Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet "Östlich Tauberstraße" zwischen Tauberstraße, Glattbacher Straße und südlicher Grenze des Grundstücks Fl.-Nr. 4127 (Nr. 19/13); - Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit - Bericht über die Beteiligung der Behörden - Satzungsbeschluss - Zustimmung zum städtebaulichen Erschließungs- und Durchführungsvertrag


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 20.10.2014

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 07.10.2014 ö Vorberatend 1pvs/8/1/14
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.10.2014 ö Beschließend 9pl/15/9/14

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1.:        Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Zeitraum vom 07.07.2014 – 11.08.2014 und der Behördenbeteiligung wurden in elf schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Neun Stellungnahmen stammen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange, eine Stellungnahme stammt von einem städtischen Amt ohne TöB-Funktion, eine Stellungnahme stammt von Eigentümern von Grundstücken in unmittelbarer Nähe zum Bebauungsplangebiet.
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffentliche Auslegung (siehe Anlage) aufgeführt und unter den laufenden Nummern 1.2.1, 2.2.1 bis 2.2.9 und 3.2.1 behandelt und erörtert.
Die vorgebrachten inhaltlichen Anregungen (A) und Hinweise (H) beziehen sich vornehmlich auf folgende Themen:
1.2.1        (A):        Ausweisung von mehr Stellplätzen
       (A):        Erschließungskosten
2.2.1        (A):        Beachtung der Regeln des § 17 Abfallwirtschaftssatzung (im                                          Durchführungsvertrag geregelt)
       (H):        Reinigung der Anliegerwege
2.2.2        (A):        Fahrgassenbreite vor den Stellplätzen
       (H):        Fertigstellung Ausbau Glattbacher Straße
2.2.3        (H):        Telekommunikationsanlagen im Plangebiet
2.2.4        (H):        keine Beeinträchtigung der auf der Ausgleichsfläche des Ökokonto Neurod
stehenden Freileitung durch Gehölze bzw. Lagerung von Erdaushub sowie Maßnahmen, die das bestehende Erdniveau erhöhen, Sicherstellung der Zufahrt zum Mast

2.2.5        (A):        Umgang mit Oberflächen- und Schichtenwasser, Mischwasser / Abwasser- und
Niederschlagswasserbeseitigung           
(H):        Sicherstellung der Wasserversorgung durch den Anschluss an die öffentlichen
Erschließungsanlagen

2.2.6        (A):        keine Ansprüche aus Lärm- oder sonstigen Emissionen
(H):        Oberflächen- und Abwasser, keine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Beleuchtung, Werbung und Emissionen

2.2.7        (H):        Copyvermerk bei Verwendung von Geobasisdaten der Bayerischen
Vermessungsverwaltung

2.2.8        (H):        keine Regelung verkehrsrechtlicher Maßnahmen auf den privaten Wohnwegen
2.2.9        (A):        Präzisierung der Festsetzungen zur Zuordnung der naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen

(A):        Regelungen zur Sicherung der Entwicklung der Magerwiese sowie zur Sicherung und Durchführung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (im Durchführungsvertrag geregelt)
(A):        Monitoring zur Durchführung und Sicherung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (im Durchführungsvertrag geregelt)
            (A):        Pflege der Ausgleichsflächen (im Durchführungsvertrag geregelt)
       (H):        Regelung zum Umgang mit Ersatzpflanzungen
            (H):        Meldung der Ausgleichs- und Ersatzflächen an das Bayerische Landesamt für                   Umwelt (LFU)
3.2.1    (H):        Beachtung des Vorbeugenden Brand- und Katastrophenschutzes
Gemäß Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung finden die Anregungen und Hinweise im Abwägungsergebnis teilweise Berücksichtigung (Nr. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.5, 2.2.6, 2.2.9), teilweise wird ihnen nicht gefolgt (Nr. 1.2.1, 2.2.1, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.8, 2.2.9, 3.2.1).
Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs vom 15.05.2014, die die Grundzüge der Planung berühren, sind nicht erforderlich.
Zu 2.:        Satzungsbeschluss
Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Hinweise von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange ergibt sich kein Erfordernis für wesentliche, die Grundzüge der Planung berührende Änderungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurfs vom 15.05.2014.
Der geänderte Bebauungsplan vom 22.09.2014 kann daher als Satzung beschlossen werden. Die dem Bebauungsplan zugehörige Begründung vom 22.09.2014 ist zu billigen.
Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wurden der Bebauungsplanentwurf und die Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 15.05.2014 um die geringfügigen Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis ergänzt und endredaktionell bearbeitet.
In den Bebauungsplan und in die Begründung zum Bebauungsplan vom 22.09.2014 sind folgende geringfügige Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:
Im Bebauungsplan werden die Festsetzungen zur Zuordnung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen folgendermaßen klargestellt und präzisiert:
„…Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden für den Bestand vor dem vorbereitenden Eingriff in Natur und Landschaft durch die Bebauung 56.210 Biotopwertpunkte ermittelt. Dies entspricht dem Wert der biotischen Schutzgüter im Bestand. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich für die biotischen Schutzgüter durch die Planung d.h. durch Bebauung, Pflanzgebote und Umwandlung einer Intensivwiese in eine Magerwiese ein Biotopwert von 55.765,50 Biotopwertpunkten. Somit kann der Eingriff in die biotischen Schutzgüter bis auf ein Defizit von 444,50 Biotopwertpunkten im Baugebiet ausgeglichen werden. Zusätzlich fallen 796,19 Biotopwertpunkte für den Ausgleich des Eingriffs in die abiotischen Schutzgüter an. Die Biotopwertpunkte in Höhe von insgesamt 1.240,69 Punkten, die nicht im Baugebiet ausgeglichen werden können, werden vom städtischen „Ökokonto Neurod“ (vgl. Karten im Anhang zur Begründung) abgebucht.“
-        Korrektur, Präzisierung und Ergänzung inhaltlicher Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan
-        Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie Präzisierungen in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung
Zustimmung zum städtebaulichen Erschließungs- und Durchführungsvertrag
Das Inkrafttreten des Bebauungsplans durch Planausfertigung und öffentliche Bekanntmachung soll erst vollzogen werden, wenn der städtebauliche Erschließungs- und Durchführungsvertrag vom 22.09.2014 zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Fa. HeSaGo Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn xxx, wirksam geworden ist.
Gegenstand des Vertrages ist die Errichtung von niedergeschossigen Wohnhäusern (Eigenheime) im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auf den Grundstücken gemäß § 3 dieses Vertrages und alle damit zusammenhängenden Teilmaßnahmen, wie die Anbindung der geplanten niedergeschossigen Wohnhäuser über neu zu errichtende private Wohnwege an das öffentliche Verkehrsnetz der Tauberstraße einschließlich der geplanten Änderungen und Ergänzungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen, wie Anpassung des Straßenquerschnitts inkl. dem Herstellen von öffentlichen Parkständen und der Gehwege.
Näheres ergibt sich aus dem städtebaulichen Erschließungs- und Durchführungsvertrag incl. Anlagen.

