Änderung der Satzung des Jugendparlaments


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 24.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.02.2025 ö Beschließend 8PL/3/7/25

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Aschaffenburger Jugendparlament hat mit Schreiben vom 19.12.2024 (Anlage1) die Abänderung seiner Satzung beantragt. Über die einzelnen Änderungspunkte wurde innerhalb des Jugendparlaments abgestimmt. 

Die Verwaltung schlägt vor, den Änderungswünschen der Jugendlichen vorbehaltlich der Prüfung durch die Rechtsstelle zu entsprechen. 

Seitens des Jugendparlaments wurden die Änderungswünsche im Einzelnen wie folgt begründet: 

§ 4 Abs. 3: 

Das Jugendparlament Aschaffenburg wird für zwei Jahre gewählt und soll innerhalb dieses 
Zeitraums an politischen Prozessen innerhalb der Stadt Aschaffenburg teilhaben. In der Präambel 
der Satzung ist dies durch „Partizipation“ als Schlüsselrolle festgehalten. Diese Partizipation wird 
jedoch erheblich eingeschränkt, wenn das Jugendparlament aufgrund zu geringer Teilnahme von 
Mitgliedern an der Sitzung nicht mehr beschlussfähig ist (siehe § 13 Zusammensetzung des 
Jugendparlaments Absatz 2). Um diese Beschlussfähigkeit, die „Chance, demokratisches Denken 
und Handeln zu erlernen und zu erleben“ für engagierte Mitglieder sicherzustellen und eine 
Planbarkeit für Abstimmung zu gewährleisten, ist eine Regelung notwendig, mit der das 
Jugendparlament nicht mehr erreichbare Mitglieder ausschließen kann. Dadurch hätten engagierte 
Nachrücker*innen die Möglichkeit in das Gremium nachzurücken und dadurch wieder eine 
Beschlussfähigkeit für das Jugendparlament sicherzustellen. Selbstverständlich ist es nicht immer 
für ein Mitglied möglich an den Sitzungen teilzunehmen, deshalb ist in dem Antragstext mit dem 
Begriff „unentschuldigt“ sichergestellt, dass dies nicht zum Ausschluss eigentlich engagierter 
Mitglieder führt. Durch die frühzeitige Bekanntgabe der Sitzungstermine ist es für alle Mitglieder 
möglich eine Abwesenheit vor Sitzungsbeginn bei der Geschäftsstelle anzumelden.

§ 13 Abs. 3 

Um einen geordneten Verlauf der konstituierenden Sitzung zu gewährleisten ist es erforderlich, dass alle Mitglieder genügend über die Vorstandsarbeit informiert werden. Dies wurde in den letzten beiden konstituierenden Sitzungen durch eine Vorstellung durch die Geschäftsstelle sichergestellt und sollte deshalb fest in der Satzung des Jugendparlaments verankert werden. Zudem ist es erforderlich, dass zuerst die Kandidaturen entgegengenommen werden und dann die Wahlen der einzelnen Positionen in geordneter Reihenfolge beginnen, damit die vorgeschriebene 
Geschlechterverteilung im Vorstand gewährleistet werden kann. Nach mehreren Diskussionen im 
Jugendparlament hat sich eine Mehrheit der Mitglieder für diese Geschlechterverteilung 
ausgesprochen, um auch Personen außerhalb der Geschlechterbinarität im Vorstand gewährleisten zu können.

§ 13 Abs. 3a:

Bisher ist die Vorstandswahl in der Satzung des Jugendparlaments nicht klar geregelt. Um diese 
Satzungslücke zu schließen, ist es daher notwendig, ein Wahlverfahren einzuführen, das einen fairen Ablauf garantiert und die Legitimation durch genügend Mitglieder für Vorstandsmitglieder 
sicherstellt. Durch mehrere Wahlgänge kann verhindert werden, dass beispielsweise bei vier 
Bewerberinnen und 19 stimmberechtigten Mitgliedern eine Person mit sechs Stimmen im ersten 
Wahlgang gewählt wird, die dadurch nicht die Mehrheit der Mitglieder hinter sich hat.

§ 13 Abs. 3b: 

Bisher ist in der Satzung des Jugendparlaments Aschaffenburg keine Möglichkeit vorhanden, aus 
dem Vorstand zurückzutreten oder diesen bzw. einzelne Positionen neu zu wählen, da dies nach § 13 Zusammensetzung des Jugendparlaments Absatz 3 nur in der konstituierenden Sitzung möglich ist. 
Deshalb ist es notwendig, dass diese Möglichkeit in die Satzung eingearbeitet wird. Mindestens 10 
stimmberechtigte Mitglieder machen damit eine absolute Mehrheit der stimmberechtigten 
Mitglieder aus, weshalb diese Anzahl gewählt wurde.

