Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 02.12.1995 in Kraft getreten. Durch Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind regelmäßige Änderungen oder Anpassungen erforderlich. Die letzte Novellierung und Neubekanntmachung der Satzung mit zahlreichen Änderungen und einer Einführung neuer Mobilitätskonzepte ist im Jahr 2023 erfolgt. Die Neufassung der Satzung wurde vom Stadtrat am 09.10.2023 beschlossen. Diese ist am 01.11.2023 in Kraft getreten.
Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2024 das Erste Modernisierungsgesetz Bayern (LT-Drs. 19/3023) und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern (LT-Drs. 19/3617) beschlossen. Die gesetzlichen Neuregelungen betreffen unter anderem die Bayerische Bauordnung und wurden am 30.12.2024 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 2024 S. 608 und S. 619).
Die bisher in Art. 47 Abs. 1 BayBO a.F. geregelte gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen entfällt mit Wirkung vom 30.09.2025.
Die Neufassung der Bayerischen Bauordnung eröffnet die Möglichkeit durch eine kommunale Satzung („Stellplatzsatzung“) erneut eine Stellplatzpflicht einzuführen (Art. 47 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO n.F.).
Gefordert werden können, wie bisher PKW-Stellplätze und Fahrradabstellplätze, gem. einem festzulegenden Stellplatzschlüssel (Richtzahlenliste). Beschränkungen ergeben sich allerdings künftig in folgenden Fällen:
- Bei Nutzungsänderungen, dem Ausbau von Dachgeschossen oder der Aufstockung von Wohngebäuden dürfen zusätzliche Stellplätze künftig nicht mehr gefordert werden, soweit die Baumaßnahmen Wohnzwecken dienen.
- Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze ist künftig durch den staatlichen Stellplatzschlüssel, gem. Anlage der Garagen- und Stellplatzverordnung beschränkt. Höhere Anforderungen sind künftig nicht mehr zulässig. Dies betrifft insbesondere den dritten Stellplatz bei Wohnungen ab 200 m², Vorhaben des geförderten Wohnungsbaus (bisher 0,8 St/WE, künftig 0,5 St/WE), wie auch Vergnügungsstätten und weitere Fälle.
- Gestaltungsanforderungen dürfen in neuen Satzungen nicht mehr gestellt werden. Hiervon unberührt bleiben Regelungen in bestehenden Satzungen.
- Ablösebeträge können weiterhin gefordert werden, soweit dies in der Satzung geregelt wird.
In der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 12.03.2025 wurde über diese Rechtsänderungen informiert und angekündigt, die derzeit geltende Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung an die geänderte Rechtslage anzupassen, die Satzung allerdings im Übrigen unberührt zu lassen.
Es wird vorgeschlagen, die geltende Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung wie folgt zu ändern:
1. Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)
§ 1 – Stellplatzpflicht, Ziel und Zweck, Geltungsbereich, Bestandsschutz
Die bisherige Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung setzte eine Stellplatzpflicht, gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO (a.F.) kraft Gesetzes voraus und gestaltete, als örtliche Bauvorschrift den rechtlichen Rahmen hinsichtlich Anzahl, Lage, Gestaltung und Herstellungsverpflichtung lediglich aus.
Nach der Neufassung des Art. 47 Abs. 1 BayBO entfällt diese gesetzliche Stellplatzpflicht mit Ablauf des 30.09.2025. Der neuen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung kommt damit hinsichtlich der Stellplatzpflicht ab 01.10.2025 eine konstitutive Wirkung zu. In § 1 Abs. 1 GaStAbS wurde dementsprechend eine rechtsbegründende Stellplatz- und Abstellplatzpflicht aufgenommen. Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu Absätze 2 bis 4. Die bisherige Regelung des Abs. 2 wird der neuen Regelung angepasst.
§ 2 – Anzahl der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Die Neuregelung des § 2 Abs. 6 GaStAbS im Jahr 2023 diente bereits einer Vereinfachung bei Nutzungsänderungen von Bestandsgebäuden oder den Ausbau, bzw. Neubau eines Dachgeschosses zur Schaffung zusätzlichen Wohnraumes durch den Wegfall eines an sich notwendigen Stellplatznachweises, begrenzt auf 2 Stellplätze pro Objekt.
Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 lit. b BayBO (i.d.F. ab 01.11.2025) sieht den vollständigen Wegfall der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzpflicht für Nutzungsänderungen, den Ausbau von Dachgeschossen und die Aufstockung von Wohngebäuden, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, vor.
Die vorgeschlagene Neuregelung übernimmt die gesetzliche Vorgabe inhaltsgleich in § 2 Abs. 6 GaStAbS.
§ 3 – Alternative Mobilitätskonzepte
Die bisherige Regelung des § 3 Abs. 1 GaStAbS zum Stellplatznachweis für Bauvorhaben i.R.d. öffentlich geförderten Wohnraumes wurde im Wesentlichen aus der vorhergehenden Fassung der GaStAbS übernommen. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung der BayBO ist der Stellplatznachweis für diese Bauvorhaben in der Richtzahlenliste für Stellplätze und Abstellplätze von bisher 0,8 Stellplätzen je Wohnung auf 0,5 Stellplätze je Wohnung zu reduzieren. Bei Beibehaltung der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 1 GaStAbS würde sich, bei vollumfänglicher Ausnutzung des optionalen Mobilitätskonzeptes der Stellplatzbedarf zweimal um jeweils 50 %, somit auf insgesamt 25 % reduzieren. Dies erscheint nicht sachgerecht. Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Reduzierung im Rahmen des Mobilitätskonzeptes von bisher 50 % auf künftig 20 % zu reduzieren. Hierdurch würde – wie bisher – bei öffentlich geförderten Wohnbauprojekten ein Stellplatzschlüssel von 0,4 Stellplätzen je Wohnung erreicht. Für den Träger des geförderten Wohnbauprojektes ergäbe sich dennoch eine Vergünstigung, da sich künftig die ersatzweise nachzuweisende Zahl der Car-Sharing-Fahrzeuge vermindern wird. Um eine ausreichende Zahl an Car-Sharing-Fahrzeugen sicherzustellen, wird vorgeschlagen, anstatt je zwölf, künftig anstatt je zehn entfallender Stellplätze ein Car-Sharing-Stellplatz zu fordern.
