Zu 1: Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Bürgeranhörung während der öffentlichen Auslegung
Während der öffentlichen Auslegung der Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche im Zeitraum vom 27.05.2019 bis 19.07.2019 und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind insgesamt 45 schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Hiervon wurden in insgesamt 32 schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zur Teilaufhebung vorgebracht.
22 Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweise stammen aus der Öffentlichkeit. 10 der insgesamt 23 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen beinhalten Anregungen und Hinweise.
Wie aus der Tabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit hervorgeht, beziehen sich die Einwendungen der Öffentlichkeit vor allem auf eine gewünschte zukünftige Wohnbebauung eines Eigentümers in einem von der Teilaufhebung betroffenen Gebietsteil. Sie befürchten, dass durch die bestehende Wohnbebauung im Umfeld i.V.m. der zukünftigen Wohnbebauung eine unerträgliche Verkehrsbelastung der stark belasteten Verkehrssituation der angrenzenden Straßen entsteht. Weiterhin befürchten sie aufgrund der Lärmimmissionen durch das erwartete, höhere Verkehrsaufkommen i.V.m. dem Schwerlastverkehr der bestehenden gewerblichen Nutzungen gesundheitliche Schäden und die Gefahr für Leib und Leben.
Wie aus der Tabelle zu den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen hervorgeht, handelt es sich bei den 10 Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen um Anregungen und Hinweise des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg (Stand des Kartenmaterials, Ungenauigkeit Grundstücksgrenzen im Bereich der Aschaff), der AVG (keine Versorgungsleitungen im inneren Bereich der Teilaufhebungsfläche), des Garten- und Friedhofsamtes (Erhalt bzw. Ausgleich für Begrünung), des Handelsverbandes Bayern e.V.-Bezirk Unterfranken (Unterstützung der Erhaltung der Nahversorgung), der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH § Co KG (Telekommunikationsanlagen im Plangebiet), der Unteren Naturschutzbehörde (Zustimmung der Regelung der Auflagen der UNB im Umweltbericht), der Unteren Wasserbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg (Beachtung des Wasserhaushaltsgesetzes), der Handwerkskammer für Unterfranken, der IHK und des Büros des Oberbürgermeisters-Wirtschaftsförderung.
Die Einwendungen der Handwerkskammer für Unterfranken, der IHK, des Büros des Oberbürgermeisters-Wirtschaftsförderung und von ansässigen Gewerbetreibenden stellen die Befürchtungen zur Diskussion, dass das ansässige Gewerbe im Laufe der Jahre durch Wohnungsbau verdrängt werden könnte. Dies zum einen, weil durch die Planersatzvorschrift des § 34 BauGB Wohnbebauung ermöglicht wird, die eine höhere Wirtschaftlichkeit verspricht als die aktuellen Erträge aus der Vermietung an Gewerbetreibende, was zu einer Mieterhöhung oder einer Kündigung der Vermietung führt.
Zum anderen, weil die Gewerbetreibenden Gebietskonflikte auftreten sehen, wenn sich die Bewohner einer heranrückenden Wohnbebauung über Lärmimmissionen oder einen „Verkehrskollaps“ beschweren.
Nach der Auswertung der so nicht erwarteten, zum Teil massiven Einwendungen aus der Öffentlichkeit und der ansässigen Gewerbetreibenden sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen ist die Weiterführung des Teilaufhebungsverfahrens unter Berücksichtigung der bisherigen Vorstellungen sehr fraglich.
Zu 2: Beschluss zur Einstellung des Verfahrens
Bauleitpläne werden aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“ (§ 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 8 BauGB).
Dieses Erforderlichkeitsprinzip enthält die Verpflichtung, auf der einen Seite, Bauleitpläne aufzuheben, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; auf der anderen Seite jedoch die Verpflichtung zur planerischen Zurückhaltung, sofern die Aufhebung eines Bauleitplans die städtebauliche Ordnung nicht herstellen kann, die erwünscht ist.
Im Fall der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 17/5 wird das Ziel, durch städteplane-rische Maßnahmen die unterschiedlichen privaten und öffentlichen Interessen aufeinander abzustimmen, aufgrund der unter Punkt 1 genannten Einwendungen der Öffentlichkeit, der Behörden und ansässigen Gewerbetreibenden, die in diesem Umfang für die Stadt AB nicht vorhersehbar waren, nicht erreicht. Der Regelungsrahmen der planersetzenden Vorschrift des § 34 BauGB (Einfügungsgebot in die Eigenart der näheren Umgebung) würde damit offenbar überschritten.
Gem. den o.g. Ausführungen birgt die Fortführung des Teilaufhebungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 17/5 das Risiko, dass Klage gegen den Bebauungsplan erhoben wird.
Dies könnte ein langwieriges Normenkontrollverfahren mit einem evt. Ergebnis einer unwirk-samen Teilaufhebung nach sich ziehen.
Aus diesem Grund empfiehlt die Stadtverwaltung die Einstellung des Verfahrens zur Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche.
Gleichzeitig ergibt sich daraus das Erfordernis, den Teilbereich, der von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffen ist, erneut positiv zu überplanen. Hierzu ist ein Stadtratsbeschluss zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche erforderlich.
Dieser Beschluss soll ebenfalls in der heutigen Sitzung des PVS gefasst werden.