§ 13 Abs. 4 S. 3 

Bisher ist die genaue Vorstandsarbeit in der Satzung des Jugendparlaments Aschaffenburg nicht klar definiert. In § 13 Zusammensetzung des Jugendparlaments Absatz 4 werden zwar die Aufgaben der vorsitzenden Person festgehalten, jedoch ist keine regelmäßige Kommunikation innerhalb des Vorstands sichergestellt. Zudem würde eine Abstimmung über Terminteilnahmen im Vorstand auch eine kurzfristige Teilnahme oder Veranstaltung von Aktionen gewährleisten, was bisher durch die nur monatlichen Sitzungen nicht möglich war. Dies schränkt die „Partizipation“ als Schlüsselrolle ein und verhindert teilweise die „Teilhabe an politischen Prozessen“.

§ 14 Abs. 1 S. 1 

Das Jugendparlament hat während der gesamten 2. Legislatur, abgesehen von den Schulferien, 
einmal monatlich getagt und auch die nächsten Sitzungstermine der 3. Legislatur sind in einem 
monatlichen Abstand, da ansonsten mit längeren Sitzungsabständen die Teilhabe an politischen 
Prozessen erheblich eingeschränkt wäre. Dies sollte daher auch in der Satzung richtig dargestellt 
werden.

§ 14 Abs. 9a 

Bei nicht allen Beschlüssen ist es gewährleistet, dass alle Mitglieder ihre Stimme in „offener 
Abstimmung durch Handaufheben“ (siehe § 14 Sitzungen Absatz 9) abgeben wollen. Um die 
Schlüsselrolle der Selbstbestimmung (siehe Präambel) zu gewährleisten und dadurch die ehrliche 
Partizipation aller Mitglieder sicherzustellen, ist es daher notwendig, dass Abstimmungen auf 
Wunsch eines Mitglieds in Ausnahmen auch geheim durchgeführt werden können. Dies ist mit der 
bisherigen Satzung nicht möglich.

§ 15 Abs. 2: 

In § 2 ist als Aufgabe des Aschaffenburger Jugendparlaments festgelegt, dass im 
Aschaffenburger Stadtrat und in der Stadtverwaltung die Meinung der Aschaffenburger Jugend 
berücksichtigt wird. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist es notwendig, dass alle Jugendliche
die Möglichkeit haben sich über die Arbeit dieser gewählten Interessenvertretung zu 
informieren. Deshalb ist es notwendig, dass die Beschlüsse während den öffentlichen Sitzungsteilen in Form des Protokolls für alle Jugendlichen in Aschaffenburg auf der Internetseite des Jugendparlaments Aschaffenburg veröffentlicht werden.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendparlaments vorbehaltlich der Prüfung der Rechtsstelle:

§ 1

§ 4 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt:
Fehlt ein Mitglied bei mehr als drei Sitzungen innerhalb einer Legislatur unentschuldigt, scheidet die Person aus dem Jugendparlament aus.


§ 13 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: 
Das Jugendparlament wählt in der konstituierenden Sitzung in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus insgesamt sechs Personen, die in folgender Reihenfolge gewählt werden: 
1. Vorsitzende / Vorsitzender 
2. Stellvertretende Vorsitzende / Stellvertretender Vorsitzender 
3. Person für die Verwaltung der Kasse 
4. Schriftführung 
5. Person für die Öffentlichkeitsarbeit 
6. Person, deren Aufgabenschwerpunkt das Jugendparlament festlegt. 
Der Vorstand wird mit zwei weiblichen, zwei männlichen und zwei Personen außerhalb der Geschlechterbinarität besetzt. Sofern die beiden Plätze mit Personen außerhalb der Geschlechterbinarität nicht besetzt werden können, werden diese für alle Mitglieder geöffnet. Vor der Wahl werden alle Posten durch die Geschäftsstelle vorgestellt und es werden Kandidaturen entgegengenommen.

§ 13 Abs. 3a wird neu eingeführt: 
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen zählen als Nein-Stimmen. Sofern dieses Quorum im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. An diesem dürfen die beiden Kandidierenden mit den meisten Ja-Stimmen im ersten Wahlgang teilnehmen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen und insgesamt mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden. Haben im zweiten Wahlgang beide Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber die gleiche Anzahl von Stimmen entscheidet das Los.

§ 13 Abs. 3b wird neu eingeführt:
Auf Wunsch von mindestens 10 der stimmberechtigten Mitglieder findet die Neuwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsposten in der nächsten Sitzung statt. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit vom eigenen Posten zurücktreten.

§ 13 Abs. 4 S. 3 wird wie folgt neu gefasst: 
Hierin wird er/sie von der Geschäftsstelle des Jugendparlaments im Jugendamt und den restlichen Vorstandsmitgliedern unterstützt. Zudem stimmt sich der Vorstand untereinander regelmäßig ab und beschließt Terminteilnahmen intern in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
Das Jugendparlament tagt in der Regel einmal monatlich und insgesamt mindestens 4-mal jährlich.

§ 14 Abs. 9a wird wie folgt neu eingeführt:
Auf Wunsch eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt.


§ 15 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
Die Beschlüsse werden auf der Internetseite des Jugendparlaments veröffentlicht.


§ 2

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 


II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [x  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.03.2025 09:19 Uhr