Zu 1: Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) und das Ergebnis der (erneuten) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Zeitraum vom 17.01.2022 bis 25.02.2022 sind von insgesamt 144 Bürgerinnen und Bürgern schriftliche Stellungnahmen mit Bedenken, Anregungen und Hinweisen eingegangen.
Diese werden im Bericht der Verwaltung vom 19.09.2022 über das „Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)“ aufgeführt und dort unter den laufenden Nummern B 1 bis B 144 behandelt, inhaltlich erörtert und abgewogen.
In diesem Bericht sind die jeweiligen Einwender (Bürgerinnen und Bürger) durch Zuordnung einer Kennnummer anonymisiert. Die Originalstellungnahmen sowie eine darauf basierende Einwender-liste mit den Adressdaten der Bürgerinnen und Bürger liegen der Stadtverwaltung vor.
Folgende Besonderheiten sind bei diesem Bericht zu beachten:
- Acht Bürgerinnen und Bürger haben zwei unterschiedliche Stellungnahmen eingereicht, die jeweils unter eigener Kennnummer separat behandelt werden. In der Einwenderliste sind die betreffenden acht Bürgerinnen und Bürger daher doppelt aufgeführt.
- Die unter der Kennnummer B 1 bis B 106 behandelten Stellungnahmen sind aufgrund der Benut-zung eines Vordrucks inhaltsgleich. Ebenfalls identisch sind die unter der Kennnummer B 109 bis B 125 behandelten Stellungnahmen, auch hier wurde jeweils ein (anderer) Vordruck verwendet.
- Die Stellungnahmen unter den Kennnummern 107 und 108 weichen vom vorgedruckten Muster (B 1 bis B 106) durch persönliche Ergänzungen ab.
- Die Stellungnahmen unter den Kennnummern 126 bis 144 wurden von den jeweiligen Einwendern ohne Verwendung eines Vordrucks verfasst.
- Die Stellungnahmen unter den Kennnummern B 1 bis B 125, B 132, B 140 bis B 142 und B 144 beziehen sich nicht ausschließlich auf den Bebauungsplan 03/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“, sondern auch auf die Bebauungspläne 03/27 „Südlich Bismarckallee – West“ und 03/28 „Südlich Bismarckallee – Mitte“.
- Die Stellungnahme unter der Kennnummer B 143 bezieht sich nicht ausschließlich auf den Bebauungsplan 03/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“, sondern auch auf den Bebauungsplan 03/28 „Südlich Bismarckallee – Mitte“.
Inhaltlich ergibt sich grob überschlägig und kurzgefasst folgendes Bild:
- 133 Einwender (Stellungnahmen B 1 bis B 127, B 132, B 137 und B 140 bis B 143) tragen verschiedene Bedenken und Anregungen mit dem Ziel der weiteren Reduzierung und Entdichtung der baulichen Ausnutzung im Plangebiet vor, insbesondere hinsichtlich der Bebauungsplanfest-setzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen.
- 11 Einwender (Stellungnahmen B 128 bis B 131 und B 133 bis B 136, B 138 bis B 139 und B 144) hingegen tragen verschiedene Bedenken und Anregungen mit dem Ziel einer großzügigeren Bebaubarkeit der Grundstücke im Plangebiet vor, insbesondere hinsichtlich der Bebauungsplan-festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen.
Die Stellungnahmen B 128 bis B 131, B 133 bis B 136 und B 138 bis B 139) beziehen sich dabei verstärkt auf die Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Bebaubarkeit oder die Entwicklungs-optionen konkreter Grundstücke im Plangebiet.
Das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) ähnelt grundsätzlich den Resultaten aus der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ mit Diskussion des Bebauungsplan-Vorentwurfs aus dem Jahr 2021. Den damaligen Bericht hat der Stadtrat (Plenum) in seiner Sitzung am 28.06.2021 zur Kenntnis genommen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs beauftragt. Dabei gab es inhaltliche Grundsatzentscheidungen, bei denen der Stadtrat in einigen Fällen abweichend von den damaligen Empfehlungen der Beschlussvorlage entschied, nämlich:
- Maß der baulichen Nutzung: Beschluss zur Beibehaltung der Begrenzung der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) durch Nebenanlagen auf 30% (für alle Baugebiete)
- Überbaubare Grundstücksflächen: Beschluss zur Zulässigkeit von Tiefgaragen nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen
- Überbaubare Grundstücksflächen: Beschluss zur Beibehaltung der Baufenster (also keine Anpassung bzw. Vergrößerung) in mehreren Einzelfällen zwischen Arndtstraße und Yorckstraße, zwischen Yorckstraße und Kirchnerstraße, nordöstlich der Kirchnerstraße und östlich Lug ins Land.
