Mit Bauantrag vom 09.05.2016, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 25.05.2016 und 20.06.2016, beantragt die M & C Wohnen GmbH, Aschaffenburg, die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 14 WE auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Aschaffenburg, an der Pestalozzistraße/Ecke Schweinheimer Straße.
Das Bauvorhaben liegt auf einem bisher als Gebrauchtwagenausstellungsplatz und vormaliger Tankstelle genutzten Grundstück an der Pestalozzistraße/Ecke Schweinheimer Straße. Das Gebäude besteht aus 4 Geschossen und einem Staffelgeschoss und ist damit rechtlich 5-geschossig. Das Erdgeschoss wird als Arztpraxis und Parkgarage mit Doppelparkern genutzt. Die gewerbliche Nutzung beträgt 177,91 m². Ab dem 1. Obergeschoss und dem Staffelgeschoss entstehen insgesamt 14 Wohnungen. Die Wohnfläche der Wohnungen beträgt zwischen 85 und 131 m².
Der erforderliche Kinderspielplatz (Wohnfläche 1.337 m² : 25 x 1,5 = 80 m²) und wird auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Nach der planungsrechtlichen Stellungnahme liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist somit nach § 34 zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht dem eines „Mischgebietes“, so dass das Bauvorhaben seiner Nutzungsart nach zulässig ist. Nach der planungsrechtlichen Beurteilung der Umgebung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so dass die planungsrechtliche Zustimmung erteilt wurde.
Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse bedürfen die zur Schweinheimer Straße orientierten Aufenthaltsräume aufgrund der Verkehrslärmeinwirkungen eines passiven Schallschutzes nach DIN 4109 ein entsprechender gutachterlicher Nachweis (Lärmschutzgutachten durch anerkannten Gutachter) ist zu führen und dem Bauordnungsamt vorzulegen.
Für das Bauvorhaben ist die neue Stellplatzsatzung anzuwenden, die ab dem 16.04.2016 in Kraft getreten ist. Für 12 Wohnungen bis 100 m² ist jeweils ein Stellplatz nachzuweisen, somit 12 Stellplätze. Für 2 Wohnungen über 100 m², aber unter 150 m² sind jeweils 2, somit insgesamt 4 Stellplätze nachzuweisen. Für die Arztpraxis sind 6 Stellplätze nachzuweisen. Somit ergibt sich für das Bauvorhaben ein Stellplatzbedarf von 22 Stellplätzen. In der Parkgarage im Erdgeschoss des Gebäudes können trotz Doppelparker nur 20 Stellplätze nachgewiesen werden, so dass 2 Stellplätze für die gewerbliche Nutzung abzulösen sind. Die Ablösung wird befürwortet, da die erforderlichen Stellplätze an der Schweinheimer Straße nachgewiesen werden.
An Fahrradabstellplätzen ist je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Für die gewerbliche Nutzung ist je 45 m² ein Stellplatz nachzuweisen. Daraus ergibt sich folgende Anzahl von Fahrradabstellplätzen (1.337 m² Wohnfläche : 50 = 27 Fahrradabstellplätze, 177,91 m² gewerbliche Nutzung : 45 = 4 Fahrradabstellplätze), insgesamt 31 erforderliche Fahrradabstellplätze. Hiervon werden 17 Fahrradabstellplätze in der Parkgarage nachgewiesen. 12 Fahrradabstellplätze werden im Bereich des Hauseinganges nachgewiesen, 2 weitere Fahrradabstellplätze werden mittels Grüneintrag an der Schweinheimer Straße auf Privatflächen gefordert.
Die Fl.-Nrn. xxx und xxx sind vor Baubeginn zu einem Grundstück zu verschmelzen oder zu vereinigen. Der Nachweis hierüber ist bis Baubeginn dem Bauordnungsamt nachzuweisen.
In weiterer bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist das Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und
–stellen beachtet werden, genehmigungsfähig.
Unter den genannten Voraussetzungen wird dem Umwelt- und Verwaltungssenat die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung vorgeschlagen.