Die am 21.12.2016 neu gegründete Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain - VAB GmbH plant eine Anpassung des VAB-Tarifes zum 01.08.2023. Die Abstimmung über die Höhe der Tarifanpassung wurde in der Gesellschafterversammlung der VAB GmbH am 01.03.2023 zwischen den Gesellschaftern verhandelt. Der Beschluss wurde vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gremien, wie auch der Zustimmung des abwesenden Gesellschafters der Fa. Jungermann gestellt.
Grundlage für diese ungeplante unterjährige Tarifanpassung ist die durch den LBO ermittelte Kostenentwicklung für das Omnibusgewerbe. Demnach sind die Kosten für das Omnibusgewerbe in Bayern im letzten Jahr um 12,91 Prozent gestiegen.
Diese Entwicklung war so nicht vorherzusehen und fand daher in der Tarifanpassung zum 01.01.2023 keine Berücksichtigung.
Neben den Fahrzeug-, Reparatur- und Instandhaltungskosten sind hier die Personal- und Treibstoffkosten zu nennen, welche die Verkehrsunternehmen der VAB an die finanzielle Belastungsgrenze geführt haben.
Ein Aussetzen der unterjährigen Anpassung hätte zur Folge, dass sich einige der VAB-Gesellschafter von der Betriebspflicht entbinden lassen und somit das Fahrplanangebot deutlich reduziert werden müsste.
Nach intensiven Diskussionen in den entsprechenden Arbeitskreisen der VAB GmbH und anschließender Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde, konnte eine einvernehmliche Anpassung der Fahrscheintarife um ca. 5,9 Prozent über das gesamte Tarifangebot unter Berücksichtigung des Mengengerüsts erzielt werden.
Laut Gesellschaftsvertrag der VAB GmbH sind unter § 10 Abs. (2) die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sowie die Stimmquoren geregelt. Tarifangelegenheiten sind dementsprechend einstimmig zu beschließen, weswegen die Werkleitung ein Mandat benötigt um die Interessen der Stadt Aschaffenburg bzw. der Stadtwerke Aschaffenburg, gegenüber den aktuell zehn Gesellschaftern der VAB GmbH, vertreten zu können.
Durch die Neugründung der VAB GmbH Ende 2016 kann die eigentliche Beantragung des Tarifes bei der nach dem PBefG § 39 zuständigen Behörde, hier die Regierung von Unterfranken, nicht mehr wie in der Vergangenheit von jedem Verkehrsunternehmen in eigenem Namen, sondern nur noch von der VAB GmbH gestellt werden.