I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 23 S. 1, Art. 88 Abs. 5 S. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350), folgende
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“
§ 1
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen“ vom 20.11.2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14.03.2018, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt gefasst:
„Aufgabe der Stadtwerke ist
der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs,
die Wahrnehmung der administrativen und operativen Aufgaben des Aufgabenträgers im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern vom 30.07.1996 in der jeweils gültigen Fassung,
die Errichtung und der Betrieb von Parkhäusern und Tiefgaragen,
der Betrieb des Reisemobilstellplatzes,
die Errichtung und der Betrieb der passiven LWL-Infrastruktur in Gebieten, die nicht eigenwirtschaftlich durch Dritte versorgt werden,
das Erbringen von kommunal orientierten Datendienstleistungen (z.B. Rechenzentrum u.a.),
der Betrieb der Bäder und der Eissporthalle,
der Betrieb des Digitalen Gründerzentrums,
die Abfallentsorgung,
die Klärschlammtrocknung und -verwertung,
die Straßenreinigung,
die Straßenbeleuchtung,
die Stromerzeugung und
der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen jeder Art an Unternehmen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme und der Entsorgung von Abfällen zur Verwertung einschließlich der Aufgaben aus dem Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes dienen.“
In § 4 Abs. 3 S. 1 werden die Wörter „Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 S. 2 werden die Wörter „Angestellten bis Vergütungsgruppe III BAT und von Arbeitern“ durch die Wörter „Arbeitnehmern bis Vergütungsgruppe EG 14 TVÖD; es besteht keine Zuständigkeit der Werkleitung für die entsprechenden Entscheidungen bezüglich der Betriebsleiter“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 Nr. 6 wird „Art. 102 Abs. 4 der Gemeindeordnung“ durch „§ 102 Abs. 3 S. 1 der Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 Nr. 13 werden nach dem Wort „Dienstes“ die Wörter „soweit nicht die Werkleitung zuständig ist“ eingefügt.
In § 8 Abs. 2 S. 4 werden die Wörter „auf Bedienstete der Stadtwerke“ gestrichen.
§ 8 erhält folgenden Absatz 3:
„Die Werkleitung unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, ihre Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.“
§ 9 wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 1 S. 3 und § 9 Abs. 2 werden gestrichen. Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen.
§ 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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