Neubau einer Gefahrguthalle und eines Bürogebäudes auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xx, Gemarkung Stockstadt und Fl.-Nrn. xx, Gemarkung Leider, Limesstraße 66-68, durch die Firma MES Logistische Dienstleistungen GmbH, Aschaffenburg, BV-Nr. 20130179


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 18.09.2013

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2013 ö Beschließend 5uvs/7/5/13

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag vom 30.05.2013, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 11. 06.2013, beantragte die MES Logistische Dienstleistungen GmbH, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Gefahrguthalle und eines Bürogebäudes auf den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung xxx, und Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung xxx, xxx in Aschaffenburg.

Das Bauvorhaben soll ausgeführt werden auf den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung xxx und auf den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung xxx. Der überwiegende Teil der Baumaßnahme befindet sich auf Gelände der Gemarkung xxx. Mit der Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Aschaffenburg wurde deshalb vereinbart, dass das Baugenehmigungsverfahren von der Stadt Aschaffenburg durchgeführt wird. Im Rahmen des Einvernehmens wurden die Bauantragsunterlagen dem Markt Stockstadt übersandt. Mit Beschluss vom 31.07.2013 hat der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Stockstadt dem Vorhaben zugestimmt.

Vor Baubeginn muss die Zweckvereinbarung nach dem KommZG zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem Markt Stockstadt am Main über die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen durch den Markt Stockstadt abgeschlossen sein.

Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 23.07.2013 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das Bauvorhaben ist seiner Nutzungsart nach im Hafengebiet zulässig.

In der Gefahrguthalle werden Kosmetikartikel wie z. B. Nagellack, Nagellackentferner, alkoholhaltige Pumpsprays und Lösungen gelagert und umgeschlagen.

Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen sind zu beachten.

Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

Der MES Logistische Dienstleistungen GmbH, Aschaffenburg, wird die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Gefahrguthalle und eines Bürogebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung xxx, und Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung xxx, xxx, Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen unter der Voraussetzung erteilt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2015 16:14 Uhr