Nach Art. 20a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erhalten ehrenamtlich tätige Personen eine angemessene Entschädigung, wobei das Nähere durch Satzung bestimmt wird. Die Stadt Aschaffenburg hat demzufolge die Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtliche Stadtratsmitglieder erlassen.
Durch die in Art. 20a Abs. 2 GO und die in der Satzung genannten Entschädigungsgrundlagen soll sichergestellt werden, dass die Inhaber kommunaler Ehrenämter durch das auszuübende Ehrenamt grundsätzlich keine finanziellen Einbußen erleiden, aber auch keinen Gewinn erwirtschaften (gem. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 21.12.2000, AllMbl 2001, S. 3 ff, Ziffer 2).
Ab 01.01.2024 tritt eine neue Nr. 4 in Abs. 2 von Art. 20a GO in Kraft, die wie folgt lautet:
„4. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Person lebenden
- Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,
- Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
können bis zu einem satzungsmäßig festgelegten Höchstbetrag ersetzt werden; für Personen, denen eine Entschädigung nach Nr. 3 zusteht, gilt Halbsatz 1 nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.“
Um dem Rechtsgedanken des Art. 20a GO, dass die Inhaber kommunaler Ehrenämter durch das auszuübende Ehrenamt grundsätzlich keine finanziellen Einbußen erleiden sollten, gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, von der Möglichkeit der Übernahme von Betreuungskosten satzungsmäßig Gebrauch zu machen.
Da der Gesetzgeber offenlässt, nach welchen Kriterien sich der erstattungsfähige Höchstbetrag bemisst, hat sich das Büro des Oberbürgermeisters mit E-Mail vom 07.11.2023 beim Amt für soziale Leistungen und beim Amt für Kinder, Jugend und Familie erkundigt, mit welchen Stundensätzen bei den jeweiligen Betreuungssituationen zu rechnen ist.
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie führt aus, dass es für die Betreuungskosten von Kindern keine festgelegten Sätze gibt und sowohl eine Betreuung auf Mindestlohn-Basis (12 € / Stunde) als auch durch eine Fachkraft (ca. 23 € / Stunde) möglich ist.
Das Amt für soziale Leistungen ergänzt, dass für die stundenweise Abrechnung der Verhinderungspflege ebenfalls ein Ermessensspielraum besteht. 15 – 30 € / Stunde wären als angemessen zu betrachten, im Einzelfall mit Begründung auch mehr.
Um möglichst alle Fallkonstellationen abzudecken wird vorgeschlagen, das Dreifache des jeweils geltenden Mindestlohns (aktuell 12 € / Stunde), also aktuell max. 36 € / Stunde, als erstattungsfähigen Höchstbetrag festzulegen. Damit ist ein gewisser Abstand zum geschätzten Höchstsatz des Amtes für soziale Leistungen i.H.v. 30 € / Stunde gegeben, weshalb auch besondere Einzelfälle aufgefangen werden können. Die Koppelung an den jeweils geltenden Mindestlohn bedeutet zudem eine Dynamisierung, die die Inflation der Betreuungskosten berücksichtigt und Satzungsänderungen zur Erhöhung des Höchstsatzes obsolet macht.
Damit nicht sämtliche privat entstehenden Betreuungskosten geltend gemacht werden können, sondern nur die im Zusammenhang mit der Stadtratstätigkeit entstehenden, bedarf es einer Einschränkung der zu berücksichtigenden Betreuungszeiten. Hierzu erfolgt ein Verweis auf den neuen § 4b (derzeit noch § 4a) der Entschädigungssatzung, sodass nur die Zeiten für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und dessen Ausschüssen, an Sitzungen weiterer Gremien des Stadtrates (z.B. Beiräte), an Fraktionssitzungen und vergleichbaren Sitzungen von im Stadtrat vertretenen Gruppen, sowie an sonstigen Veranstaltungen, zu denen der Oberbürgermeister eingeladen hat, anerkannt werden. Da die Berechnung der berücksichtigungsfähigen Zeiten ausschließlich anhand der Dauer der jeweiligen Veranstaltung erfolgt, wird vorgeschlagen, angefangene Stunden auf volle Stunden aufzurunden. Somit wird auch die Betreuung, die während der Wegezeiten des Stadtratsmitglieds erforderlich sein wird, berücksichtigt und die Berechnung der zu erstattenden Betreuungskosten nicht unnötig verkompliziert.
Die vorgeschlagene Satzungsänderung soll die generelle Vereinbarkeit von Stadtratsmandat und Familie verbessern und unterstützen.