Mit Planunterlagen, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 25.10.2013 beantragt die Firma Biomedica Pharma-Produkte GmbH Aschaffenburg, den Neubau zweier Bürogebäude und eines Parkhauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx und xxx in Aschaffenburg, Ahornweg 106 und 108.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Ergänzung und Erweiterung eines Betriebsgrundstückes des seit einiger Zeit in Nilkheim ansässigen Pharmaunternehmen Biomedica. Das Unternehmen ist bisher im Magnolienweg 17 ansässig und erweitert dieses Betriebsgelände in Richtung Ahornweg mit Ergänzungsbauten. An der nördlichen Grundstücksgrenze und am Ahornweg soll ein winkelförmiger Baukörper mit 3 bzw. 4 Geschossen entstehen und ebenfalls entlang des Ahornweges und in der Tiefe des südlichen Bereichs des Grundstückes ein weiterer winkliger Baukörper mit 4 Geschossen entstehen. An der östlichen Grundstücksgrenze, der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu dem Betriebssitz Magnolienweg 17 ist ein Parkhaus mit 3 Ebenen geplant, dessen unterste sich auch unter der Freifläche des Innenhofes erstreckt. Der dreigeschossige Baukörper an der nördlichen Grundstücksgrenze soll ein Gästehaus/Boardinghouse mit ca. 20 Appartements beinhalten. Das Baugrundstück umfasst insgesamt 5.097 m².
Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:
1. Ist eine Nutzung eines Teilgebäudes des o. g. Bauvorhabens als Gästehaus/Boardinghouse mit max. 20 Appartements möglich?
2. Ist die Nutzung eines Teilgebäudes des o. g. Bauvorhabens als Bistro/Cafe mit ca. 40 – 50 Plätzen möglich?
3. Anordnung der Parkflächen
Gibt es Einschränkungen der Anordnung der Parkflächen im straßenseitigen Bereich vor den Gebäuden Nr. 106 + 08, ebenso im rückwärtigen Bereich der 3 Parkebenen und der Parkebene unter der Grünfläche?
4. Können die beiden Grundstücke grundbuchlich getrennt bleiben bei der vorgesehenen durchgehenden Bebauung, vor allem was die durchgehenden 3 Parkebenen und die Parkfläche unter der Grünfläche im UG betreffen?
5. Sind Grunddienstbarkeiten notwendig bei der Ein- und Ausfahrt für das UG über das Grundstück Ahornweg Nr. 110?
6. Kann von dem § 28 (2) 2 der BayBO befreit werden? (Das Gebäude ist ca. 55 m lang)
7. Betrifft Glasfaserkabel im Baugebiet. Für ein Büro-Center sind schnelle Datenübertragungen unabdingbar.
Wann ist mit dem Einbau von Glasfaserkabel in diesem Baugebiet zu rechnen?
Die gestellten Fragen werden unter Zugrundelegung der planungsrechtlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 04.12.2013 wie folgt beantwortet:
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7/2 für das Gebiet „verlängerter Ahornweg“, der für das Baugrundstück die Nutzungsart „Gewerbe“ festsetzt. Das Bauvorhaben ist deshalb seiner Nutzungsart nach grundsätzlich zulässig.
1. Ist eine Nutzung eines Teilgebäudes des o. g. Bauvorhabens als Gästehaus/Boardinghouse mit max. 20 Appartements möglich?
Die Nutzung eines Teilgebäudes als Gästehaus/Boardinghouse mit max. 20 Appartements als dem Hauptgewerbe zugeordneter Nebenbetrieb ist möglich. Wohnen im planungsrechtlichen Sinne als Aufenthalt der über ca. 6 Wochen bis 3 Monate hinausgeht, ist im Gewerbegebiet nicht zulässig.
2. Ist die Nutzung eines Teilgebäudes des o. g. Bauvorhabens als Bistro/Cafe mit ca. 40 – 50 Plätzen möglich?
Ein Bistro/Cafe ist als Gewerbebetrieb aller Art nach § 8 Abs. 2 Baunutzungsverordnung im Gewerbegebiet zulässig.
3. Anordnung der Parkflächen
Gibt es Einschränkungen der Anordnung der Parkflächen im straßenseitigen Bereich vor den Gebäuden Nr. 106 + 08, ebenso im rückwärtigen Bereich der 3 Parkebenen und der Parkebene unter der Grünfläche?
Die Anordnung der Stellplätze entlang des Ahornwegs entspricht wegen der direkten Anfahrbarkeit nicht der städtischen Stellplatzsatzung. Für maximal 3 Stellplätze mit direkter Anfahrbarkeit von der Straße aus wird eine Abweichung in Aussicht gestellt.
Der von Freiflächen überdeckte Teil des untersten Geschosses der Parkgarage ist mit einer Erdüberdeckung von mindestens 50 cm auszuführen und intensiv zu begrünen.
4. Können die beiden Grundstücke grundbuchlich getrennt bleiben bei der vorgesehenen durchgehenden Bebauung, vor allem was die durchgehenden 3 Parkebenen und die Parkfläche unter der Grünfläche im UG betreffen?
Die beiden Grundstücke des Bauvorhabens sind grundbuchlich zu verschmelzen oder zu vereinigen.
5. Sind Grunddienstbarkeiten notwendig bei der Ein- und Ausfahrt für das UG über das Grundstück Ahornweg Nr. 110?
Eine Ausfahrt über das Nachbargrundstück ist grundbuchlich zugunsten des Baugrundstückes und der Stadt Aschaffenburg zu sichern, da sonst die Erschließung nicht gewährleistet ist.
6. Kann von dem § 28 (2) 2 der BayBO befreit werden? (Das Gebäude ist ca. 55 m lang)
Die beantragte Abweichung kann zugelassen werden, da geplant ist das Gebäude durch einen eingeschobenen 6 m breiten Treppenraum brandschutztechnisch zu trennen.
7. Betrifft Glasfaserkabel im Baugebiet. Für ein Büro-Center sind schnelle Datenübertragungen unabdingbar.
Wann ist mit dem Einbau von Glasfaserkabel in diesem Baugebiet zu rechnen?
Der Sachverhalt zu dieser Frage ist kein baurechtlich relevanter Sachverhalt, der Gegenstand eines Bauvorbescheides ist.
Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben des Bauvorbescheides werden erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wird um Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides entsprechend dem Beschlussvorschlag gebeten.