Im Übrigen werden in § 3 Abs. 1 GaStAbS drei redaktionelle Änderungen vorgeschlagen.
§ 4 – Zonen mit Beschränkungen des Stellplatznachweises
In § 4 Abs. 2 Ziffer 1 lit. b GaStAbS ist eine redaktionelle Änderung durch Streichung vorzunehmen.
§ 5 – Ablösung von Stellplätzen
In § 5 Abs. 1 und 2 GaStAbS sind redaktionelle Änderung durch drei Streichungen vorzunehmen.
§ 6 – Lage und Gestaltung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge
In § 6 Abs. 1 GaStAbS ist der Verweis bei Garagen auf die Garagenverordnung durch einen Verweis auf die Bayerische Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) zu ersetzen. Für offene Stellplätze fehlen bislang Regelungen zur Geeignetheit von Stellplätzen, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Stellplatzgröße und der Fahrgassenbreite. In der Praxis wurden bisher die Mindestanforderungen für Garagen herangezogen. Die vorgeschlagene Neuregelung sieht eine diesbezügliche analoge Anwendung der GaStellV für offene Stellplätze vor.
In der Praxis hat die Regelung des § 6 Abs. 2 GaStAbS zur Höhenbeschränkung von Garagen und der Festlegung von Dachneigungen keine Bedeutung erlangt, da sich die in der Praxis relevante Höhenbegrenzung i.d.R. aus Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Ziffer 1 BayBO ergibt. Hiernach ergibt sich für Grenzgaragen eine Höhenbeschränkung von 3 m, bei einer Wandlänge von max. 9 m. Die Regelung des § 6 Abs. 2 GaStAbS kann damit ersatzlos entfallen.
§ 12 – Gartenlokale
Gem. § 12 Abs. 1 GaStAbS waren bisher für Freischankflächen keine Stellplätze nachzuweisen, soweit diese eine Fläche von 40 m² nicht überschritten haben. Diese Regelung orientierte sich an der Verfahrensfreiheit nach der Bayerischen Bauordnung. Mit Änderung der Bayerischen Bauordnung sind nunmehr Freischankflächen bis zu 100 m² einschließlich einer damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerkes verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Ziffer 15 lit. d BayBO). Die Regelung des § 12 Abs. 1 GaStAbS soll dementsprechend angepasst werden.
§ 15 – Ordnungswidrigkeiten
In § 15 werden Änderungen zur Reduzierung der Ordnungswidrigkeitentatbestände vorgeschlagen. Der bauaufsichtliche Vollzug mit Mitteln des Verwaltungszwanges bleibt hiervon unberührt.
§ 16 – Inkrafttreten
Es wird ein Inkrafttreten der Satzungsänderung zum 01.09.2025 vorgeschlagen.
2. Neufassung der Anlage 1 (Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf)
Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO legt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr durch Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze fest. Die hiernach maßgebliche Anlage der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) wurde zuletzt durch das Erste Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2003 (GVBl S. 605) ersetzt.
Gem. der bisherigen Fassung des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO (a.F.) konnte durch örtliche Bauvorschrift (z.B. GaStAbS) ein abweichender Stellplatzbedarf festgelegt werden. Hierbei war sowohl eine Reduzierung, als auch eine Erhöhung des Bedarfes, gegenüber den staatlichen Vorgaben möglich. Die Neufassung des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO (n.F.) sieht nunmehr vor, dass lediglich eine Reduzierung gegenüber den staatlichen Vorgaben zulässig ist. Soweit die Richtzahlenliste der örtlichen Bauvorschrift (Anlage 1 zur GaStAbS) die festgelegten Höchstzahlen überschreiten, führt dies, gem. Art. 83 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BayBO (n.F.) mit Wirkung vom 01.10.2025 kraft Gesetzes zum Außerkrafttreten der Stellplatzsatzung.
Da sich die bisherige Richtzahlenliste über Jahrzehnte bewährt hat und den sich jeweils geänderten Rahmenbedingungen und Anforderungen angepasst wurde, vor allem aber, da sämtliche Bauvorhaben der letzten ca. 30 Jahren auf dieser Grundlage genehmigt wurden, wird empfohlen, an der bisherigen Richtzahlenliste im Wesentlichen festzuhalten und lediglich Reduzierungen im staatlich verordneten Umfang vorzunehmen. Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass sich bei baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen, etc. im baulichen Bestand durch die dann notwendigen Neuberechnungen und unter Wahrung des Bestandsschutzes unübersichtliche Situationen oder Einschränkungen in den baulichen Entwicklungsmöglichkeiten von Bestandsbauten ergeben.
Die Neufassung der Anlage 1 zur GaStAbS (Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf) wurde auf Grundlage der v.g. Ausführungen überarbeitet.
Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Neufassung der Satzung mit Wirkung vom 01.09.2025 zu beschließen. Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.