Möglichkeit der Altersteilzeit für Tarifbeschäftigte


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 04.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.12.2023 ö Beschließend 10PL/16/10/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Für Beamtinnen und Beamte ist aktuell die Vereinbarung von Altersteilzeit auf der Grundlage des Artikel 91 BayBG möglich (Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine Teilzeitbeschäftigung mit 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr.).

Für Tarifbeschäftigte endete die Geltungsdauer des TV FlexAZ am 31.12.2022. Die Möglichkeit zur Vereinbarung von Altersteilzeitverhältnissen wurde nicht verlängert. Daher kann die Stadt Aschaffenburg keine Altersteilzeiten mehr nach dem TV FlexAZ abschließen. Der Abschluss von Vereinbarungen von Altersteilzeiten ist jedoch auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes möglich, wenn diese arbeitgeberseitig aus personalpolitischen Gründen für erforderlich gehalten werden und im Rahmen der sparsamen Haushaltsführung unter Beachtung der vorhandenen Probleme bei der Personalgewinnung vertretbar sind.

Aus Sicht der Verwaltung sprechen für Einzelfallregelungen:

  • Überschaubare Mehrkosten (pro Fall und Jahr ergeben sich bei einer Modellrechnung mit EG 8 Mehrkosten von rund 9.000 €)
  • Vermeidung von Krankheitskosten (wegen geringerer Belastung bzw. Wegfall der Belastung im Alter)
  • Steigerung der Arbeitgeberattraktivität (Verbesserung der Work-Life-Balance)

Es wird vorgeschlagen, Altersteilzeit im Einzelfall innerhalb des folgenden Rahmens zu gewähren:

  • Betriebliche Belange werden nicht beeinträchtigt
  • Höchstdauer der Altersteilzeit: 3 Jahre im Block- oder Teilzeitmodell möglich
  • Beginn bis spätestens 31.12.2024
  • Betriebszugehörigkeit: mindestens 15 Jahre
  • Beginn frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres

Die Befristung dieser Regelung orientiert sich an der Laufzeit des Tarifvertrages. 

.Beschluss:

I.
  1. Der Bericht der Verwaltung zu den aktuellen Möglichkeiten der Altersteilzeit wird zur Kenntnis genommen.
  2. Die Verwaltung wird ermächtigt im Einzelfall Altersteilzeit innerhalb des folgenden Rahmens zu gewähren:

  • Betriebliche Belange werden nicht beeinträchtigt
  • Höchstdauer der Altersteilzeit: 3 Jahre im Block- oder Teilzeitmodell
  • Beginn bis spätestens 31.12.2024
  • Betriebszugehörigkeit: mindestens 15 Jahre
  • Beginn frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant 
sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 2

Datenstand vom 21.02.2024 10:15 Uhr