gebiet des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung, Erfahrung hat, rückt Herr xxx anstelle von Herrn xxx nach. Neu bestellt werden die sachverständigen Mitglieder Herr xxx als Nachfolger von Herrn xxx, Herr xxx als Nachfolger des Herrn xxx, sowie Herr xxx als Nachfolger von Herrn xxx.

.Beschluss:

I.
Als Mitglieder des Umlegungsausschusses, die nicht dem Stadtrat angehören, werden gemäß § 46 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten
(Umlegungsausschussverordnung – UmlegAusschV, BayRS 2130-1-B) die folgenden Personen ab 01.05.2020 bestimmt:

1.Mitglied, das dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört oder angehört hat
Mitglied:        X
Stellvertreter:        X

2.Mitglied, das dem höheren Verwaltungsdienst angehört
Mitglied:        X
Stellvertreter:        X

3.Mitglied, das Sachverständiger in der Bewertung von Grundstücken ist
Mitglied:        X
Stellvertreter:        X

4.Mitglied, das Bausachverständiger ist und auf dem Gebiet des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung, Erfahrung hat
Mitglied:        X
Stellvertreter:        X


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.07.2020 13:47 Uhr