Zu 3.:        Zustimmung zum städtebaulichen Erschließungs- und Durchführungsvertrag

Das Inkrafttreten des Bebauungsplans durch Planausfertigung und öffentliche Bekanntmachung soll erst vollzogen werden, wenn der städtebauliche Erschließungs- und Durchführungsvertrag vom 22.09.2014 zwischen der Stadt Aschaffenburg und der Fa. HeSaGo Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn xxx, wirksam geworden ist.

Gegenstand des Vertrages ist die Errichtung von niedergeschossigen Wohnhäusern (Eigenheime) im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auf den Grundstücken gemäß § 3 dieses Vertrages und alle damit zusammenhängenden Teilmaßnahmen, wie die Anbindung der geplanten niedergeschossigen Wohnhäuser über neu zu errichtende private Wohnwege an das öffentliche Verkehrsnetz der Tauberstraße einschließlich der geplanten Änderungen und Ergänzungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen, wie Anpassung des Straßenquerschnitts inkl. dem Herstellen von öffentlichen Parkständen und der Gehwege.
Im Vertrag ist u.a. geregelt, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet,
-        alle Kosten für die Art und den Umfang der Erschließung zu tragen,
-        die öffentlichen Erschließungsflächen unentgeltlich an die Stadt abzutreten,
-        das Vorhaben bis spätestens 10 Jahren ab Rechtskraft des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fertiggestellt zu haben
-        sämtliche Pflichten aus dem Vertrag eventuellen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Dazu zählt auch die Verpflichtung der Rechtsnachfolger, ihrerseits ihren Rechtsnachfolgern eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.

Näheres ergibt sich aus dem städtebaulichen Erschließungs- und Durchführungsvertrag incl. Anlage.

.Beschluss:

1.        Der Bericht der Verwaltung vom 22.09.2014 über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes für das Gebiet “Östlich Tauberstraße“ zwischen Tauberstraße, Glattbacher Straße und südlicher Grenze des Grundstücks Fl.Nr. xxx (Nr. 19/13) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 5).
Die eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung wie folgt behandelt:

       1.2.1:        Den Anregungen der Einwender 1 wird nicht gefolgt.
       2.2.1:        Den Anregungen der Stadtwerke – Abt. Entsorgung wird teilweise gefolgt. Die                        Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.2:        Den Anregungen des Tiefbauamtes – SG Neubau - wurde bereits gefolgt.                        Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.3:        Die Hinweise der Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.4:        Die Hinweise der Bayernwerk AG werden zur Kenntnis genommen.
2.2.5:        Den Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.6:        Den Anregungen der Autobahndirektion Nordbayern wird teilweise gefolgt.                        Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
       2.2.7:        Der Hinweis des Staatlichen Vermessungsamtes wird zur Kenntnis genommen.
2.2.8:        Der Hinweis des Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes wird zur Kenntnis genommen.
2.2.9:        Den Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde wird teilweise gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
       3.2.1:        Die Hinweise der Feuerwehrbereitschaft werden zur Kenntnis genommen.

Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für gravierende, grundlegende Änderungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurfs vom 15.05.2014. Grundzüge der Planung werden durch die Planänderungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.

Der Bebauungsplan i.d.F. vom 22.09.2014 wird als Satzung beschlossen.

2.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I) in der derzeit geltenden Fassung und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der derzeit geltenden Fassung den Bebauungsplan Nr. 19/13 für das Gebiet “Östlich Tauberstraße“ vom 22.09.2014 als Satzung und billigt die Begründung hierzu vom 22.09.2014.

3.        Der Stadtrat stimmt dem städtebaulichen Erschließungs- und Durchführungsvertrag (§ 12 Abs. 1 BauGB) zu und beauftragt die Verwaltung, den Vertrag vor in Kraft treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auszufertigen (in Anlage 5 ).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.04.2015 09:18 Uhr