Mit Schreiben vom14.09.2015 beantragte der Handelsverband Bayern den Erlass einer Verordnung über die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 29.11.2015 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr. Anlass der Beantragung sei der Aschaffenburger Weihnachtsmarkt. Da der erste Adventssonntag in den November fällt, bestehe die Möglichkeit der verlängerten Ladenöffnungszeiten gem. § 14 Ladenschlussgesetz.
Am 22.9.2015 übersandte der Kreisvorsitzende Aschaffenburg des Handelsverbands Bayern, eine Übersicht der Städte und Gemeinden um Aschaffenburg mit der jeweiligen Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage (s. Anlage).
In Aschaffenburg gibt es jährlich bisher zwei verkaufsoffene Sonntage:
-jeweils am dritten Sonntag im Oktober anlässlich einer Autoausstellung;
-jeweils am letzten Sonntag im April anlässlich des Hamburger Fischmarkts.
Gem. § 14 Ladenschlussgesetz sind jährlich bis zu vier verkaufsoffene Sonntage aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen möglich.
Die gem. der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen anzuhörenden Stellen (Gewerkschaft, örtliche Kirchen, Industrie- und Handelskammer sowie Handwerkskammer) wurden gehört.
- Die katholische und die evangelische Kirche sind gegen einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag.
- Die Industrie- und Handelskammer ist für einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag
- Die Handwerkskammer ist für einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag
- Eine Stellungnahme der Gewerkschaft ist nicht erfolgt.
Es wird vorgeschlagen, dem Antrag des Handelsverbands Bayern zu entsprechen und die beiliegende Verordnung zu erlassen:
Text:
Ladenschlussgesetz;
Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich des Aschaffenburger Weihnachtsmarkts in Aschaffenburg
Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz i. d. F. vom 2.6.2003 (BGBl I S. 744), geändert durch Art. 228 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl I S. 2407) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik des Chemikalien- und Medizinprodukterechts vom 2.12.1998 (GVBl S. 956) Bay RS 805-2-UG, zuletzt geändert am 28.11.2012 (GVBl S. 656) folgende
Verordnung:
§ 1
In der Stadt Aschaffenburg dürfen am Sonntag, 29.11.2015, anlässlich des Aschaffenburger Weihnachtsmarkts Verkaufsstellen im Sinn von § 1 Ladenschlussgesetz abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ladenschlussgesetz offengehalten werden.
§ 2
Die Öffnungszeit der Verkaufsstellen an dem in § 1 dieser Verordnung genannten Tag wird wie folgt festgesetzt:
13.00 – 18.00 Uhr.
§ 3
Die Bestimmungen des § 17 Ladenschlussgesetz, des Arbeitsschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 4
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Ladenschlussgesetz geahndet.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Aschaffenburg, ……………
Stadt Aschaffenburg
Klaus Herzog
Oberbürgermeister