Neubau eines Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Versorungseinrichtung auf dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Häsbach x, durch die DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Nürnberg, BV-Nr. 20120380
Daten angezeigt aus Sitzung:
7. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 18.09.2013
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag vom 04.12.2012 hat die DFMG Deutsche Funkturm GmbH Nürnberg die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Versorgungseinheit auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Häsbach x, 63743 Aschaffenburg beantragt.
Bei dem Bau handelt es sich um den Neubau eines 37,22 m hohen Mobilfunkmastes mit einer Versorgungseinheit (Container mit Systemtechnik) mit ca. 4 qm Grundfläche auf einem bereits bisher gewerblich genutzten Baugrundstück im Außenbereich. In der Bauausführung handelt es sich um einen Stahlbetonmast mit einem Mastfußdurchmesser von 1,29 m, der sich nach oben verjüngt.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme liegt das Bauvorhaben im Außenbereich und ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu bewerten. Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 06.05.2013 ist aufgrund der vorgelegten 5 Fotomontagen eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes unter Berücksichtigung der umgebenden Bebauung nicht vorliegend. Die planungsrechtliche Zustimmung wurde deshalb vorgeschlagen. Nach der Stellungnahme des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gegen den Bau des Mobilfunkmastes an dieser Stelle keine Bedenken. Der Standort wurde im Arbeitskreis Mobilfunk vorgestellt und als Alternativstandort für eine Mobilfunkanlage gewählt, die näher am Wohngebiet gelegen wäre. Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 07.12.2012 liegt vor.
Nach dem beigefügten zeichnerischen Abstandsflächennachweis, der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, liegen die Abstandsflächen nicht auf dem städtischen Nachbargrundstück, es liegt jedoch eine Überdeckung mit den Abstandsflächen von gewerblich genutzten Hallen vor, so dass bauordnungsrechtlich eine Abweichung erforderlich ist. In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen sind zu beachten.
.Beschluss: 1
Mit Zustimmung des Umwelt- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 5 d. ö. S. "Neubau eines Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Versorungseinrichtung auf dem Grundstück Fl.-Nr. xx, Gemarkung Aschaffenburg, Am Häsbach x, durch die DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Nürnberg, BV-Nr. 20120380" aufgrund des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 17.09.2013 abgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Frau Stadträtin xx
fordert die Durchführung eines Ortstermins zur Beurteilung des Antrages zur Errichtung des geplanten Mobilfunkmastes. Die Verwaltung sichert daraufhin die Durchführung eines Ortstermins zu.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.03.2015 16:14 Uhr