Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg "Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen"


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 03.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.04.2021 ö Vorberatend 4WS/1/4/21
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 4PL/6/4/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen wurde - wie nachfolgend im Einzelnen erläutert - überarbeitet:

Neue Aufgaben der Stadtwerke
§ 2 Abs. 1 S. 1:

1)        Wahrnehmung der administrativen und operativen Aufgaben des Aufgabenträgers im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern vom 30.07.1996 in der jeweils gültigen Fassung:                                                                                     Die Zuständigkeit wird in den Bereichen, die die Kerntätigkeit der Stadtwerke betreffen, von der Stadtverwaltung auf den Eigenbetrieb übertragen. Die Aufteilung befindet sich derzeit noch in Abstimmung.
2)        Errichtung und Betrieb der passiven LWL-Infrastruktur in Gebieten, die nicht eigenwirtschaftlich durch Dritte versorgt werden:                                                                   Die Versorgung soll subsidiär durch die Stadtwerke mit Hilfe von Förderprogrammen erfolgen, um die gewünschte Versorgungslage zu erreichen.
3)        Erbringen von kommunal orientierten Datendienstleistungen (z.B. Rechenzentrum): Perspektivisch ist die Erfassung, Verarbeitung und Archivierung kommunaler Daten angedacht („WLAN/Smart City“).

Anpassung der Zuständigkeit der Werkleitung für Personalangelegenheiten
§§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 1 Nr. 13:

Die Betriebssatzung war hinsichtlich der Zuständigkeiten der Werkleitung für Personalangelegenheiten an mehreren Stellen begrifflich zu aktualisieren (§ 4 a.F.: „Arbeiter und Angestellte“, Vergütung nach BAT).
Dies wurde zum Anlass genommen die Abgrenzung der personalrechtlichen Zuständigkeiten in Anlehnung an die „Mustersatzung für Eigenbetriebe bayerischer Städte und Gemeinden“, die zwischen VKU, Bayerischem Staatsministerium des Innern, Bayerischem Städtetag und VBEW abgestimmt ist, anzupassen. Die Zuständigkeit der Werkleitung wird innerhalb der kommunalrechtlichen Grenzen im Interesse einer flexiblen Geschäftsführung des Eigenbetriebs auf einschließlich Entgeltgruppe 14 TVÖD erstreckt, die Zuständigkeit des Stadtrates entsprechend reduziert. Diese Erweiterung der Zuständigkeit findet keine Anwendung auf die entsprechenden Entscheidungen bezüglich der Betriebsleiter.


Vertretungsbefugnis
§ 8 Abs. 2 S. 4:
Die Vertretungsbefugnis für die Werkleitung ist nach der geltenden Geschäftsordnung subsidiär auch den Leitungen Personal bzw. Recht übertragen. Hier liegt jeweils kein Beschäftigungsverhältnis mit den Stadtwerken sondern mit der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH zugrunde. Daher soll grundsätzlich der einschränkende Zusatz „Bedienstete der Stadtwerke“ entfallen.
§ 8 im Übrigen und § 9:
Die Regelungen zur Vertretungsbefugnis werden konsolidiert in § 8 abgebildet und entfallen daher in § 9. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Redaktionelle Anpassungen
2 Abs. 1 S. 1 am Ende:
Die Verpackungsverordnung wurde vom Verpackungsgesetz zum 01.01.2019 abgelöst. Daher ist die Aktualisierung der Bezeichnung angezeigt.
§§ 6 Abs. 1 Nr. 6:
Es ist eine Aktualisierung des Verweises in die Gemeindeordnung erfolgt.

Als Anlage ist dieser Beschlussvorlage eine Lesefassung der Eigenbetriebssatzung unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen beigefügt.

Die Regierung von Unterfranken hat mit E-Mail vom 12.03.2021 erklärt, dass keine Einwendungen gegen den Entwurf der Änderungssatzung bestehen.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 23 S. 1, Art. 88 Abs. 5 S. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350), folgende

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“

§ 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen“ vom 20.11.2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14.03.2018, wird wie folgt geändert:


§ 2 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufgabe der Stadtwerke ist
der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs,
die Wahrnehmung der administrativen und operativen Aufgaben des Aufgabenträgers im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern vom 30.07.1996 in der jeweils gültigen Fassung,
die Errichtung und der Betrieb von Parkhäusern und Tiefgaragen,
der Betrieb des Reisemobilstellplatzes,
die Errichtung und der Betrieb der passiven LWL-Infrastruktur in Gebieten, die nicht eigenwirtschaftlich durch Dritte versorgt werden,
das Erbringen von kommunal orientierten Datendienstleistungen (z.B. Rechenzentrum u.a.),
der Betrieb der Bäder und der Eissporthalle,
der Betrieb des Digitalen Gründerzentrums,
die Abfallentsorgung,
die Klärschlammtrocknung und -verwertung,
die Straßenreinigung,
die Straßenbeleuchtung,
die Stromerzeugung und
der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen jeder Art an Unternehmen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme und der Entsorgung von Abfällen zur Verwertung einschließlich der Aufgaben aus dem Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes dienen.“

In § 4 Abs. 3 S. 1 werden die Wörter „Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

In § 4 Abs. 3 S. 2 werden die Wörter „Angestellten bis Vergütungsgruppe III BAT und von Arbeitern“ durch die Wörter „Arbeitnehmern bis Vergütungsgruppe EG 14 TVÖD; es besteht keine Zuständigkeit der Werkleitung für die entsprechenden Entscheidungen bezüglich der Betriebsleiter“ ersetzt.

In § 6 Abs. 1 Nr. 6 wird „Art. 102 Abs. 4 der Gemeindeordnung“ durch „§ 102 Abs. 3 S. 1 der Gemeindeordnung“ ersetzt.

In § 6 Abs. 1 Nr. 13 werden nach dem Wort „Dienstes“ die Wörter „soweit nicht die Werkleitung zuständig ist“ eingefügt.

In § 8 Abs. 2 S. 4 werden die Wörter „auf Bedienstete der Stadtwerke“ gestrichen.

§ 8 erhält folgenden Absatz 3:
„Die Werkleitung unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, ihre Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.“

§ 9 wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 1 S. 3 und § 9 Abs. 2 werden gestrichen. Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen.

§ 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.06.2021 09:40 Uhr