Die Verordnung der Stadt Aschaffenburg über den Aschaffenburger Weihnachtsmarkt auf dem Platz vor der Stadthalle am Schloss (Weihnachtsmarktverordnung) ist aus dem Jahr 2003.
Seit dem Jahr 2013 gab es regelmäßig Anträge auf Verlängerungen des Weihnachtsmarktes über die im Stadthallensenat entschieden wurde.
Aktuell ist in der Weihnachtsmarktverordnung folgendes geregelt:
§ 2 Veranstaltungszeit
- Die Veranstaltungszeit ist der Zeitraum, in dem der Aschaffenburger Weihnachtsmarkt stattfindet.
- Als Veranstaltungszeit gilt der letzte Donnerstag vor dem 1. Advent ab 10.00 Uhr bis einschließlich 22.12., 20.00 Uhr.
- Fällt der vierte Adventsonntag auf den 23.12., kann der Aschaffenburger Weihnachtsmarkt um diesen Tag bis 20.00 Uhr verlängert werden.
§ 3 Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten sind die Zeiten, in denen auf dem Aschaffenburger Weihnachtsmarkt der Warenverkauf zulässig ist.
- Die Öffnungszeiten sind wie folgt festgelegt: Beginn der Öffnungszeiten ist an Sonntagen 11.00 Uhr, an den übrigen Tagen 10.00 Uhr.
- Ende der Öffnungszeiten ist an allen Veranstaltungstagen 21.00 Uhr, am letzten Tag des Weihnachtsmarktes um 20.00 Uhr.
- Abweichende Öffnungszeiten können im Festsetzungsbescheid (§ 69 Gewerbeordnung) geregelt werden.
Durch die Regelung in § 3 Abs. 3 der Weihnachtsmarktverordnung ist ersichtlich, dass eine Änderung des Veranstaltungszeitraums (§ 2) durch Festsetzungsbescheid nach Gewerbeordnung nicht gewollt ist.
Der Bayerische Landesverband der Marktkaufleute und der Schausteller e.V. hat mit Schreiben vom 23.10.2024 beantragt, dass der Aschaffenburger Weihnachtmarkt 2025 im Zeitraum 22.11.2025 bis 22.12.2025 abgehalten werden soll. Der Beginn Samstag nach dem Buß- und Bettag soll verstetigt werden. Die Vereinigung der Schausteller Aschaffenburg e.V. unterstützt den Antrag. Die Marktbeschicker wurden zu geplanten Änderung der Weihnachtmarktverordnung durch die Kongress- und Touristikbetriebe angehört. Beide Marktsprecher, Herr Grimm und Herr Marx, haben Zustimmung signalisiert. Anderweitige Rückmeldungen gab es nicht.
Es ist eine Änderung der Verordnung der Stadt Aschaffenburg über den Aschaffenburger Weihnachtsmarkt auf dem Platz vor der Stadthalle am Schloss (Weihnachtsmarktverordnung)
vom 21.11.2003 erforderlich.
Buß- und Bettag ist am Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres. Das Kirchenjahr beginnt mit dem 1. Advent und endet mit dem Ewigkeitssonntag (= Totensonntag) vor dem 1. Advent. Der Weihnachtsmarkt würde daher am Samstag vor dem Totensonntag beginnen und müsste, da es sich bei dem Totensonntag um einen stillen Tag handelt, am Totensonntag schließen. Der Buß- und Bettag ist für den Wochenmarkt umsatzrelevant, mit dem Aufbau kann daher erst nach dem Wochenmarkt begonnen werden. Für den Aufbau werden 2 bis 2,5 Tage benötigt, so dass ein Beginn am Samstag nach dem Buß- und Bettag möglich ist.
Bei einer Verlängerung des Weihnachtsmarktes steigen die Kosten für die Kongress- und Touristikbetriebe (z. B. Gema, Security, Personalkosten).
Am 31.10.2024 fand hierzu eine Besprechung mit Vertreten der Kongress- und Touristikbetriebe als Veranstalter des Weihnachtsmarktes, Herrn Goldbach dem 1. Vorsitzenden des Bayerischen Landesverbandes der Marktkaufleute und der Schausteller e.V., Herrn Markurth dem 1. Vorsitzenden der Vereinigung der Schausteller Aschaffenburg e.V. und Vertretern der Verwaltung statt.
Ergebnis war, dass der Weihnachtsmarkt künftig am Samstag vor dem Totensonntag beginnen soll. Ende soll der 22. Dezember bleiben. Grundsätzlich soll auch am letzten Tag bis 21 Uhr geöffnet sein. Da insbesondere im Bereich der Gastronomie am Wochenende das Geschäft erst am Abend beginnt, soll für Freitag und Samstag die Möglichkeit bestehen länger zu öffnen. Da nach § 69 Abs. 2 GewO die Festsetzung des Spezialmarktes den Veranstalter verpflichtet, den Weihnachtsmarkt durchzuführen, wird durch die Kannbestimmung klargestellt, dass hier auch flexibel auf die Bedürfnisse einzelner Schausteller oder Witterungseinflüsse reagiert werden kann.
Damit die Veranstaltung nicht bis weit in die Nachtzeit geht, wurde auf Wunsch des Veranstalters das Ausschankende in die Weihnachtsmarktverordnung mit aufgenommen.
§ 2 Abs. 2 der Weihnachtsmarktverordnung wird wie folgt geändert:
(2) Als Veranstaltungszeit gilt der Samstag vor dem Totensonntag bis einschließlich 22. Dezember. Fällt der 23. Dezember auf einen Wochenmarkttag, endet der Weihnachtsmarkt am 21. Dezember. An stillen Tagen bleibt der Weihnachtsmarkt geschlossen.
2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- Abweichende Veranstaltungszeiten können im Festsetzungsbescheid (§ 69 Gewerbeordnung) geregelt werden.
Die Änderung der Absätze 2 und 3 ist sinnvoll, da für den Wochenmarkt ein Markttag vor Weihnachten von hohem wirtschaftlichem Interesse ist. Kalendarisch ergibt sich immer wieder die Situation, dass der 22. oder 23. Dezember auf einen Markttag fällt. Hiermit besteht die Möglichkeit Umsatzeinbußen des Wochenmarktes zu kompensieren, die durch die Verlängerung des Weihnachtsmarktes entstanden sind.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert, Satz 3 hinzugefügt:
Ende der Öffnungszeit ist 21 Uhr, am Freitag und Samstag kann bis 22 Uhr geöffnet werden. Ausschankende ist 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit.
In § 4 Abs. 2 wird folgendes Verbot ergänzt:
g) Das Rauchen von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, ist verboten. Das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten steht dem Rauchen von Cannabisprodukten im Sinn dieser Verordnung gleich. Ausgenommen hiervon sind privaten Aufenthaltsbereiche dort beruflich Beschäftigter.
Der Freistaat Bayern hat in Art. 3 Gesundheitsschutzgesetz - GSG für Volkfeste ein entsprechendes Verbot erlassen. Gemäß § 5 KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten. Der Aschaffenburger Weihnachtsmarkt wird von Familien und Jugendlichen besucht. Die Wege sind überwiegend schmal und es kommt zum Teil zu hohen Personendichten. Es ist daher auch im Sinn des Gesetzgebers, dass ein entsprechendes Verbot aufgenommen wird.