Diese Fragen werden (u.a.) auch in jetzt (teils erneut) vorgebrachten Bedenken und Anregungen aufgeworfen. Die Stadtverwaltung orientiert sich in inhaltlicher Erörterung und Abwägung der betreffenden Bedenken und Anregungen an den o.g. Grundsatzbeschlüssen im Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, woraus eine Nichtberücksichtigung der jeweiligen Bedenken und Anregungen folgt.
Bericht über das Ergebnis der (erneuten) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Während der (erneuten) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 03.01. bzw. 17.01.2022 bis zum 25.02.2022 wurden in insgesamt acht schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgetragen.
Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinwei-se werden im Bericht der Verwaltung vom 19.09.2022 über das „Ergebnis der (erneuten) Beteili-gung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange” (Deckblatt und “Abwägungs-tabelle”, siehe Anlage) aufgeführt und dort unter den laufenden Nummern 1 bis 38 behandelt und bei Vorliegen von Anregungen und Hinweisen erörtert und abgewogen.
Wie aus diesem Bericht hervorgeht, sind Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen zur Planung von acht Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen eingegangen.
Den Anregungen des Tiefbauamts der Stadt Aschaffenburg und der Unteren Immissionsschutz-behörde der Stadt Aschaffenburg wird teilweise gefolgt. Die übrigen Hinweise bedürfen keiner Abwägung, sie werden zur Kenntnis genommen.
Die daraus resultierenden Änderungen in Bebauungsplan und Begründung (siehe unter 2) sind geringfügig und berühren nicht die Grundzüge der Planung.
Zu 2: Satzungsbeschluss
Im Ergebnis der Abwägung der Bedenken, Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurfs vom 25.10.2021 i.d.F. der Beschlussfassung des Stadtrats vom 22.11.2021.
Grundzüge der Planung werden durch vorzunehmende Planänderungen, Plankorrekturen und -ergänzungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.
Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplanentwurf vom 25.10.2021 i.d.F. der Beschlussfassung des Stadtrats vom 22.11.2021 und die zugehörige Begründung (incl. Um-weltbericht) gleichen Datums um die geringfügigen Planänderungen, -korrekturen und -ergänzun-gen gemäß Abwägungsergebnis angepasst und endredaktionell bearbeitet.
In den aktualisierten Bebauungsplan vom 19.09.2022 und in die aktualisierte Begründung (incl. Umweltbericht) gleichen Datums sind folgende geringfügige Änderungen sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:
Bebauungsplan (Planzeichnung und Text):
- Die Planzeichnung des Bebauungsplans erfolgt auf aktualisierter Katasterkartengrundlage
- Der Hinweis zur "Versickerung von Niederschlagswasser" wird ergänzt und im Bebauungsplan unter III.3. wie folgt gefasst:
„III.3 Niederschlagswasser soll im Sinne des § 55 (2) Wasserhaushaltsgesetz vorrangig auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht oder als Brauchwasser genutzt werden.
Bei der Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser sind die „Verordnung über die erlaub-nisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasser-freistellungsverordnung - NWFreiV) sowie die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) zu beachten. Nur in begrün-deten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung für gedrosselte Einleitung in den städtischen Kanal erteilt werden.“
- Der Hinweis zum „Schutz vor Verkehrslärm“ wird ergänzt und im Bebauungsplan unter III.8 wie folgt gefasst:
„III.8 In den Baugebieten wird zum Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen empfohlen, Aufent-haltsräume zur straßenabgewandten Seite der Ludwigs- und der Bismarckallee auszurichten und / oder bauliche Maßnahmen zum Schallschutz (z.B. Einbau von Lärmschutzfenstern) zu ergreifen.
Für die in nächster Nähe zur Ludwigsallee gelegenen Baugrundstücke südlich der Straße Lug ins Land sind bei Errichtung oder Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen voraussichtlich technische Vorkehrungen gemäß DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - zum Schutz vor Außenlärm notwendig. Ein entsprechender Lärmschutznachweis ist im Rahmen der Genehmigungsfreistellungs- bzw. Baugenehmigungsverfahren zu führen.“
Begründung zum Bebauungsplan:
- Einfügung eines Abschnittes über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung
- sonstige einzelne Korrekturen, Aktualisierungen, Präzisierungen und Ergänzungen inhaltlicher Erläuterungen
Der geringfügig geänderte und ergänzte Bebauungsplan vom 19.09.2022 mit Begründung gleichen Datums kann als Satzung beschlossen werden.
Veränderungssperre:
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans tritt gemäß § 17 Abs.5 BauGB automatisch auch die seit 22.05.2021 rechtskräftige Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Flurstück-Nr. 4347/2, entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstücks-Nr. 4319 bis zum Fußweg Flurstück-Nr. 4385/2 (südliche Grenze), Fußweg Flurstück-Nr. 4386/4 (nördliche Grenze), Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 03/29) außer Kraft.