Neubau eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Fabrikstraße xx, durch Herrn xxx, Aschaffenburg.
Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 21.01.2015
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Bauantrag, eingegangen am 16.09., 20.11. und 22.12.2014, beantragt Herr xxx, Aschaffenburg, den Neubau eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Fabrikstraße xx in Aschaffenburg.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Wohnhauses auf einem bisher nur mit einem kleinen Nebengebäude bebauten Grundstück an der Fabrikstraße zwischen Ernsthofstraße und Breslauer Platz. Errichtet wird ein Wohnhaus mit 4 Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss. Im Erdgeschoss werden ausschließlich die 8 Stellplätze errichtet. In den Geschossen darüber insgesamt 7 Wohnungen, davon 6 Wohnungen um die 50 m² und eine Wohnung mit ca. 87 m².
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 25.11.2014 liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem Gebietstyp „Allgemeines Wohngebiet“, so dass das Bauvorhaben seiner Nutzungsart nach dort allgemein zulässig ist. Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so dass die planungsrechtliche Zustimmung vorgeschlagen wird.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
Der Erteilung der Baugenehmigung an Herrn xxx zum Neubau eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Fabrikstraße xx in Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.04.2015 10:00 Uhr